Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 wird für die Gemeinde Bellheim folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen in der Gemeinde Bellheim dürfen an folgenden Sonntagen jeweils in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
09.03.2025 Tag des Kindes mit Bimmel Bähnchen
27.04.2025 Deutsch-Französischer Bauern- und Genussmarkt mit Bimmel Bähnchen
12.10.2025 Bellheimer Kerwe mit Bimmel Bähnchen
09.11.2025 Martinsfest mit Bimmel Bähnchen
(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an dem in § 1 genannten Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965), in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 32 des Mutterschutzgesetzes vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1228) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 ArbZG vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des Tages 09.11.2025 außer Kraft.