der Marktgemeinde Eiterfeld
zur Änderung des Flurbereinigungsplanes Treischfeld, AZ: KF 128
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl S. 90, 93) und des § 58 Absatz 4 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Eiterfeld in ihrer Sitzung am 25.01.2024 die nachstehende Satzung über die Änderung des Flurbereinigungsplanes Treischfeld, AZ: KF 128 (angeordnet mit Beschluss vom 13.06.1958, StAnz. 28/1958, S. 809) beschlossen:
§ 1
Der Fahrweg in der Gemarkung Treischfeld, Flur 3, Flurstück 33/1 mit einer Gesamtfläche von 794 qm verliert seine Eigenschaft als Fahrweg und wird eingezogen. Für die Beibehaltung der Wegefläche besteht kein öffentliches Interesse mehr. Die Lage geht aus dem beigefügten Plan hervor, der Bestandteil dieser Satzung wird.
§ 2
Diese Satzung zur Änderung des Flurbereinigungsplanes Treischfeld tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Eiterfeld, 25.01.2024
Vorstehende Satzung zur Änderung des Flurbereinigungsplanes Treischfeld wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Eiterfeld, 26.04.2024