Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl S. 915), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl S. 573), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247), hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Eiterfeld in der Sitzung am 16.12.2022 folgende
beschlossen:
Zur Deckung der Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers wird, neben der einleitungsabhängigen Gebühr nach § 24, gemäß § 10 Abs. 3 KAG eine Grundgebühr für die Vorhaltung der Niederschlagswasserbehandlungsanlagen erhoben.
Diese Grundgebühr wird erhoben
| a) | Für alle Grundstücke, für die die einleitungsabhängige Gebühr nach § 24 zu entrichten ist und |
| b) | Für Grundstücke, für die keine einleitungsabhängige Gebühr nach § 24 erhoben wird, wenn diese bebaute und/oder künstlich befestige Grundstücksflächen haben und über einen Anschluss an die Niederschlagswasserbehandlungsanlagen verfügen. |
Gebührenmaßstab ist die gesamte Grundstücksfläche des angeschlossenen Grundstückes bis zu einer Größe von maximal 1.500 qm je angeschlossenem Grundstück. Ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche des Grundstückes, berechnet unter Berücksichtigung der Faktoren des § 24 Abs. 2, größer als 1.500 qm, so ist diese maßgebend für die Festsetzung der Grundgebühr.
Pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,05 EUR jährlich erhoben.
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. |
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch
| a) | bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,76 EUR |
| b) | bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 2,76 EUR |
Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichti-gung des Verschmutzungsgrades. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,76 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wir die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
0,5 x festgestellter CSB+ 0,5
600
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, dann wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrades vor, kann die Marktgemeinde Eiterfeld der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
Die 1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Eiterfeld, 16.12.2022
Vorstehende 1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Marktgemeinde Eiterfeld wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Eiterfeld, 23.12.2022