-Sondernutzungssatzung
Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz -GemO- in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes -FStrG vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), der §§ 41, 42 Abs. 2 und 47 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz -LStrG- in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz -KAG- vom 20.06.1995 (GVBl S. 175) erlässt die Gemeinde Bellheim auf Beschluss des Gemeinderates vom 22.01.2026 folgende Satzung:
Im Gebührenverzeichnis der Anlage zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bellheim wird die nachstehende Gebühr wie folgt geändert:
Sonstiges
Gebühr für jede weitere Zufahrt (ab der 2. Zufahrt)/
jeden weiteren Stellplatz
je Zufahrt/Stellplatz | einmalig 2.500,00 € |
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Die Satzung gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Zeiskam geltend gemacht wird.
Hat jemand eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann die Verletzung geltend machen.