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Eiterfelder Nachrichten
Ausgabe 49/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung des Landkreises Fulda vom 20.11.2025 zum Schutz vor der Vogelkrippe im Landkreis Fulda

Allgemeinverfügung

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) im Landkreis Fulda

Aufgrund des hessischen und nationalen Tierseuchengeschehens ergeht für den Landkreis Fulda folgende Allgemeinverfügung:

1.

Geltungsbereich: Diese Allgemeinverfügung gilt für den gesamten Landkreis Fulda.

2.

Überregionale Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten gehandelt oder zur Schau gestellt wird/werden, sind im Landkreis Fulda verboten. Ausstellungen, bei denen lediglich Tiere aus dem Kreisgebiet ausgestellt werden, dürfen weiterhin nach vorheriger Anzeige (mindestens eine Woche vor Durchführung) durch den Veranstalter beim Veterinäramt Fulda stattfinden.

3.

Die unter Ziffer 2. getroffenen Anordnungen sind so lange gültig, bis eine neue tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) in Kraft tritt, längstens jedoch für einen Geltungszeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung.

4.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt spätestens am 23.02.2026; 24:00 Uhr außer Kraft.

5.

Die sofortige Vollziehung der Ziff. 2 dieser Verfügung wird angeordnet.

Die Verfügung und ihre Begründung kann beim Landrat des Landkreises Fulda, Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Otfrid-von-Weißenburg-Straße 3, 36043 Fulda nach vorheriger Terminvereinbarung in Papierform eingesehen werden. Zusätzlich besteht das Recht, sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.

Begründung:

I.

Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Diese Viren treten in zwei Varianten (gering/hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1–16 in Kombination mit N1 – 9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Viruserkrankung der Hühner, anderen Geflügels und weiteren empfänglichen Vogelarten, die zu schweren klinischen Erkrankungen bis hin zum Tod der infizierten Tiere führt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Auftreten der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen zu erheblichen Handelsbeschränkungen und damit zu weiteren erheblichen wirtschaftlichen Schäden führt.

Seit dem 01.10.2025 bis Mitte November wurden in Deutschland 119 HPAIV H5N1-Ausbrüche bei Geflügel in fast allen Bundesländern festgestellt. Betroffen waren Hühner, Gänse, Enten und Puten mit den Produktionsrichtungen Mast, Zucht- und Legehennenbetriebe. Im Wildvogelbereich waren es deutschlandweit 1.126 Fälle. In Hessen wurde das Virus in der Wildvogelpopulation bisher in 101 Fällen nachgewiesen, bei Geflügel und sonstigen gehaltenen Vögeln bisher in zwei Fällen. Im Landkreis Fulda wurde trotz mehrfacher Untersuchung toter Wildvögel bisher kein Virus nachgewiesen. Aktuell befindet sich ein totes Wildtier in Untersuchung.

In seiner aktuellen Risikoeinschätzung vom 20.10.2025 zum Auftreten von HPAI H5 in Deutschland bewertet das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut, FLI) das Risiko einer Ausbreitung von HPAIV H5 bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel in Deutschland als hoch.

Das Virus der aviären Influenza wird vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren, aber auch über Kot und andere durch Ausscheidungen von infizierten Tieren kontaminierte Materialien wie Einstreu übertragen. Hierbei spielen Wildvögel als Eintragsquelle eine wichtige Rolle, da sie Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu kontaminieren können. Besonders Wasservögel stellen nach den vorliegenden Erkenntnissen ein Risiko dar, da Wasservögel infiziert sein können und den Erreger ausscheiden, ohne selbst Krankheitssymptome zu zeigen.

II.

Bei der Geflügelpest handelt es sich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2016/429 vom 09.03.2016 in der aktuell gültigen Fassung um eine gelistete Seuche, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Artikel 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 03.12.2018 in der aktuell gültigen Fassung der Kategorie A zugeordnet wird. Unter der Kategorie A sind Seuchen gelistet, die normalerweise nicht in der EU auftreten und für die unmittelbar Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden.

Gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 429/2016 kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen bei Verdachts- oder Ausbruchsgeschehen weitere notwendige Maßnahmen ergreifen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Gemäß § 4 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) kann die zuständige Behörde Veranstaltungen wie etwa Viehmärkte bzw. Veranstaltungen ähnlicher Art (vgl. § 4 Abs. 1 ViehVerkV) beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Das gemäß Ziffer 2 dieser Verfügung angeordnete Verbot von überregionalen Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art im Landkreis Fulda, bei denen die in Ziffer 2 genannten Tiere empfänglicher Art verkauft oder zur Schau gestellt werden, ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Vögeln ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf bzw. die Rückkehr der Vögel in ihre Herkunftsbestände eine Verschleppung des Virus in weitere Regionen über potentiell infizierte Vögel möglich ist. Das Risiko, dass das Virus durch Aussteller und Besucher auch in geschlossene Ausstellungshallen eingetragen wird, ist gegeben. Da Geflügel bereits mit dem Virus infiziert sein kann bzw. gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten das Virus passiv weitertragen können, ist es erforderlich, zu verhindern, dass das Virus über diese Tiere nach einer Teilnahme an Börsen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art weiter verschleppt wird. Insbesondere bei überregionalen Veranstaltungen besteht die Gefahr einer massiven Verbreitung der hochpathogenen aviären Influenza durch das Zusammentreffen von Geflügel und gemeinsam mit Geflügel gehaltenen Vögel anderer Arten aus verschiedenen Tierbeständen sowie durch den Personenverkehr. Die unter Ziffer 2 getroffene Anordnung habe ich in Ausübung des mir hierbei zustehenden Ermessens getroffen, um das Risiko einer Verbreitung der aktuell deutschlandweit auftretenden Geflügelpest zu verhindern. Entgegenstehende Interessen von Veranstaltern, Teilnehmern oder Besuchern solcher Veranstaltungen müssen gegenüber den Interessen an der Bekämpfung bzw. Verhinderung der Verbreitung der Tierseuche zurückstehen. Die getroffene Anordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um den verfolgten Zweck zu erreichen. Ausstellungen, bei denen lediglich Tiere aus dem Kreisgebiet ausgestellt werden, können nach vorheriger Anzeige (mindestens eine Woche vor Durchführung) durch den Veranstalter beim Veterinäramt Fulda im Gegensatz zu den überregionalen Veranstaltungen weiterhin stattfinden, da bisher im Landkreis Fulda das Virus nicht nachgewiesen wurde.

Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in dieser Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen auch dann zu befolgen, wenn der Rechtsbehelf frist- und formgerecht eingelegt wurde. Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse notwendig.

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine sich schnell ausbreitende Erkrankung, die zu erheblichen Gefahren für das Tierwohl führt und auch zu beträchtlichen wirtschaftlichen Einbußen. Zudem ist zu befürchten, dass der Ausbruch der Geflügelpest zu rigorosen Handelsbeschränkungen führen wird. Die effektive Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist höher zu bewerten als das entgegenstehende Interesse Einzelner, von den Folgen der getroffenen Anordnung verschont zu werden. Im überwiegenden öffentlichen Interesse muss daher sichergestellt werden, dass die getroffene Anordnung sofort vollzogen werden kann. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund eines Ausbruchs der Geflügelpest rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden und den damit verbundenen, massiven volkswirtschaftlichen Schäden, insbesondere aber auch wegen der drohenden Gesundheitsgefahren für Tiere, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Seuche einlassen. Nur wenn die angeordnete Maßnahme sofort und umfassend greift, kann das Risiko der Übertragung der Tierseuche auf Geflügel begrenzt werden. Persönliche und wirtschaftliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen demgegenüber zurücktreten.

Das Verbot, Geflügel und Vögel auf überregionale Börsen, Märkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art zu verbringen ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen, um die Ein- und Weiterverschleppung der Tierseuche von bereits infizierten Tieren auf gesunde Tiere zu verhindern. Es ist im überwiegenden öffentlichen Interesse, dafür Sorge zu tragen, dass das genannte Verbot sofort greift und dessen Wirksamkeit nicht durch die Einlegung von Rechtsbehelfen für geraume Zeit gehemmt wird. Das private Interesse von Personen, ihre Tiere auf derartige Veranstaltungen zu verbringen, muss gegenüber dem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung zurückstehen.

Inkrafttreten und Befristung:

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfügung folgt aus § 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG). Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 HVwVfG gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Nach § 41 Absatz 4 Satz 4 HVwVfG kann in einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von letzterem wird vorliegend Gebrauch gemacht, da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen.

Die in dieser Allgemeinverfügung getroffene Anordnung soll aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur so lange gelten, wie dies zum Schutz vor der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) erforderlich ist. Zunächst ist ein Geltungszeitraum von drei Monaten vorgesehen. Die zuständige Behörde kann diese Allgemeinverfügung jedoch bereits vor Ablauf dieser Frist aufheben, ergänzen oder ändern.

Rechtliche Hinweise:

1.

Ordnungswidrig i. S. des § 46 Abs. 1 Nr. 2 ViehVerkV i. V. m. § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden; § 32 Abs. 3 TierGesG.

2.

Jeder Verdacht auf Geflügelpest ist meiner Behörde unverzüglich zu melden (Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429).

3.

„Geflügel“ gemäß Artikel 4 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:

1.

Erzeugung von

1.

Fleisch;

2.

Konsumeiern;

3.

sonstigen Erzeugnissen;

2.

Wiederaufstockung von Wildbeständen;

3.

Zucht von Vögeln, die für die Arten der in Buchstaben a und b genannten Erzeugung verwendet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landrat des Landkreis Fulda, Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Otfrid-von-Weißenburg-Str. 3, 36043 Fulda, Widerspruch erhoben werden.

Landkreis Fulda

Der Landrat

Fulda, 20.11.2025

Schmitt

Erster Kreisbeigeordneter