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Eiterfelder Nachrichten
Ausgabe 15/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBL I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBL. I S. 434) ergeht folgende Verfügung:

1.

Abweichend von § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen in der Marktgemeinde Eiterfeld aus Anlass des Matthäusmarktes am Sonntag, dem 15. September 2024, in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten werden.

2.

Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelungen nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.

3.

Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

4.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Marktgemeinde Eiterfeld in Kraft.

5.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Voraussetzung hierfür ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruchs des Betroffenen, den Verwaltungsakt zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den Matthäusmarkt höher zu bewerten, als die Interessen von möglichen Betroffenen.

Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis - dem Veranstalter des Matthäusmarktes, dessen Besucher und den Einzelhändlern. Sowohl vertragliche Bindungen, Planungen des Ablaufs und der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten als das Aufschubinteresse Dritter. Die erwartete Besucherzahl resultiert nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des traditionellen Matthäusmarktes.

Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt im Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage, sodass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde Eiterfeld, Fürstenecker Straße 2, 36132 Eiterfeld schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufgrund der Anordnung zur sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei dem Verwaltungsgericht Kassel, Tischbeinstr. 32, 34121 Kassel die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VWGO).

Eiterfeld, 12. April 2024

Der Gemeindevorstand der
Marktgemeinde Eiterfeld
gez.
Hermann-Josef Scheich
Bürgermeister