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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 51/2025
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
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Öffentliche Bekanntmachung

12. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bellheim vom 03.12.2025

Der Verbandgemeinderat Bellheim hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung in seiner Sitzung am 03.12.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

I.

§ 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

„(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

1.

den Wehrleiter

75 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung

2.

den stellvertretenden Wehrleiter

35 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung

3.

die Wehrführer

a) Bellheim

100 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung

b) Knittelsheim

75 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung

c) Ottersheim

75 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung

d) Zeiskam

75 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung

4.

die stellvertretenden Wehrführer

a) Bellheim

50 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung

b) Knittelsheim

35 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung

c) Ottersheim

35 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung

d) Zeiskam

35 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung

5.

Gerätewarte

a) Bellheim

70 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung

b) Knittelsheim

60 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung

c) Ottersheim

60 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungsverordnung

d) Zeiskam

60 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung

e) Leitung Atemschutz

70 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung

6.

die Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung

60 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung

7.

die Feuerwehrangehörige für die Bedienung, nach Wartung u. Pflege der Informationsund Kommunikationsmittel

60 % des Höchstsatzes der Feuerwehrentschädigungs-verordnung

8.

den Jugendfeuerwehrwart

Festbetrag nach der

Feuerwehrentschädigungs-verordnung

9.

Brandschutzerzieher

Festbetrag pro Ausbildungsstunde nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung“

Die Aufwandsentschädigung wird – vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen - für jeden bestellten Funktionsträger gewährt.

II.

Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Bellheim, 03.12.2025
gez.
Gerald Job
Bürgermeister

Hinweis:

Die Satzung gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Bellheim geltend gemacht wird.

Hat jemand eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann die Verletzung geltend machen.