Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Haushaltsjahr 2026 | Haushaltsjahr 2027 |
| Festgesetzt werden: 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 22.538.090 € | 22.980.208 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 22.048.130 € | 22.758.750 € |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag (-) auf | 489.960 € | 221.458 € |
| 2. im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 1.227.390 € | 993.310 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.173.000 € | 450.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.927.890 € | 8.852.730 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 3.754.890 € | - 8.402.730 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | + 2.527.500 € | + 7.409.420 € |
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| Haushaltsjahr 2026 | Haushaltsjahr 2027 |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für | ||
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 2.700.000 € | 6.500.000 € |
| zusammen auf | 2.700.000 € | 6.500.000 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Haushaltsjahr 2026 | Haushaltsjahr 2027 |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 0 € | 0 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Haushaltsjahr 2026 | Haushaltsjahr 2027 |
| Grundsteuer A auf | 345 v.H. | 345 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 390 v.H. | 390 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| Haushaltsjahr 2026 | Haushaltsjahr 2027 |
| für den ersten Hund | 60 € | 60 € |
| für den zweiten Hund | 105 € | 105 € |
| für jeden weiteren Hund | 150 € | 150 € |
| für den ersten gefährlichen Hund | 480 € | 480 € |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 840 € | 840 € |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.200 € | 1.200 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz in der derzeit geltenden Fassung werden festgesetzt:
Die Beitragssätze für die landwirtschaftliche Einrichtung (§ 7 Kommunalabgabengesetz) werden wie folgt festgesetzt:
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| Haushaltsjahr 2026 | Haushaltsjahr 2027 |
| 1. | Wiederkehrende Beiträge für Feldwege, für Feldschutz und Abzugsgräben -je ha landwirtschaftlicher Grundstücksfläche- | 7,50 € | 7,50 € |
| 2 | Der Beitragssatz (Einheitssatz für die Straßenentwässerung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung vom 10.11.1987 wird festgesetzt auf je Quadratmeter entwässerte Fläche. | 11,34 € | 11,34 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 74.472.448,60 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 74.444.968,60 €, zum 31.12.2026 beträgt er 74.934.928,60 €, zum 31.12.2027 beträgt er 75.156.386,60 € und zum 31.12.2028 beträgt er 75.076.096,60 €.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in keinem Fall zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VI Satz 1 TVÖD werden für leistungsorientierte Entgelte
| im Haushaltsjahr 2026 | 73.020 € |
| im Haushaltsjahr 2027 | 82.840 € |
festgesetzt.
Die einzelnen Budgets sind entgegen der Festsetzungen des § 16 Abs. 1 GemHVO in sich gegenseitig deckungsfähig. Zusätzlich benötigte Konten werden in logischer Folge in die Budgets eingefügt.
Alle investiven Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom 27.02.2026 bis 10.03.2026
von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und mittwochs
von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
im Rathaus in Bellheim, Zimmer 24, öffentlich aus.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.