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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 49/2025
Sonstige Nachrichten
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Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Bellheim

In der Gemarkung Bellheim, Flur 0, Flurstücke 5366/5, 5366/6, 5370/5 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 28.11.2025 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20.Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 05.01.2025 bis 16.01.2026 bei

B.Sc. Tilo Weiß, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Mecklenburger Weg 9, 76726 Germersheim ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach §1Abs.1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23.Dezember1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit §41Abs.4 Satz3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zweiWochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://www.vermessung-weiss.de/#oeffentliche-bekanntmachungen eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei B.Sc. Tilo Weiß, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Mecklenburger Weg 9, 76726 Germersheim erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit

B.Sc. Tilo Weiß, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Mecklenburger Weg 9, 76726 Germersheim finden Sie unter https://www.vermessung-weiss.de/datenschutz.html.

gez. B.Sc. Tilo Weiß,
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur