Aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), BS 2012-1, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl. S. 516) und des § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung vom 31. Oktober 1978 (GVBl. S. 695), BS 2012-1-2, zuletzt geändert durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14.01.2020 (GVBl. S. 29), sowie § 106 Abs. 1 Nr. 1 POG und des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), BS 2010-3, zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487), in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344), erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim – örtliche Ordnungsbehörde – folgende
| 1. | Anlässlich des Faschingsumzuges am Sonntag, 11.02.2024 in Bellheim ist es ab 12 Uhr bis 17 Uhr verboten, im in Satz 2 näher bezeichneten öffentlichen Raum mitgebrachte alkoholhaltige Getränke in der Öffentlichkeit mitzuführen und/oder zu verzehren. |
| Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf folgende öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen: | |
| Hintere Straße, ab Einmündung Mittelmühlstraße | |
| sowie auf den öffentlichen Bereich, der von folgenden Straßen und Wegen umgrenzt wird: | |
| Fortmühlstraße ab Schulstraße, Hammerstraße, Hintere Straße bis Mittelmühlstraße, Schulstraße bis Fortmühlstraße und die Schubertstraße bis Albert-Schweitzer-Straße laut beiliegendem Planauszug. An den Zugängen zu dem öffentlichen Bereich werden Hinweisschilder mit der Aufschrift „Faschingsumzug - Alkoholmitbringverbot“ angebracht. | |
| 2. | Von dem Verbot nach Nr. 1 räumlich ausgenommen sind gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen und Ausschankstellen. |
| 3. | Das Verbot des Mitführens (Nr. 1) gilt nicht für Besucher von privaten, nicht jedermann zugänglichen Veranstaltungen im jeweiligen Verbotsbereich sowie für Personen, die dort eine Wohnung, Arbeits- oder Betriebsstätte haben und sich unmittelbar auf dem Weg dorthin befinden. |
| 4. | Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Nr. 1 wird unmittelbarer Zwang in Form der Wegnahme der unrechtmäßig mitgeführten alkoholhaltigen Getränke und deren sofortige Verwertung angedroht. |
| 5. | Die örtliche Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen oder bei sonstigen Änderungen der Gefahrenlage, weitergehende Anordnungen zu treffen. |
| 6. | Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. |
| 7. | Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht. |
Begründung:
Nach den Erfahrungen der Polizei, der örtlichen Ordnungsbehörde und der Kreisverwaltung Germersheim als zuständiger Behörde für den Jugendschutz kam es in den vergangenen Jahren bei Faschingsumzügen zu Gewaltdelikten und Alkoholmissbrauch, insbesondere unter den Jugendlichen. Auch beim Faschingsumzug in Bellheim mussten in den vergangenen Jahren stark alkoholisierte Jugendliche ärztlich behandelt werden.
Aufgrund der Prognose der örtlichen Ordnungsbehörde, in der neben den Erfahrungen der Vorjahre auch die Erfahrungen anlässlich anderer großer Fastnachtsumzüge berücksichtigt wurden, wäre – ohne Erlass dieser Allgemeinverfügung – auch in diesem Jahr mit den beschriebenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu rechnen.
Erfahrungsgemäß führt der Konsum von hochprozentigem Alkohol sehr schnell auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen an den Veranstaltungsorten und in deren Nahbereich. Angesichts dessen ist es erforderlich dort das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke zu beschränken. Der räumliche Geltungsbereich des Verbotes bezeichnet die Bereiche, innerhalb derer der Schwerpunkt des Alkoholkonsums und daraus resultierender gewalttätiger Auseinandersetzungen bis hin zum Vandalismus zu erwarten ist.
Dieses Verbot wird auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) gestützt. Danach können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine solche konkrete Gefahr liegt hier vor. Erfahrungsgemäß erhalten Jugendliche in den Gaststätten und jeweiligen Verkaufsstellen keine branntweinhaltigen Getränke, da das entsprechende Verbot des Jugendschutzgesetzes ganz überwiegend beachtet wird. Aus diesem Grund und auch aus finanziellen Gründen heraus, bringen die insbesondere jugendlichen Besucher alkoholische Getränke in großem Mengen zur Veranstaltung mit, um sie dort zu konsumieren. Mit der Enthemmung durch den Alkoholgenuss gehen regelmäßig Sicherheitsverstöße (z.B. Sachbeschädigungen, Verunreinigungen und Gefährdungen des Verkehrs durch – zerschlagene – Flaschen, Lärmbelästigungen, Alkoholkonsum durch Jugendliche) einher. Aufgrund der vorhandenen Wissensbasis besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem verbotenen Verhalten.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zur Wahrung der Rechte der Gaststättenbetreiber konnte von einer Erstreckung des Ausschankverbotes auf konzessionierte Flächen und Ausschankstellen abgesehen werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wurde das Alkoholverbot auch zeitlich und räumlich begrenzt, weil die beschriebenen Sicherheitsverstöße regelmäßig nur während des Fastnachtsumzuges, wo sich die Jugendlichen treffen und die Musik spielt, auftreten.
Zur Durchsetzung des Verbots ist es geboten und angemessen, die unzulässig mitgeführten alkoholischen Getränke durch Anwendung unmittelbaren Zwangs wegzunehmen.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. In Ansehung der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter – insbesondere Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Besuchern, Ordnungskräften und Dritten – muss gesichert sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch bei Einlegung von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt werden können. Dem gegenüber steht, das in der Abwägung geringer einzuschätzende Interesse der Besucher, uneingeschränkt Alkohol konsumieren zu können sowie das wirtschaftliche Interesse an der Ausnutzung besonderer Verkaufschancen für alkoholische Getränke. Diese Interessen müssen indes hinter dem Interesse am effektiven Schutz der oben genannten hochwertigen Rechtsgüter zurücktreten. Außerdem handelt es sich vorliegend um eine termingebundene Veranstaltung, so dass die Wirksamkeit der Anordnungen zum Zeitpunkt der Veranstaltung gewährleistet sein muss.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim, einzulegen. Der Widerspruch kann
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim, Schubertstraße 18, 76756 Bellheim, oder |
| 2. | in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an vg-bellheim@poststelle.rlp.de |
erhoben werden. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der o.g. Frist bei der Behörde eingegangen ist. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.bellheim.de, Impressum, aufgeführt sind.