Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Eiterfeld hat in ihrer Sitzung am 03.11.2022 den Bebauungsplan Nr. 25 „Östlich des Eisenacher Weges“ - 2. Bauabschnitt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Abs. 1 und 3 HBO als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Eiterfeld, Flur 10, das Flurstück 79/4 teilweise (Plankarte 1). Das Flurstück 79/4 wurde zwischenzeitlich aus der Zusammenlegung von Teilflächen des Flurstückes 79/3 mit dem Flurstück 81/5 gebildet. Darüber hinaus wird in der Gemarkung Oberweisenborn, Flur 3, das Flurstück 31/6 teilweise in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen (Plankarte 2). Die Fläche wird der Planung als externe Ausgleichsfläche für den artenschutzrechtlichen Ausgleich zugeordnet. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches kann den nachfolgenden Übersichtskarten entnommen werden.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 25 „Östlich des Eisenacher Weges“ - 1. Bauabschnitt wurden für einen ersten Bauabschnitt in Form einer Bauzeile östlich des Eisenacher Weges auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zunächst die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Entwicklung von bis zu neun Baugrundstücken geschaffen. Da nunmehr der entsprechende Bedarf an weiteren Baugrundstücken nachgewiesen ist, werden im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 25 „Östlich des Eisenacher Weges“ - 2. Bauabschnitt für einen zweiten Bauabschnitt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine weitergehende städtebauliche Entwicklung und Erschließung geschaffen.
Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie die Sicherung der zugehörigen Erschließung. Darüber hinaus werden die Grün- und Freiflächen im Osten und Südosten des Plangebietes bauplanungsrechtlich als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gesichert und entwickelt. Den durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffen in Natur und Landschaft wird eine Fläche aus der Ökokontomaßnahme Gemarkung Ufhausen, Flur 18, Flurstücke 37, 38 und 39 (Am Talrain) zugeordnet.
Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung wird im Bauamt der Gemeindeverwaltung Eiterfeld, Fürstenecker Straße 2, 36132 Eiterfeld, Ebene 3, Zimmer 306, zu den allgemeinen Dienststunden der Verwaltung zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Eiterfeld, 09.12.2022
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 25 „Östlich des Eisenacher Weges“ - 2. Bauabschnitt
Ortsteil Eiterfeld
Abbildungen genordet, ohne Maßstab