Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der Bestimmungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18.12.2006 GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.10.2022 (GVBl. I S. 499), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess.KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetztes (Hess. VwVG) vom 12.12.2008 (GVBl. I 2009 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.2018 (GVBl. I S. 570), hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Eiterfeld in Ihrer Sitzung am 03.11.2022 nachstehende 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Marktgemeinde Eiterfeld beschlossen:
Artikel 1:
§ 2 Benutzungsgebühren- erhält folgende Fassung:
Als Alleinerziehende gelten Nichtverheiratete sowie Verheiratete, die von ihrem Ehegatten/Partner dauernd getrennt leben und wirtschaftlich allein für ihr Kind sorgen.
| (4) | Soweit das Land Hessen der Marktgemeinde Eiterfeld jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, erhebt die Marktgemeinde Eiterfeld, soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde, keine Benutzungsgebühren nach § 2 dieser Satzung. |
Diese 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Marktgemeinde Eiterfeld tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Eiterfeld, 03.11.2022
Vorstehende 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Marktgemeinde Eiterfeld vom 03.11.2022 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Eiterfeld, 19.11.2022