nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz
über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Gemeinde Bellheim
Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 wird für die Gemeinde Bellheim folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen in der Gemeinde Bellheim dürfen an folgenden Sonntagen jeweils in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
08.03.2026 Tag des Kindes mit Bimmel Bähnchen
26.04.2026 Deutsch-Französischer Bauern- und Genussmarkt mit Bimmel Bähnchen
11.10.2026 Bellheimer Kerwe mit Bimmel Bähnchen
08.11.2026 Martinsfest mit Bimmel Bähnchen
(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an dem in § 1 genannten Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965), in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 32 des Mutterschutzgesetzes vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1228) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 ArbZG vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des Tages 08.11.2026 außer Kraft.
nach § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte über die Festsetzung von Marktsonntagen in der Ortsgemeinde Bellheim
Aufgrund § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03.04.2014 wird für die Ortsgemeinde Bellheim folgende Rechtsverordnung erlassen:
Am folgenden Sonntag darf in der Ortsgemeinde Bellheim ein sogenannter Marktsonntag stattfinden:
26.04.2026 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr
(1) An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.
(2) An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Gemeinde Bellheim durchgeführt werden.
Ordnungswidrigkeiten können nach § 20 LMAMG geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 26.04.2026 außer Kraft.
nach § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte über die Festsetzung von Marktsonntagen in der Ortsgemeinde Zeiskam
Aufgrund § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03.04.2014 wird für die Ortsgemeinde Zeiskam folgende Rechtsverordnung erlassen:
An folgenden Sonntagen darf in der Ortsgemeinde Zeiskam in der Zeit von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr ein sogenannter Marktsonntag stattfinden:
01.03.2026
und
02.08.2026
(1) An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.
(2) An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Gemeinde Zeiskam durchgeführt werden.
Ordnungswidrigkeiten können nach § 20 LMAMG geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 02.08.2026 außer Kraft.