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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 9/2025
Aktuelles aus dem Rathaus
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Hinweise Faschingsumzug

Fasching und Jugendschutz

An Fasching wird oft ausgelassen gefeiert, doch im Zusammenhang mit Alkohol sollte es kein „Feiern ohne Grenzen“ geben. In dieser Zeit wird oftmals fahrlässig mit der Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche umgegangen.

Die Abgabe und der Konsum von Alkohol, sowie Aufenthaltszeiten bei Veranstaltungen sind im Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt.

Beispielsweise ist den Mitgliedern einer Tanzgarde unter 14 Jahren die Anwesenheit bei Prunksitzungen im Rahmen der Brauchtumspflege bis 22 Uhr erlaubt. Jugendliche von 14 bis 17 Jahren können bis 24 Uhr vor Ort sein, sofern keine jugendgefährdenden Programme dagegen sprechen. Diese Einschränkungen können durch die Begleitung eines Erziehungsbeauftragten aufgehoben werden, doch muss dieser dann auch dauerhaft seiner Aufsichtspflicht nachkommen. Erziehungsbeauftragt kann eine vertrauenswürdige, volljährige Person sein, die von den Personensorgeberechtigten mit der erzieherischen Begleitung einer oder eines Jugendlichen beauftragt ist.

Die Abgabe von Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren ist nach dem Jugendschutzgesetz verboten. Ab 16 Jahren ist der Konsum von Bier und Wein sowie Mixgetränken mit Bier und Wein erlaubt. Harte Alkoholika wie Schnäpse, Liköre und deren Mixgetränke – so genannte branntweinhaltige Getränke – dürfen an Jugendliche weder abgegeben, noch darf ihnen der Konsum in der Öffentlichkeit erlaubt werden. Gleiches gilt auch für Tabakwaren und seit kurzem auch für elektronische Shishas und elektronische Zigaretten. Verstöße gegen die genannten Bestimmungen nach dem Jugendschutzgesetz können mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 3.000 Euro geahndet werden.

Faschingsumzüge werden leider häufig zu ´Trinkstätten´ für Kinder und Jugendliche. Aufgrund von Erfahrungen und Beobachtungen durch die Polizei-und Ordnungsbehörden, kann eine fröhliche und ausgelassene Laune durch übermäßigen Alkoholkonsum schnell in eine aggressive Stimmung umschlagen. Deshalb ergeht der Appell an alle Erwachsene, sich ihrer Vorbildfunktion bewusst zu sein und sich entsprechend zu verhalten.

Nach dem Jugendschutzgesetz müssen Veranstalter und Gewerbebetreibende auch die geltenden Vorschriften des Gesetzes in einer deutlich erkennbaren Form, beispielsweise direkt an der Kasse, Theke, Ausschank- und Abgabestelle, aushängen. Wie bereits in den Jahren zuvor wird es auch beim diesjährigen Faschingsumzug in Bellheim Kontrollen geben, um die Sicherheit und den Schutz der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten. Darüber hinaus verweisen wir auf die Allgemeinverfügung anlässlich des Faschingsumzugs in Bellheim, wonach es in dem darin bezeichneten öffentlichen Bereich verboten ist, mitgebrachte alkoholhaltige Getränke in der Öffentlichkeit mitzuführen und/oder zu verzehren.

Das Jugendamt der Kreisverwaltung Germersheim bietet allen Interessierten, insbesondere den Eltern und Gewerbetreibenden, Informationen und Beratung an und nehmen auch Hinweise zu Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen entgegen. Auch das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Bellheim sowie die zuständige Dienststelle der Polizei Germersheim stehen als Ansprechpartner zur Verfügung.