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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 8/2025
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung des Entwässerungsverbandes „Obere Rheinniederung“ für das Jahr 2025 vom 17. Dezember 2024

Die Verbandsversammlung hat am 17.12.2024 auf Grund der §§ 47 Abs. 1 Nr. 5 und 65 Wasserverbandsgesetz - WVG – vom 12.02.1991 (BGBl. S. 405) i.V.m. § 11 Nr. 3 der Verbandssatzung folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf (E8+E17)  —  1.390.000 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf (E15+E18)  —  1.279.00 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (E23)  —  111.000 Euro

2. im Finanzhaushalt

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf (F27)  —  0 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf (F32)  —  930.000 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit (F43)  —  - 930.000 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0 Euro

verzinste Kredite auf  —  729.000 Euro

 —  729.000 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten,

wird festgesetzt auf  —  0 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf  —  0 Euro

§ 4 Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

wird festgesetzt auf  —  729.000 Euro

§ 5 Umlage

Die Verbandsumlage nach § 22 Verbandssatzung wird für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1. Der Gesamtbetrag der Umlage gemäß § 22 i.V.m. § 23 Abs. 1-3 Verbandssatzung für die Unterhaltung der Gewässer und den Betrieb und

die Unterhaltung der Schöpfwerke auf  —  600.000 Euro

2. Der Gesamtbetrag der Umlage gemäß § 22 i.V.m. § 23 Abs. 4 Verbandssatzung für die Errichtung, den Ausbau und die Wiederherstellung von Schöpfwerken, Sielen

und sonstigen baulichen Anlagen auf  —  600.000 Euro

Die Verbandsumlage ist in vier gleichen Raten zum 1.5., 1.7., 1.9. und 1.11.2025 mit je 300.000 Euro fällig.

§ 6

Die Erstattung für die Wahrnehmung der Kassen-, Rechnungs- und Geschäftsführung gemäß § 25 Verbandssatzung wird für das Jahr 2025 auf 25.000 Euro festgesetzt.

§ 7 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres  —  188.091 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Vorjahres  —  262.000 Euro

§ 8 In Kraft treten

Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Hagenbach, den 17. Dezember 2024
Reinhard Scherrer
Verbandsvorsteher

Hinweis:

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2025 liegt zur Einsichtnahme vom 24.02.2025 bis 07.03 2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung 76767 Hagenbach, Ludwigstr. 20, Zimmer Nr. 203 während der Dienststunden öffentlich aus.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstr. 20, 76767 Hagenbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehend genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hagenbach, den 17. Dezember 2024
Reinhard Scherrer
Verbandsvorsteher