Im Interesse der Schadensverhütung und zur Vermeidung von Regressansprüchen wird in der Zeit „44.KW-45.KW 2024“ durch einen externen Dienstleister die notwendige Überprüfung der Grabmale auf ihre Standfestigkeit vorgenommen.
Grabmale bei denen die Standfestigkeit nicht mehr gegeben ist, werden durch den gemeindlichen Bauhof mit einem entsprechenden Hinweis versehen.
Bei Gefahr im Verzuge ist es der Friedhofsverwaltung gestattet, auf Kosten der oder des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel: Umlegung von Grabmalen) zu ergreifen.
Die Angehörigen werden gebeten, den Grabstein ordnungsgemäß zu befestigen, oder durch einen Fachbetrieb befestigen zu lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.