Da durch Baum-, Hecken- oder auch Strauchüberhang in den öffentlichen Bereich (Gehwege und Straßen) Gefahrensituationen entstehen können, bittet die Marktgemeinde Eiterfeld Ihre Bürgerinnen und Bürger darauf zu achten, dass Bäume und Sträucher bis zur Grundstücksgrenze hin gekürzt sind und nicht darüber ragen.
Zu beachten ist hierbei das sog. Lichtraumprofil. Anpflanzungen dürfen demnach nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.
Bei öffentlichen Verkehrsflächen muss das Lichtraumprofil über Fahrbahnen 4,50 m Höhe, über Geh – und Radwegen bis mindestens 2,50 m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden.
Gerade für Schulkinder und Fußgänger ist es wichtig, die Gehwege innerhalb der Marktgemeinde Eiterfeld uneingeschränkt nutzen zu können, um nicht in den Fahrbahnbereich ausweichen und sich in eine Gefahrenlage begeben zu müssen.
In § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen; zulässig sind schonende Form – und Pflegeschnitte.