Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 26.01.2023 die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB „Am Ehrenmal“ im Ortsteil Leimbach gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 07.01.2023 als Satzung beschlossen.
Die Ergänzungssatzung tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Ergänzungssatzung liegt einschließlich Begründung und dem Lärmgutachten des TÜV Hessen zum Straßenverkehrslärm der L 3171 zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Dienststunden jeweils
| Montag | von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr |
| Dienstag | von 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Mittwoch | von 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag | von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr |
| Freitag | von 08:00 bis 12:00 Uhr |
im Rathaus der Marktgemeinde Eiterfeld, Fürstenecker Straße 2, Ebene 3, Zimmer 306 bereit.
Über ihren Inhalt wird während der Dienststunden auf Verlangen Auskunft erteilt.
Lage und Abgrenzung der Ergänzungssatzung sind aus der folgenden Abbildung ersichtlich.
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst die Flurstücke 23/3 und 23/4 der Flur 7 in der Gemarkung Leimbach.
Auf die Fristen zur Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln in der Abwägung gemäß § 215 Absatz 1 BauGB in der derzeit gültigen Fassung wird wie folgt im Besonderen hingewiesen:
Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Marktgemeinde Eiterfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Ergänzungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eiterfeld, 07.04.2023