Die zuständige Behörde
(nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Grenzbereinigungsgesetz)
Amt für Bodenmanagement
gemäß dem Gesetz über die vereinfachte Bereinigung der Rechts- und Grenzverhältnisse bei Baumaßnahmen für öffentliche Straßen (Grenzbereinigungsgesetz (GrBerG HE) vom 13. Juni 1979 (GVBl. I 1979, 108) in der derzeit gültigen Fassung)
(gemäß § 12 Abs. 1 GrBerG HE)
Im Grenzbereinigungsverfahren
| Verfahrensgebiet: | „L3170“ |
| Gemeinde: | Eiterfeld |
| Gemarkung: | Leibolz (0149) |
| Flur: | 4, 5, 6 |
ist der Grenzbereinigungsplan vom 12.04.2023 am 14.06.2023 unanfechtbar geworden. Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Grenzbereinigungsplan vorgesehenen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümerinnen und Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein.
Soweit im Grenzbereinigungsplan nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.
Die vereinbarten und festgestellten Ausgleichsleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.
Die vorstehende Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gilt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Amt für Bodenmanagement Fulda, Washingtonallee 1, 36041 Fulda, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Die Datenschutzerklärung für das Bodenordnungsverfahren finden sie im Internet unter https://hvbg.hessen.de/datenschutz.
Fulda, den 14.06.2023