Die aktuell gegenüber dem Ordnungsamt abgegebenen Meldungen über verschmutzte öffentliche Wege, Plätze, Straßen und Grünanlagen durch Hundekot betreffen die Ortsteile Wölf, Soisdorf und Arzell, aber auch entlang des Radweges im Gemeindegebiet wurden Verunreinigungen gemeldet.
Gemäß § 8 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung hat der Halter oder Führer eines Hundes dafür zu sorgen, dass diese ihre Notdurft nicht auf Gehwegen, Gehflächen oder öffentlichen Anlagen verrichten. Nach § 4 des Abfallgesetzes ist die Ablagerung von Hundekot auf Straßen und in Anlagen verboten. Der Hundehalter ist nach § 13 Hessisches Abfallgesetz zur Beseitigung der Exkremente verpflichtet. Die verunreinigte Fläche ist angemessen zu reinigen.
Es wird erneut darauf hingewiesen, dass im Handel günstige Hundekotbeseitigungsgeräte (z. B. Pappschaufeln mit Papierbehälter, Hundekottüten) erworben werden können.
! Bitte machen Sie davon Gebrauch!
Die dem Ordnungsamt mitgeteilten Hundehalter haben mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahren und einem Bußgeld in Höhe von 70,00 € zu rechnen.