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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 51/2022
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Bellheim

für das Jahr 2023

vom 15.12.2022

Der Gemeinderat hat aufgrund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt:

von bisher

auf nunmehr

Grundsteuer A

300 v. H.

345 v. H.

Grundsteuer B

400 v. H.

465 v. H.

Der Realsteuerhebesatz der Gewerbesteuer bleibt unverändert bei 390 v. H..

Die weiteren Festsetzungen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Bellheim für das Jahr 2023 vom 16.12.2021 werden nicht geändert.

Bellheim, den 22.12.2022
gez.Paul Gärtner, Ortsbürgermeister
Hinweis:

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

vom 23.12.2022 bis 04.01.2023

von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Rathaus in Bellheim, Zimmer 24, öffentlich aus.

Bellheim, den 22.12.2022
gez. Paul Gärtner, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.