Die Marktgemeinde Eiterfeld fördert Familien beim Erwerb von privaten Baugrundstücken durch eine Förderung mit einem Baukindergeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen. Ziel der Förderung ist es, die Struktur in den betreffenden Ortsteilen zu stärken und Familien mit Kindern die Schaffung von Wohneigentum zu erleichtern. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Gefördert werden kindergeldberechtigte Ehepaare, auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Alleinerziehende
wenn in deren Haushalt zum Zeitpunkt der Beurkundung des notariellen Grundstückskaufvertrages mindestens ein Kind gemeldet ist, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt. Über diese Altersgrenze hinaus nur dann, wenn dieses Kind auf Grund einer Behinderung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen kann.
wenn in deren Haushalt innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren ab Datum des notariellen Grundstückskaufvertrages Kinder bzw. weitere Kinder geboren bzw. adoptiert werden.
Nicht gefördert werden
Grundstücksgeschäfte zwischen dem begünstigten Personenkreis
Grundstücksgeschäfte zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie (Bsp. Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern)
Grundstücksübertragung im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge, testamentarischen Verfügung oder Schenkung
Ferien- oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen
2. Fördergegenstand
Die Förderung gilt für den Erwerb eines privaten Bauplatzes zur Selbst- und Hauptwohnsitznutzung, auf dem es baurechtlich zulässig ist, nach den §§ 30 und 34 BauGB ein Wohngebäude zu errichten, das zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignet und zu dienen bestimmt ist. Auf die Auszahlungsbedingungen wird hingewiesen.
3. Art und Höhe der Förderung
Die pauschale Förderung beträgt je Kind 3.000 €.
Die Gesamtförderung je Grundstück beträgt max. 9.000 €.
(Grund- und Ergänzungsförderung)
Antragsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Antragsberechtigt kann nur der/die Erwerber/in eines Baugrundstücks sein, sofern er/sie das zu errichtende Wohngebäude selbst nutzt.
a) Grundförderung:
Die Marktgemeinde Eiterfeld gewährt auf Antrag je Kind und Berechtigung nach Nr. 1, eine Förderung als Baukindergeld. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Kinderzahl ist das Datum der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages.
b) Ergänzungsförderung:
Werden innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren ab Datum der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages Kinder bzw. weitere Kinder gem. Berechtigung nach Nr. 1 geboren bzw. adoptiert, so wird das Baukindergeld im Rahmen der Ergänzungsförderung für diese Kinder auf formlosen Antrag gewährt.
4. Antragstellung/Auszahlung
4.1 Der Antragsvordruck ist bei der Marktgemeinde Eiterfeld erhältlich und ausgefüllt bei der Marktgemeinde Eiterfeld einzureichen.
4.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
eine Flurkarte, aus welcher die Lage des Grundstückes hervorgeht,
ein Nachweis über den Erwerb des Grundstückes (Kopie vom Grundstückskaufvertrag, Grundbuchauszug)
ein Nachweis über die Zulässigkeit für die Errichtung eines Wohngebäudes (Bauvorbescheid bzw. Baugenehmigung, Auszug aus dem Bebauungsplan)
aktuelle Kindergeldberechtigung
aktuelle Meldebescheinigung
4.3 Die Grundförderung wird je zur Hälfte in zwei Raten ausgezahlt: Die erste Rate wird ausgezahlt, nachdem der Rohbau für das zu errichtende Wohngebäude errichtet wurde und somit der/die Antragsteller/in eine Kopie der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus gem. Bauvorlagenerlass der Marktgemeinde Eiterfeld vorgelegt hat.
Die zweite Rate wird ausgezahlt, nachdem der/die Antragsteller/in und die Kinder, für die ein Zuschuss gewährt wurde, mit Hauptwohnsitz ins neue Gebäude eingezogen sind. Dies ist der Marktgemeinde Eiterfeld in einem Schreiben formlos anzuzeigen.
4.4 Die Ergänzungsförderung wird auf formlosen Antrag, Vorlage der erforderlichen Nachweise (Kindergeldberechtigung, Meldebescheinigung Antragsteller/in und Kind) und Berechtigung nach Nr. 1 nachträglich an den/die Antragsteller/in ausgezahlt. Die Förderung setzt voraus, dass der/die Antragsteller/in noch Eigentümer/in des erworbenen Grundstücks, die Bebauung des Grundstücks und der Einzug erfolgt ist.
Der Förderantrag ist umgehend nach notarieller Beurkundung des Grundstückskaufvertrages, aber bis spätestens einem Monat nach Ablauf der 3-Jahresfrist ab Datum der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages bei der Marktgemeinde Eiterfeld einzureichen.
5. Weitere Bedingungen
| a) | Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Das Baukindergeld wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als Förderung gewährt. |
| b) | Jeder Haushalt ist nur einmal antragsberechtigt. Die Förderung ist nicht übertragbar. |
| c) | Ausbezahlte Fördermittel sind zurückzuzahlen, wenn der Förderantrag falsche Angaben enthält und die Fördervoraussetzungen nicht vorliegen. |
| d) | Dem Förderzweck dürfen weder Planungsziele der Marktgemeinde Eiterfeld noch andere öffentliche Belange entgegenstehen. |
| e) | Die Zuwendung wird unabhängig von Förderung, steuerlichen Vergünstigungen oder sonstigen Zuwendungen Dritter für den gleichen Zweck gewährt. Es bleibt Sache des/der Antragstellers/in, bei entsprechender Rechtsverpflichtung sonstige Behörden oder Dienststellen von der Förderung in Kenntnis zu setzen. |
| f) | Sollten Sachverhalte auftreten, die nicht abschließend gem. dieser Richtlinie geklärt werden können, so obliegt eine Einzelfallentscheidung dem Gemeindevorstand. |
| g) | Eine Förderung ist ausgeschlossen bei notariellen Grundstückskaufverträgen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie beurkundet wurden. |
6. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt in der vorliegenden Fassung aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 02.11.2023 am 01.01.2024 in Kraft und gilt befristet bis zum 31.12.2024.
Eiterfeld, 17.11.2023