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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 46/2022
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
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Amtliche Bekanntmachung über den Beschluss desBebauungsplans „Erweiterung Kita Hasenspiel“ der Ortsgemeinde Bellheim

Lageplan

Geltungsbereich des Bebauungsplans (Teilbereich 1; ohne Maßstab)

Geltungsbereich des Bebauungsplans (Teilbereich 2; ohne Maßstab)

Inkrafttreten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Gemeinderat am 13.10.2022 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der jeweils gültigen Fassung den Bebauungsplan „Erweiterung Kita Hasenspiel“ als Satzung beschlossen hat.

Die Geltungsbereiche des Bebauungsplans sind aus dem abgedruckten Lageplan ersichtlich. Der Geltungsbereich 1 umfasst die Flurstücke mit den Flurstücksnummern 6075/97 und 5688/9 vollständig sowie das Flurstück 6075/105 teilweise und hat eine Größe von rund 0,3 ha. Der Geltungsbereich 2 (Kompensationsfläche) umfasst eine 480 m² große Teilfläche des Flurstücks Nr. 5691/21.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Erweiterung der bestehenden Kindertagesstätte um zwei Gruppen geschaffen.

Der Bebauungsplan bestehend aus Planurkunde mit textlichen Festsetzungen sowie Begründung mit integriertem Umweltbericht steht gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim, Bauabteilung, während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme zur Verfügung. Diese sind Montag bis Freitag von 8.00 - 12.30 Uhr, zusätzlich Montag und Donnerstag von 14.00 - 16.00 Uhr sowie Mittwoch von 14.00 - 18.00 Uhr. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Hinweise:

Gemäß § 215 BauGB ist bezüglich der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften Folgendes zu beachten:

Unbeachtlich werden

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Mängel und

4.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Bellheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und die Vorschriften des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

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