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Eiterfelder Nachrichten
Ausgabe 25/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Richtlinie Baukindergeld – Private Baugrundstücke und Leerstand

 

Richtlinie zur Förderung von Familien beim Erwerb privater Baugrundstücke sowie leerstehender Wohngebäude innerhalb der Marktgemeinde Eiterfeld

Richtlinie Baukindergeld – Private Baugrundstücke und Leerstand

Die Marktgemeinde Eiterfeld fördert Familien beim Erwerb privater Baugrundstücke und leerstehender Wohngebäude durch eine Förderung mit einem Baukindergeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen. Ziel der Förderung ist es, die Struktur in den betreffenden Ortsteilen zu stärken und Familien mit Kindern die Schaffung von Wohneigentum zu erleichtern, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Der Förderzeitraum ist zunächst bis zum 31.12.2028 befristet. Die Gemeindevertretung entscheidet vor Ablauf des Förderzeitraums über eine Verlängerung der Förderung.

1. Begünstigter Personenkreis

Gefördert werden kindergeldberechtigte Ehepaare, auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

und Alleinerziehende

-

wenn in deren Haushalt zum Zeitpunkt der Beurkundung des notariellen Grundstückskaufvertrages mindestens ein Kind gemeldet ist, dass das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt. Über diese Altersgrenze hinaus nur dann, wenn dieses Kind auf Grund einer Behinderung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen kann.

-

wenn in deren Haushalt innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren ab Datum des notariellen Grundstückskaufvertrages Kinder bzw. weitere Kinder geboren bzw. adoptiert werden.

Nicht gefördert werden

-

Grundstücksgeschäfte zwischen dem begünstigten Personenkreis

-

Grundstücksgeschäfte zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie (Bsp. Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern)

-

Grundstücksübertragung im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge, testamentarischen Verfügung oder Schenkung - Ferien- oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen

2. Fördergegenstand

Die Förderung gilt für den Erwerb eines privaten Bauplatzes oder leerstehenden Wohngebäudes zur Selbst- und Hauptwohnsitznutzung, auf dem es baurechtlich zulässig ist, nach den §§ 30 und 34 BauGB ein Wohngebäude zu errichten, das zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignet und zu dienen bestimmt ist.

3. Art und Höhe der Förderung

Die pauschale Förderung beträgt je Kind 3.000 €. Die Gesamtförderung je Grundstück beträgt max. 9.000 €. (Grund- und Ergänzungsförderung)

Antragsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Antragsberechtigt kann nur der/die Erwerber/in eines Baugrundstücks oder leerstehenden Wohngebäudes sein, sofern er/sie das zu errichtende Wohngebäude selbst nutzt.

a) Grundförderung:

Die Marktgemeinde Eiterfeld gewährt auf Antrag je Kind und Berechtigung nach Nr. 1, eine Förderung als Baukindergeld. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Kinderzahl ist das Datum der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages.

b) Ergänzungsförderung:

Werden innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren ab Datum der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages Kinder bzw. weitere Kinder gem. Berechtigung nach Nr. 1 geboren bzw. adoptiert, so wird das Baukindergeld im Rahmen der Ergänzungsförderung für diese Kinder auf formlosen Antrag gewährt.

4. Weitere Bedingungen

a)

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Das Baukindergeld wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als Förderung gewährt.

b)

Jeder Haushalt ist nur einmal antragsberechtigt. Die Förderung ist nicht übertragbar.

c)

Ausbezahlte Fördermittel sind zurückzuzahlen, wenn der Förderantrag falsche Angaben enthält und die Fördervoraussetzungen nicht vorliegen.

d)

Dem Förderzweck dürfen weder Planungsziele der Marktgemeinde Eiterfeld noch andere öffentliche Belange entgegenstehen.

e)

Die Zuwendung wird unabhängig von Förderung, steuerlichen Vergünstigungen oder sonstigen Zuwendungen Dritter für den gleichen Zweck gewährt. Es bleibt Sache des/der Antragstellers/in, bei entsprechender Rechtsverpflichtung sonstige Behörden oder Dienststellen von der Förderung in Kenntnis zu setzen.

f)

Die Förderung ist an die Marktgemeinde Eiterfeld unverzüglich zurückzuzahlen, wenn das Grundstück vor Ablauf von 7 Jahren seit Vertragsabschluss auf einen Dritten grundbuchmäßig übergeht.

5. Sonderklausel

Sollten Sachverhalte auftreten, die nicht abschließend anhand dieser Richtlinie geklärt werden können, behält sich der Gemeindevorstand diesbezüglich eine gesonderte Einzelfallentscheidung vor.

6. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt in der vorliegenden Fassung aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 02.06.2026 rückwirkend zum 01.01.2025 und gilt befristet bis zum 31.12.2028. Vor Ablauf des Förderzeitraumes beschließt die Gemeindevertretung auf Empfehlung des Haupt-, Finanz- und Digitalausschusses, sowie des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses über eine etwaige Verlängerung der Geltungsdauer.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Richtlinie mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Eiterfeld, 19.06.2026

gez. Hauke
Hauke, Bürgermeisterin