Allgemeinverfügung
nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBL I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBL. 2024 Nr. 33) ergeht folgende Verfügung:
| 1. | Abweichend von § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen in der Marktgemeinde Eiterfeld aus Anlass des Frühjahrsmarktes am Sonntag, dem 23. März 2025, in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten werden. |
| 2. | Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelungen nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen. |
| 3. | Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. |
| 4 | Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Marktgemeinde Eiterfeld in Kraft. |
| 5. | Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. |
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Voraussetzung hierfür ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruchs des Betroffenen, den Verwaltungsakt zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den Frühjahrsmarkt höher zu bewerten, als die Interessen von möglichen Betroffenen.
Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis - dem Veranstalter des Frühjahrsmarktes, dessen Besucher und den Einzelhändlern. Sowohl vertragliche Bindungen, Planungen des Ablaufs und der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten als das Aufschubinteresse Dritter. Die erwartete Besucherzahl resultiert nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des traditionellen Frühjahrsmarktes.
Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt im Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage, sodass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.
Die Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 11. Oktober 2024 betreffend die Festsetzung des Frühjahrsmarktes auf den 30. März 2025 ist hiermit gegenstandslos.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde Eiterfeld, Fürstenecker Straße 2, 36132 Eiterfeld schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufgrund der Anordnung zur sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei dem Verwaltungsgericht Kassel, Tischbeinstr. 32, 34121 Kassel die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VWGO).
Eiterfeld, 29. November 2024