Lage des Plangebiets
Geltungsbereich des Bebauungsplans (nicht maßstäblich)
Inkrafttreten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 88 Abs. 6 Landesbauordnung (LBauO)
Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Gemeinderat am 12.09.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Westlich der Waldstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 88 Abs. 6 LBauO als Satzung beschlossen hat.
Der räumliche Geltungsbereich und die Lage sind aus den beigefügten Plandarstellungen ersichtlich.
Der genaue Verlauf der Plangebietsumgrenzung sowie die einbezogenen Flurstücke ergeben sich abschließend aus der Planzeichnung gemäß § 9 Abs. 7 BauGB.
Der Bebauungsplan bestehend aus Planurkunde mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, Begründung mit Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung steht gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim, Bauabteilung, während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme zur Verfügung. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften in Kraft.
Hinweise:
Über die Behandlung der im Rahmen der Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen hat der Gemeinderat vor Fassung des Satzungsbeschlusses entschieden. Das Ergebnis wird mitgeteilt.
Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB
Gemäß § 215 BauGB ist bezüglich der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften Folgendes zu beachten:
Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und die Vorschriften des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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