Geltungsbereich der Widmung
Widmung einer Gemeindestraße in der Ortsgemeinde Ottersheim bei Landau für den öffentlichen Verkehr
Die Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim verfügt im Namen der Ortsgemeinde Ottersheim bei Landau als Träger der Straßenbaulast (§ 14 Landesstraßengesetz – LStrG) gemäß § 36 Abs. 1 LStrG die Widmung nachstehend aufgeführter Straße als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Ottersheim
Flurstück Nr. 3088/9, Flurstück Nr. 2741/1 (teilweise - zwischen der südlichen Flurstücksgrenze sowie der geradlinigen Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 3088/9 nach Westen)
„Lange Straße“
siehe beigefügter Lageplan, welcher Bestandteil dieser Widmungsverfügung ist
Die Widmung wird am Tag nach Bekanntmachung dieser Widmungsverfügung wirksam. Die Widmungsverfügung kann während der Dienstzeiten in der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim schriftlich, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die VPS-E-Mail-Adresse vg-bellheim@poststelle.rlp.de oder zur Niederschrift einzulegen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind die technischen Grundsätze für die elektronische Kommunikation zu beachten, die im Internet unter www.bellheim.de im Impressum aufgeführt sind. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim eingegangen ist.