Der Verbandgemeinderat Bellheim hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung in seiner Sitzung am 03.12.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
| 1. | den Wehrleiter | 75 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung |
| 2. | den stellvertretenden Wehrleiter | 35 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung |
| 3. | die Wehrführer | |
|
| a) Bellheim | 100 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung |
|
| b) Knittelsheim | 75 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung |
|
| c) Ottersheim | 75 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung |
|
| d) Zeiskam | 75 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung |
| 4. | die stellvertretenden Wehrführer | |
|
| a) Bellheim | 50 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung |
|
| b) Knittelsheim | 35 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung |
|
| c) Ottersheim | 35 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung |
|
| d) Zeiskam | 35 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung |
| 5. | Gerätewarte | |
|
| a) Bellheim | 70 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung |
|
| b) Knittelsheim | 60 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung |
|
| c) Ottersheim | 60 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungsverordnung |
|
| d) Zeiskam | 60 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung |
|
| e) Leitung Atemschutz | 70 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung |
| 6. | die Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung | 60 % des Höchstsatzes nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung |
| 7. | die Feuerwehrangehörige für die Bedienung, nach Wartung u. Pflege der Informationsund Kommunikationsmittel | 60 % des Höchstsatzes der Feuerwehrentschädigungs-verordnung |
| 8. | den Jugendfeuerwehrwart | Festbetrag nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung |
| 9. | Brandschutzerzieher | Festbetrag pro Ausbildungsstunde nach der Feuerwehrentschädigungs-verordnung“ |
Die Aufwandsentschädigung wird – vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen - für jeden bestellten Funktionsträger gewährt.
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Die Satzung gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Bellheim geltend gemacht wird.
Hat jemand eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann die Verletzung geltend machen.