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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 45/2025
Seite 3
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Ortsübliche Bekanntmachung



über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemarkung Bellheim

In der Gemarkung Bellheim, Flurstück Nr. 544/5 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 27.10.2025 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

„Die neue Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehende, bereits festgestellte Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.

Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wird aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 07.11.2025 bis 21.11.2025 bei der öffentlichen Vermessungsstelle Dipl.-Ing. Christian Anefeld, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Pestalozzistraße 2, 76829 Landau, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 15.00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter www.anefeld.de/oeffentliche-bekanntgaben eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der öffentlichen Vermessungsstelle Dipl.-Ing. Christian Anefeld, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Pestalozzistraße 2, 76829 Landau in der Pfalz,

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Christian Anefeld finden Sie unter www.anefeld.de/elektronische-kommunikation.

gez. Dipl.-Ing Christian Anefeld,
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur