Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz © 2023
Der Gemeinderat Ottersheim bei Landau hat gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), am 09.10.2023 folgende Satzung beschlossen:
Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer 1772/3 im Bereich Waldstraße/Kerweplatz steht der Ortsgemeinde ein Vorkaufsrecht zu. Das Grundstück ist in dem der Satzung als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Die Gemeinde beabsichtigt im Bereich des Kerweplatzes die Errichtung einer altersgerechten Wohnbebauung. Im September 2022 wurden durch einen Investor drei städtebauliche Konzepte vorgestellt. Im Mai 2023 hat der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Kerweplatz“ gefasst. Aktuell bereiten zwei weitere Investoren städtebauliche Konzepte vor. In den Vorgesprächen wurde deutlich, dass es wichtig wäre, von Anfang an die Potenzialfläche östlich vom Kerweplatz, Flurstück Nr. 1772/3, mit zu überplanen. Dieses befindet sich noch nicht im Eigentum der Gemeinde und könnte ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut werden oder zur Herstellung von Stellplätzen verwendet werden.
Zur Sicherung der Flächenverfügbarkeit für diese städtebaulichen Maßnahmen ist die Aufstellung einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich.
Hinweis:
Die Satzung gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Bellheim geltend gemacht wird.
Hat jemand eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Satzung der Ortsgemeinde Ottersheim bei Landau vom 23.10.2023 über ein besonderes Vorkaufsrecht im Bereich Waldstraße gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
Anlage 1 - Räumlicher Geltungsbereich der Satzung