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Eiterfelder Nachrichten
Ausgabe 41/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Marktgemeinde Eiterfeld

Aufhebung der Außenbereichssatzung „Gertraudenhof“, Gemarkung Leimbach

Hier:

Ortsübliche Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB des Satzungsbeschlusses zur Aufhebung der Außenbereichssatzung „Gertraudenhof“

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Eiterfeld hat in ihrer Sitzung am 14.07.2022 den Aufstellungsbeschluss über die Aufhebung der Außenbereichssatzung „Gertraudenhof“ in der Gemarkung Leimbach gefasst.

Die Außenbereichssatzung „Gertraudenhof“ soll aufgehoben werden, da nach intensiver Rechtswürdigung die für die Aufstellung der Satzung notwendigen Voraussetzungen gem. § 35 BauGB nicht hinreichend gegeben sind. Ziel und Zweck der Aufhebung ist die Schaffung des bauplanungsrechtlichen Zustands vor Aufstellung der Außenbereichssatzung. Bei der Beurteilung von Vorhaben kann im betreffenden Bereich ebendiesen nun (wieder) entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

Die Verfahrensdurchführung erfolgte gem. § 35 (6) S. 5 i. V. m. § 1 (8) BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Demnach waren die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 (2) S. 1 Nr. 2 und 3 sowie S. 2 BauGB anzuwenden. In Anwendung der betreffenden Bestimmungen wurde wahlweise eine öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB durchgeführt.

Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung „Gertraudenhof“ wird von den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen begrenzt. Das Satzungsgebiet hat eine Fläche von ca. 0,88 ha und beinhaltet die Flurstücke Nr. 7/14 (tlw.) und 7/16 (tlw.) der Flur 10 in der Gemarkung Leimbach. Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches der Aufhebungssatzung sind auch aus der untenstehenden Abbildung ersichtlich.

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Eiterfeld hat in ihrer Sitzung am 14.09.2023 den Satzungsbeschluss über die Aufhebung der Außenbereichssatzung „Gertraudenhof“ gefasst. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. §10 (3) BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebungssatzung in Kraft.

Die Satzung einschließlich ihrer Begründung wird ab sofort im Bauamt der Gemeindeverwaltung Eiterfeld, Rathaus, Fürstenecker Straße 2, Ebene 3, Zimmer 306 während der üblichen Dienststunden für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Die Dienststunden sind:

Montag

von

08:00 - 12:00 Uhr

13:30 - 15:30 Uhr

Dienstag

von

08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch

von

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

von

08:00 - 12:00 Uhr

13:30 - 18:00 Uhr

Freitag

von

08:00 - 12:00 Uhr

Die Planunterlagen können gem. § 10a (2) BauGB ergänzend auch über die Homepage der Marktgemeinde Eiterfeld unter www.eiterfeld.de eingesehen werden. Ein entsprechender Verweis erfolgt auch über das zentrale Internetportal Bauleitplanung des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z.

Gem. § 215 (1) BauGB werden

  1. eine nach § 214 (1) S. 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 (3) S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Marktgemeinde Eiterfeld unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gem. § 44 (5) BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 (3) BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 (4) BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Eiterfeld, 13.10.2023

Der Gemeindevorstand
der Marktgemeinde Eiterfeld
In Vertretung
gez. Kohlmann (Siegel)
Erster Beigeordneter