Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Eiterfeld und der Wahl der Ortsbeiräte in Arzell, Betzenrod, Buchenau/Giesenhain, Dittlofrod, Eiterfeld. Großentaft Körnbach, Leibolz, Leimbach, Oberweisenborn, Reckrod, Soisdorf, Treischfeld Ufhausen und Wölf/Mengers Durch Verordnung vom 23.05.2025 hat die hessische Landesregierung
Sonntag, den 15.03.2026
als Termin für die Kommunalwahlen in Hessen bestimmt.
Zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen
| - | für die Wahl der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Eiterfeld, |
| - | die Wahl der Ortsbeiräte in den 15 Eiterfelder Ortsbezirken |
wird hiermit aufgefordert.
1.) Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 - 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen.
Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig. Den Wahlkreis bildet bei der Wahl zur Gemeindevertretung die Marktgemeinde Eiterfeld, bei der Wahl der Ortsbeiräte der jeweilige Ortsbezirk.
2.) Wählbarkeit
Wählbar als Gemeindevertreter/Ortsbeiratsmitglied ist nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerber müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt ohne einen Wohnsitz haben.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3.) Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Es wird auf die Regelungen des § 23 Kommunalwahlordnung (KWO) hingewiesen.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnung bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag muss enthalten Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber sowie Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen und ihrer Stellvertreter oder ihres Stellvertreters. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass eine Person nicht feststeht.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Der Wahlvorschlag muss ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (05. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 45 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes bzw. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Neben Deutschen im Sinne des Grundgesetzes sind auch die hier lebenden Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar:
Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen werden, und durch eine ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters sind in dem Wahlvorschlag anzugeben. Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Gemeindewahlausschuss weder als Mitglied noch als stellvertretendes Mitglied angehören.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer Angeordneten/einem Abgeordneten oder Vertreterin / Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Mitglieder zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Dies sind für die Wahl zur Gemeindevertretung der Marktgemeinde Eiterfeld 62 Unterschriften
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahl-berechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen und Vertreter zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG gefasst hat, wonach auf jedem Stimmzettel zusätzlich zu jeder Bewerberin oder zu jedem Bewerber der Gemeindeteil der Hauptwohnung aufgenommen wird.
Die Gemeindeteile sind wie folgt benannt: Arzell, Betzenrod, Buchenau, Dittlofrod, Eiterfeld, Giesenhain, Großentaft, Körnbach, Leibolz, Leimbach, Mengers, Oberweisenborn, Reckrod, Soisdorf, Treischfeld, Ufhausen, Wölf.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, dem 5. Januar 2026, bis 18.00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei dem Wahlleiter der Marktgemeinde Eiterfeld, Herr Franz Giebel, Rathaus, Fürstenecker Straße 2, 36132 Eiterfeld (bitte möglichst Termin vereinbaren) einzureichen.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung - spätestens am 16. Januar 2026 - durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem
5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Dem Wahlvorschlag (Vordruck KW Nr. 6) sind beizufügen:
- Die schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber nach einem Vordruckmuster (Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung/Ortsbeirat gehindert sind, sowie eine Verpflichtung der Bewerber, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,
- eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Marktgemeinde Eiterfeld dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 10),
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11),
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt (vgl. hierzu oben Ziffer 3)
Zahl der zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber:
Die zuletzt vor der Bestimmung des Wahltages durch das Hessische Statistische Landesamt (HSL) festgestellte und veröffentlichte Einwohnerzahl zum Stichtag 30.09.2024 ist 6961 auf der Grundlage der Fortschreibungsergebnisse auf Basis Zensus 15. Mai 2022.
Die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter beträgt für die Marktgemeinde Eiterfeld: 31.
Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:
| Arzell | 9 Mitglieder |
| Betzenrod | 5 Mitglieder |
| Buchenau/Giesenhain | 9 Mitglieder |
| Dittlofrod | 5 Mitglieder |
| Eiterfeld | 9 Mitglieder |
| Großentaft | 9 Mitglieder |
| Körnbach | 5 Mitglieder |
| Leibolz | 7 Mitglieder |
| Leimbach | 7 Mitglieder |
| Oberweisenborn | 5 Mitglieder |
| Reckrod | 5 Mitglieder |
| Soisdorf | 7 Mitglieder |
| Treischfeld | 5 Mitglieder |
| Ufhausen | 9 Mitglieder |
| Wölf/Mengers | 7 Mitglieder |
Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei der Wahlleitung erhältlich.
Mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) sind diese auch im Internet unter der Adresse https://www.wahlen.hessen.de (Rubrik „Kommunen/Kommunalwahlen/Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“) verfügbar.
Eiterfeld, 26. September 2025