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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 51/2023
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
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Änderungssatzung über die Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Bellheim

Die Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bellheim müssen aufgrund des Fehlbedarfs (Abschnitt „Friedhof und Leichenhalle“ im Haushaltsplan) zum 01.01.2024 erhöht werden. Dies wurde in der Sitzung des Gemeinderats Bellheim am 14.12.2023 beschlossen.

Künftig werden beispielsweise folgende Gebühren in Rechnung gestellt werden:

Verleihung von Nutzungsrechten

- für eine Urnenkammer von 1331 € auf 1464 €

- für Urnenrasengrabstätten von 1089 € auf 1198 €

- für Urnenstaudengrabstätten von 1210 € auf 1331 €

Ausheben und Schließen der Gräber für Erwachsene von 615 € auf 677 €

Benutzung der Leichenhalle von 124 € auf 136 €

Reinigen der Leichenhalle von 117 € auf 129 €

Weitere Einzelheiten in Sachen Friedhof Bellheim können Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim, Zimmer 19, Tel. 07272/7008-219 erfragen.

Nachstehend wird die Änderungssatzung über die Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bellheim öffentlich bekanntgemacht:

Satzung zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Bellheim vom 14.12.2023

Der Gemeinderat Bellheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 33 der Friedhofssatzung der Gemeinde Bellheim folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Bellheim beschlossen:

§ 1

  1. In Abschnitt II, § 2 Buchstabe a wird die Zahl „141“ durch die Zahl „155“ ersetzt.
  2. In Abschnitt II, § 2 Buchstabe b wird die Zahl „261“ durch die Zahl „287“ ersetzt.
  3. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 Buchstabe a wird die Zahl „460“ durch die Zahl „506“ ersetzt.
  4. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 Buchstabe b wird die Zahl „679“ durch die Zahl „747“ ersetzt
  5. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 Buchstabe c wird die Zahl „932“ durch die Zahl „1025“ ersetzt
  6. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 wird Buchstabe d geändert in: „eine Doppelgrabstätte für bis zu 4 Beisetzungen 1.500,-- €“
  7. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 Buchstabe e wird die Zahl „726“ durch die Zahl „799“ ersetzt
  8. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 Buchstabe f wird die Zahl „484“ durch die Zahl „532“ ersetzt.
  9. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 Buchstabe g wird die Zahl „1331“ durch die Zahl „1464“ ersetzt.
  10. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 Buchstabe h wird die Zahl „1089“ durch die Zahl „1198“ ersetzt.
  11. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 Buchstabe i wird die Zahl „1089“ durch die Zahl „1198“ ersetzt.
  12. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 Buchstabe j wird die Zahl „1210“ durch die Zahl „1331“ ersetzt.
  13. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 2 1. Halbsatz wird die Zahl „1172“ durch die Zahl „1289“ und die Zahl „879“ durch die Zahl „967“ ersetzt.
  14. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 2 2. Halbsatz wird die Zahl „747“ durch die Zahl „822“ und die Zahl „601“ durch die Zahl „661“ ersetzt.
  15. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 3 Buchstabe a wird die Zahl „426“ durch die Zahl „469“ ersetzt
  16. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 3 Buchstabe b wird die Zahl „227“ durch die Zahl „250“ ersetzt.
  17. In Abschnitt II, § 4 Ziffer 1 Buchstabe a wird die Zahl „615“ durch die Zahl „677“ ersetzt.
  18. In Abschnitt II, § 4 Ziffer 1 Buchstabe b wird die Zahl „184“ durch die Zahl „202“ ersetzt.
  19. In Abschnitt II, § 4 Ziffer 1 Buchstabe c wird die Zahl „155“ durch die Zahl „171“ ersetzt.
  20. In Abschnitt II, § 4 Ziffer 2 wird die Zahl „169“ durch die Zahl „186“ ersetzt.
  21. In Abschnitt II, § 4 Ziffer 3 wird die Zahl „169“ durch die Zahl „186“ ersetzt.
  22. In Abschnitt II, § 5 Ziffer 1 Buchstabe a wird die Zahl „532“ durch die Zahl „585“ und die Zahl „266“ durch die Zahl „293“ ersetzt.
  23. In Abschnitt II, § 5 Ziffer 1 Buchstabe b wird die Zahl „439“ durch die Zahl „483“ und die Zahl „200“ durch die Zahl „220“ ersetzt.
  24. In Abschnitt II, § 5 Ziffer 1 Buchstabe c wird die Zahl „413“ durch die Zahl „454“ und die Zahl „160“ durch die Zahl „176“ ersetzt.
  25. In Abschnitt II, § 5 Ziffer 1 Buchstabe d wird die Zahl „67“ durch die Zahl „74“ ersetzt.
  26. In Abschnitt II, § 6 Ziffer 1 wird die Zahl „124“ durch die Zahl „136“ ersetzt.
  27. In Abschnitt II, § 6 Ziffer 2 wird die Zahl „37“ durch die Zahl „41“ ersetzt.
  28. In Abschnitt II, § 6 Ziffer 3 wird die Zahl „117“ durch die Zahl „129“ ersetzt.
  29. In Abschnitt II, § 6 Ziffer 4 wird die Zahl „47“ durch die Zahl „52“ ersetzt.
  30. In Abschnitt II, § 6 wird die Ziffer 5 ersatzlos gestrichen.

§ 2

Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft

Bellheim, den 14.12.2023
gez.
Paul Gärtner
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.