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Eiterfelder Nachrichten
Ausgabe 23/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Marktgemeinde Eiterfeld, Ortsteil Leibolz

Bebauungsplan Nr. 4 Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaikanlage „Koppelhute“

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Eiterfeld hat in ihrer Sitzung am 12.09.2024 den Bebauungsplan Nr. 4 Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaikanlage „Koppelhute“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Abs. 1 und 3 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage im Bereich östlich angrenzend an den Geltungsbereich der rechtswirksamen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Gewerbegebiet OT Leibolz“ von 2009 geschaffen. Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ für den eigentlichen Bereich des Plangebietes sowie die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzung für die optimierte Nutzung weiterer Betriebsflächen zu gewerblichen Zwecken im Bereich der Flurstücke 4/8 teilweise, 5/2 teilweise, 5/3 teilweise, 7/12 teilweise, 29/1 teilweise und 63/9 teilweise im Südwesten des Plangebietes. Für diesen Bereich wird entsprechend den bisherigen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 zur Art der baulichen Nutzung auch künftig Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Leibolz, Flur 3, die Flurstücke 2/1, 3/6, 4/5, 4/8 teilweise, 5/2, 5/3 teilweise, 7/12 teilweise, 29/1 und 63/9 teilweise. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches kann der nachfolgenden Übersichtskarte entnommen werden.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung wird in der Gemeindeverwaltung Eiterfeld, Fürstenecker Straße 2, 36132 Eiterfeld, Ebene 3, Zimmer 306, zu den allgemeinen Dienststunden der Verwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Eiterfeld, den 26.05.2025

Der Gemeindevorstand
Dana Hauke
Bürgermeisterin