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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 5/2025
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
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Hinweise zu Ihrem Grundsteuerbescheid

Neuer Grundsteuerbescheid 2025

Wichtige Informationen für Grundstückseigentümer

Ab 2025 erhalten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ihre Grundsteuerbescheide auf Basis der im Rahmen der Grundsteuerreform ermittelten neuen Grundsteuerwerte. Diese Bescheide werden von der jeweiligen Gemeinde oder Stadt ausgestellt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet. Die Berechnungsgrundlagen basieren auf den durch das Finanzamt festgestellten neuen Grundsteuerwerten, die ab dem Stichtag 01.01.2025 anstelle der bisherigen Einheitswerte gelten.

Bereits seit Oktober 2022 wurden die Feststellungen der neuen Grundsteuerwerte sowie die darauf aufbauenden Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags den Eigentümern durch das Finanzamt zugestellt. Diese bilden die Grundlage für die nun von den Gemeinden und Städten festgesetzte Grundsteuer.

Zahlung und Kontakt bei Rückfragen

Die im Bescheid ausgewiesene Grundsteuer ist ab dem 01.01.2025 direkt an die zuständige Gemeinde zu zahlen.

Bei Rückfragen unterscheiden sich die Zuständigkeiten wie folgt:

1. Fragen zum Grundsteuerbescheid (z. B. zu Zahlung, Hebesatz oder Erlass der Grundsteuer) beantwortet die Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Grundsteuerbescheid.

2. Fragen zum Grundsteuerwert oder Grundsteuermessbetrag richten Sie bitte schriftlich an das für das Grundstück zuständige Finanzamt (Lagefinanzamt). Die Kontaktdaten finden Sie auf den entsprechenden Bescheiden.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform und weitere Hilfestellungen sind auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform verfügbar.

Hinweis bei laufenden Einspruchsverfahren

Sollten Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder den Grundsteuermessbetrag eingelegt haben, wird dieses Verfahren durch den Erhalt des Grundsteuerbescheids nicht abgeschlossen. Die Grundsteuer ist dennoch fristgerecht an die

Gemeinde zu zahlen.

Hrsg.: Landesamt für Steuern, Pressestelle@lfst.fin-rlp.de


Hinweise zu Ihrem Grundsteuerbescheid

In den nächsten Wochen erhalten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer die Grundsteuerbescheide, ausgestellt von der zuständigen Gemeinde, in der sich die Grundstücke befinden.

Grundlagen der Grundsteuer

Die festgesetzte Grundsteuer basiert auf den folgenden Bescheiden:

  1. Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts
  2. Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025

Diese Bescheide wurden durch das zuständige Finanzamt erlassen und den Eigentümerinnen und Eigentümern bereits seit Oktober 2022 zugestellt.

Bisher wurde die Grundsteuer auf Basis der Einheitswerte berechnet, die ebenfalls von den Finanzämtern festgelegt wurden. Ab dem 01. Januar 2025 gelten die neuen Grundsteuerwerte als Berechnungsgrundlage.

Wie geht es weiter?

Die ausgewiesene Grundsteuer ist an die zuständige Gemeinde zu zahlen.

Sofern Sie Rückfragen oder Einwände haben, unterscheiden Sie bitte wie folgt:

  1. Bei Fragen oder Einwänden zum Grundsteuerbescheid, also insbesondere zu Zahlung sowie Erlass der Grundsteuer oder zum Hebesatz, wenden Sie sich bitte über die auf dem Grundsteuerbescheid angegebenen Kontaktdaten an die Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim.
  2. Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (z. B. zum Steuerschuldner), wenden Sie sich bitte schriftlich an das für Ihr Grundstück zuständige Lagefinanzamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf den beiden zuvor genannten Bescheiden.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter

www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform

Wichtige Hinweise:

Haben Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt, erledigen sich diese Einspruchsverfahren durch den Grundsteuerbescheid nicht. Die Grundsteuer ist trotzdem an die Gemeinde zu entrichten.

Unter bestimmten Bedingungen können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die ihren Grundsteuerwertbescheid mit Einspruch angefochten haben, eine Aussetzung der Vollziehung ihres Bescheides erreichen (durch sog. AdV-Anträge).

Solchen Anträgen gibt die Finanzverwaltung (zuständige Lagefinanzamt) im Regelfall nur dann statt, wenn erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheides bestehen.

Zuständig für solche Anträge ist das für Ihr Grundstück zuständige Lagefinanzamt.

Wir weisen auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz „Grundsteuer: Bearbeitung von Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz“ vom 22.11.2024.