| Antragsteller: | GASCADE Gastransport GmbH |
| Projekt: | Errichtung und Betrieb der Anschlussleitungen AL MIDAL Mitte 2 (DN 1000), AL MIDAL Süd (DN 800), AL MIDAL-Süd Loop (DN 1000) und AL STEGAL West an die bestehenden Gashochdruckleitungen MIDAL Mitte (DN 1000), MIDAL Süd (DN 800), MIDAL-Süd Loop (DN 1000) und STEGAL (DN 800) einschließlich der Neuerrichtung und Betrieb der Verdichterstation Reckrod 2 mit Nebenanlagen und Betriebszufahrt |
| hier: | Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.V.m. § 73 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) |
Die GASCADE Gastransport GmbH beantragte mit Schreiben vom 28.04.2022 beim Regierungspräsidium Kassel die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens einschließlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb der Anschlussleitungen und Änderung der bestehenden Gashochdruckleitungen einschließlich Errichtung und Betrieb der neuen Verdichterstation Reckrod 2.
Zuständige Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz für das Land Hessen das Regierungspräsidium Kassel. Soweit dies diese Planfeststellung betrifft, ist das Regierungspräsidium Kassel auch die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde.
Gegenstand des planfestzustellenden Vorhabens ist die Errichtung und Betrieb der Anschlussleitungen AL MIDAL Mitte 2 (DN 1000), AL MIDAL Süd (DN 800), AL MIDAL-Süd Loop (DN 1000) und AL STEGAL West an die bestehenden Gashochdruckleitungen MIDAL Mitte (DN 1000), MIDAL Süd (DN 800), MIDAL-Süd Loop (DN 1000) und STEGAL (DN 800) einschließlich der Neuerrichtung und Betrieb der Verdichterstation Reckrod 2 (VS Reckrod 2) mit Nebenanlagen und Betriebszufahrt. Die Anschlussleitungen sowie die VS Reckrod 2 liegen allesamt im Landkreis Fulda auf dem Gebiet der Marktgemeinde Eiterfeld. Die Länge der Anschlussleitungen beträgt zwischen ca. 40 m und ca. 220 m. Für landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen und Aufforstungen werden ferner Grundstücke in den Gemeinden Kirchheim, Neuhof und Friedewald beansprucht.
Für das oben genannte Projekt ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 43 EnWG erforderlich. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Projekt um die Änderung von Vorhaben gemäß Nr. 19.2.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (MIDAL Mitte und MIDAL-Süd Loop) sowie gemäß Nr. 19.2.2 der Anlage 1 des UVPG (MIDAL Süd und STEGAL). Nach § 9 UVPG bedürfen die Änderungsvorhaben einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Für das gegenständliche Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weil die Vorhabenträgerin dies beantragt und das Regierungspräsidium Kassel das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat (§ 9 Abs. 4, § 7 Abs. 3 UVPG).
Gem. § 19 Abs. 2 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 3 HVwVfG werden folgende von der Vorhabenträgerin eingereichte Planunterlagen sowie entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen, die das Vorhaben betreffen, zur Einsicht ausgelegt:
Planunterlagen der Vorhabenträgerin
Daneben wurden folgende Stellungnahmen zum Vorhaben bereits abgegeben:
Gemäß § 73 Abs. 2 und 3 HVwVfG sind die Planunterlagen in den Gemeinden, in welchen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Dies stellt zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach § 18 Abs. 1 UVPG dar. Dabei macht das Regierungspräsidium Kassel zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 von der Möglichkeit des Planungssicherstellungsgesetzes - PlanSiG Gebrauch und ersetzt die Auslegung gem. § 3 Abs. 1 PlanSiG i.V.m. § 27a HVwVfG durch eine Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet.
Die Planunterlagen und die Stellungnahmen werden in der Zeit
vom 29.08.2022 bis einschließlich 28.09.2022
im Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Kassel (www.rp-kassel.de) unter „Presse/Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht. Außerdem werden gem. § 20 Abs. 2 UVPG der Inhalt dieser Bekanntmachung und die o.g. Planunterlagen und Stellungnahmen über das zentrale Portal zu Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder (www.uvp.hessen.de) zugänglich gemacht.
Als zusätzliches Informationsangebot liegen die Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG in der Zeit
vom 29.08.2022 bis einschließlich 28.09.2022
im Bauamt der Gemeindeverwaltung Eiterfeld, Fürstenecker Straße 2, 36132 Eiterfeld, Rathaus, Ebene 3, Zimmer 306 während der Dienstzeiten
| montags bis freitags in der Zeit von | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| sowie montags von | 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und |
| donnerstags von | 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr |
zur Einsicht aus.
Bei der Einsichtnahme vor Ort sind die aktuell gültigen Schutz- und Hygienemaßnahmen zu beachten.
Sollte aufgrund der allgemeinen Pandemielage (SARS-CoV-2-Virus / COVID-19 - Coronavirus) das Rathaus der Marktgemeinde Eiterfeld für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen sein, kann die Einsicht für die Zeit der Schließung nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen. Sie kann telefonisch unter der Tel.-Nr.: 06672 9299-24 oder unter der E-Mail-Adresse marktgemeinde@eiterfeld.de vereinbart werden. Sollte das Rathaus während des v. g. Zeitraums wieder geöffnet werden, liegen die Unterlagen am genannten Ort während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gem. § 21 Abs. 1 und 2 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG während der Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet bzw. der Auslegung der Planunterlagen und für einen weiteren Monat nach dem Ende der Veröffentlichung/Auslegung der Planunterlagen, spätestens
bis einschließlich 28.10.2022 (Posteingang),
Äußerungen und Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Erhebung von Äußerungen und Einwendungen ist schriftlich oder zur Niederschrift entweder beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde Eiterfeld, Gemeindeverwaltung Eiterfeld, Fürstenecker Straße 2, 36132 Eiterfeld, Rathaus, Bauamt, Ebene 3, Zimmer 306 während der Dienstzeiten
montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
| sowie montags von | 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und |
| donnerstags von | 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr |
oder
beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Immissionsschutz und Energiewirtschaft, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, während der Dienstzeiten (montags - donnerstags in der Zeit von 09:00 - 15:30 Uhr und freitags von 09:00 - 12:00 Uhr) möglich. Daneben können die Äußerung und Einwendung elektronisch über die nachfolgende E-Mail-Adresse erhoben werden:
E-Mail: Einwendungen_I_33-2@rpks.hessen.de
Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung sowie den Namen und die Anschrift der Einwenderin oder des Einwenders erkennen lassen. Soweit die Beeinträchtigung von Grundeigentum geltend gemacht wird, sollten die Gemarkung sowie Flur und Flurstücksnummer angegeben werden.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen (§ 17 Abs. 1 HVwVfG). Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Anhörungsbehörde wird gleichförmige Eingaben, die die geforderten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 17 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG nicht entsprechen, gemäß § 17 Abs. 2 HVwVfG unberücksichtigt lassen. Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 HVwVfG).
Die vorliegende Bekanntmachung gilt zugleich als Benachrichtigung der vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstigen Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen). Ihnen wird ebenfalls die Gelegenheit gegeben, bis zum 28.10.2022 zu dem Vorhaben gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Immissionsschutz und Energiewirtschaft, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, Stellung zu nehmen.
Nach Ablauf der Äußerungsfrist sind für die Dauer des Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG). Dies gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG) und für Stellungnahmen der Vereinigungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Regierungspräsidium Kassel zur sachgerechten Entscheidungsfindung die Vorhabenträgerin über die Einwendungen und Stellungnahmen unterrichtet. Auf Verlangen von Einwenderinnen und Einwendern sollen deren Namen und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind (§ 43a Nr. 2 EnWG); darauf wird hiermit hingewiesen.
Verantwortlicher der Datenverarbeitung ist das Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel. Der oder die Datenschutzbeauftragte des Regierungspräsidiums Kassel ist erreichbar unter dsb@rpks.hessen.de. Soweit dies zur Bearbeitung des o.g. Verfahrens erforderlich ist, werden personenbezogene Daten an Dritte übermittelt. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an die Vorhabenträgerin oder Fachbehörden. Die übermittelten Daten dürfen von den vorgenannten Stellen ausschließlich zur Durchführung des Verfahrens verwendet werden. Die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten richten sich nach den Regelungen des Aktenführungserlasses für die Dienststellen des Landes Hessen. Einwenderinnen und Einwender haben in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten Anspruch auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß der Artikel 15ff. der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Zuständige Aufsichtsbehörde des Verantwortlichen der Datenverarbeitung ist Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring, 65189 Wiesbaden.
Nach Ablauf der Äußerungsfrist entscheidet das Regierungspräsidium Kassel darüber, ob eine Erörterung der vorgebrachten Sachverhalte erforderlich ist. Sie kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43a Nr. 3 EnWG hierauf verzichten. Wird ein Erörterungstermin anberaumt, werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden und Vereinigungen zu dem Plan mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Vereinigungen, die fristgerecht Stellung genommen haben, den Betroffenen und den Personen, welche fristgerecht Einwendungen erhoben haben, erörtert. Statt eines Erörterungstermins kann eine Online-Konsultation durchgeführt werden oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden (§ 5 PlanSiG).
Der Erörterungstermin oder die Online-Konsultation wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen Personen, welche fristgerecht Einwendungen erhoben haben und die Vereinigungen, die fristgerecht Stellung genommen haben, werden von dem noch festzusetzenden Erörterungstermin oder der Online-Konsultation benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so kann dies durch öffentliche Bekanntmachung geschehen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer Beteiligten oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne sie oder ihn verhandelt werden kann.
Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Äußerungen und Stellungnahmen, die Teilnahme an einem Erörterungstermin, einer Online-Konsultation, Telefon- oder Videokonferenz und durch Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Einwendungen und Stellungnahmen wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden. Ist das Vorhaben zulassungsfähig, ergeht - ggf. unter Aufnahme von Nebenbestimmungen - ein positiver Planfeststellungsbeschluss. Ist das Vorhaben ganz oder teilweise nicht zulassungsfähig, kann der Planfeststellungsantrag ganz oder teilweise abgelehnt werden. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann das Regierungspräsidium Kassel außerdem vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans in Teilen mit der Errichtung oder Änderung des Vorhabens einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird (§ 44c EnWG).
Ergeht ein Planfeststellungsbeschluss, wird dieser der Vorhabenträgerin und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG). Zudem erfolgt gem. § 27 Satz 1 UVPG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 2 HVwVfG eine öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses. Sind außer an die Vorhabenträgerin mehr als 50 Zustellungen an Einwender und diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vorzunehmen, können diese Zustellungen durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 74 Abs. 5 Satz 1 HVwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss wird nach der öffentlichen Bekanntmachung für zwei Wochen in den Auslegungsgemeinden öffentlich zur Einsicht ausgelegt.
Mit dem Beginn der Auslegung des Plans tritt eine Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den von dem Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Darüber hinaus steht der Vorhabenträgerin nach § 44a Abs. 3 EnWG ab dem Beginn der Auslegung der Planunterlagen ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu.
Eiterfeld, den 19.08.2022