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Eiterfelder Nachrichten
Ausgabe 5/2024
Amtsblatt T
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Flurbereinigungsverfahren Hohenroda Ulstersack Vorläufige Besitzeinweisung nebst Überleitungsbestimmungen

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)

- Flurbereinigungsbehörde -

Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze)

Tel.-Nr.: +49(611)535-2000, Fax-Nr.: +49(611)535-2101

E-Mail: info.afb-homberg@hvbg.hessen.de

Öffentliche Bekanntmachung

Gz.:2-HR-05-26-25-01-B-0005#002

Flurbereinigungsverfahren Hohenroda Ulstersack

Verfahrensnummer: VF 2625

I. Vorläufige Besitzeinweisung

1. Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung

In dem Flurbereinigungsverfahren Hohenroda Ulstersack werden die Beteiligen gem. § 65 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung am 05.02.2024 vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen.

Der für die Bewertung der eingebrachten Grundstücke und der Abfindungsgrundstücke maßgebliche Stichtag wird gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 FlurbG auf den 05.02.2024 festgesetzt.

Die tatsächliche Überleitung der Grundstücke in den neuen Zustand (§ 66 FlurbG) wird durch die Überleitungsbestimmungen (§ 62 FlurbG) vom 13.12.2023 geregelt.

Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG).

Diese Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.

2. Erläuterung der neuen Feldeinteilung

Auf Antrag der Beteiligten wird die neue Feldeinteilung (Anzeige der Grenzen) an Ort und Stelle angezeigt und erläutert.

Anträge hierzu können telefonisch oder per E-Mail bei den Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde unter folgenden Kontaktdaten gestellt werden:

Name

Tel.-Nr.

e-mail

Marianne Kaiser

0611/535-2265

marianne.kaiser@hvbg.hessen.de

Lea Ide-Premer

0611/535-2342

lea.ide-premer@hvbg.hessen.de

Derartige Anträge können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zum 29.02.2024 gestellt werden.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten zu dem vereinbarten Termin die in ihrem Besitz befindlichen Abfindungsunterlagen mitzubringen.

Sofern kein Bedarf an einer örtlichen Grenzanzeige besteht, ist eine Beantragung oder Rückmeldung nicht erforderlich.

3. Hinweise

3.1 Rechtliche Wirkungen

Es wird darauf hingewiesen, dass diese vorläufige Besitzeinweisung nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke betrifft. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Der endgültige Rechtszustand wird durch den Flurbereinigungsplan geregelt, gegen den zu gegebener Zeit der Widerspruch nach § 59 FlurbG erhoben werden kann. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gem. §§ 61, 63 FlurbG (Ausführungsanordnung bzw. vorzeitige Ausführungsanordnung). Zu diesem Zeitpunkt geht auch das Eigentum an den neuen Grundstücken über.

3.2 Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Die nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bzw. im Falle von § 85 Nr. 5 FlurbG bis zur Ausführungsanordnung bestehen. Daher bedürfen - soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen in der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung oder Neuanpflanzung von Hecken oder Bäumen, Errichtung oder Veränderungen von Bauwerken etc.) der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

3.3 Nießbrauch, Pacht

Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gem. § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement

Homberg (Efze), Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze), zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

4. Bekanntmachung

Diese vorläufige Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen wird in der Flurbereinigungsgemeinde Hohenroda und in den angrenzenden Gemeinden Philippsthal, Friedewald, Schenklengsfeld, Eiterfeld, Buttlar und Unterbreizbach öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden die vorläufige Besitzeinweisung, die Überleitungsbestimmungen und eine Übersichtskarte für die Dauer von zwei Wochen nach der

öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.

Die Auslegung erfolgt bei der Gemeindeverwaltung Hohenroda, Baumgarten 3 in 36284 Hohenroda während der Dienstzeiten.

Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2625 abrufbar.

Begründung

Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung wird auf der Grundlage des § 65 FlurbG von der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Die Grundstücke innerhalb des Flurbereinigungsgebietes wurden neu geordnet.

Die Grenzen der neuen Grundstücke wurden in die Örtlichkeit übertragen.

Die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gem. §§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 FlurbG gehört.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Teilnehmer möglichst rasch in die zu erwartenden Vorteile der Flurbereinigung gelangen und der Maßnahmenträger in den Besitz der für die Durchführung der Renaturierungsmaßnahmen an der Ulster benötigten Flächen gelangt. Allen Beteiligten soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen.

Die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen somit vor.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)

- Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6,

34576 Homberg (Efze)

oder beim

Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

- Obere Flurbereinigungsbehörde -,

Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Anordnung

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird.

Begründung

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung einschließlich der Überleitungsbestimmungen vom 13.12.2023 liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens. Eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen können.

Bei der Vielzahl der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten muss sich der Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die Empfänger der neuen Grundstücke für das gesamte Flurbereinigungsgebiet einheitlich zu den festgesetzten Zeiten vollziehen, da sonst eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der neu zugeteilten Grundstücke nicht gewährleistet ist.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und zur Schaffung der Voraussetzungen für eine naturnahe Gewässerentwicklung der Ulster daran gelegen ist, die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens möglichst bald zu erreichen.

Somit überwiegen das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten den möglichen entgegenstehenden Interessen einzelner Beteiligter.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind somit gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der

Hessische Verwaltungsgerichtshof

- Flurbereinigungsgericht -,

Goethestraße 41+43, 34119 Kassel

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Homberg (Efze), den 14.12.2023

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde -
(LS) Im Auftrag
gez.
………………………………………..
(Fisahn, Verfahrensleitung)

Überleitungsbestimmungen

im Flurbereinigungsverfahren von

Hohenroda Ulstersack, Az.: VF 2625

Vorbemerkung

Aufgrund des § 62 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der derzeit geltenden Fassung regeln die nachstehenden Bestimmungen, zu denen der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft gehört wurde, die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke.

Diese Bestimmungen können, insoweit sie nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen oder bestimmte Fristen für die Einreichung von Anträgen an die Flurbereinigungsbehörde angeben, durch abweichende Vereinbarung unter den Beteiligten ersetzt werden. Dies trifft insbesondere auf die im Rahmen der Abfindungsvereinbarungen zwischen den Beteiligten und der Flurbereinigungsbehörde getroffenen Regelungen zu. Die Flurbereinigungsbehörde kann in besonderen Fällen auch von Amts wegen oder auf Antrag die nachfolgend festgesetzten Zeitpunkte abändern.

Die Überleitungsbestimmungen kommen erst mit dem Tage zur Anwendung, an dem die Flurbereinigungsbehörde die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG anordnet. Sie sind Bestandteil dieser Anordnung.

Besitzübergang auf die Landabfindung

§ 1

Landwirtschaftliche Nutzflächen

Unbeschadet etwa noch verbliebener Einwendungen / Widersprüche, die später gegen den bekannt zu gebenden Flurbereinigungsplan und seiner Nachträge noch vorgebracht werden, gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Landabfindungen auf die neuen Besitzerinnen und Besitzer über, sobald die Früchte des Vorbesitzers abgeerntet sind, spätestens zu dem im nachfolgenden aufgeführten Zeitpunkt.

Soweit gemeinschaftliche Anlagen in Frage kommen, tritt an die Stelle der Grundstücksempfängerin bzw. des Grundstücksempfängers die Teilnehmergemeinschaft, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes.

1.1

Alle brachliegenden oder als Hute benutzten Flächen kann die Grundstücksempfängerin bzw. der Grundstücksempfänger ab dem 05.02.2024 in Besitz nehmen und bearbeiten, insoweit sie zugänglich sind und die auf den angrenzenden Feldern stehenden Früchte dadurch nicht beschädigt werden.

1.2

Als spätester Zeitpunkt für die Räumung der Grundstücke wird für Wiesen und Weiden der 05.02.2024 bestimmt.

Ackerflächen sind im Flurbereinigungsgebiet keine vorhanden.

Die Abräumung muss am Abend des Übergabetages beendet sein. Am darauffolgenden Tag kann die Grundstücksempfängerin bzw. der Grundstücksempfänger mit der Bestellung beginnen.

1.3

Die Bestimmungen über die Inbesitznahme gelten auch für die neuen gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gräben, landschaftspflegerische Anlagen).

§ 2

Feldgehölze, Holzbestände usw.

(gemäß § 50 FlurbG)

2.1

Gemäß § 50 FlurbG hat die Empfängerin bzw. der Empfänger der Landabfindung Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmäler sowie Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, zu übernehmen.

2.2

Jegliche Abholzung, Beseitigung oder Veränderung von Bäumen, Hecken, Feldgehölzen, bewachsenen Rainen und Böschungen an Wasserläufen und Wegen sind nur mit besonderer Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde gestattet. Widrigenfalls werden Ersatzpflanzungen auf Kosten des Zuwiderhandelnden durchgeführt.

2.3

Für die oben genannten Holzpflanzungen - soweit sie einen wirtschaftlichen Wert haben - hat die Grundstücksempfängerin bzw. der Grundstücksempfänger den bisherigen Eigentümerinnen und Eigentümern in Geld abzufinden. Von der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Landabfindung kann dafür eine angemessene Erstattung verlangt werden. Die v. g. Holzpflanzungen, die keinen wirtschaftlichen Wert haben, hat die Empfängerin bzw. der Empfänger der Landabfindung ohne Wertausgleich zur Nutzung und Pflege zu übernehmen.

Der bisherigen Eigentümerin bzw. dem bisherigen Eigentümer kann ein Wertausgleich in Geld nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses der Teilnehmergemeinschaft zur Vermeidung von unbilligen Härten gewährt werden.

2.4

Die Wertermittlung für Holzpflanzen (z. B. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke usw.) erfolgt auf Veranlassung der Flurbereinigungsbehörde durch Sachverständige. Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind / werden in Verzeichnissen nachgewiesen.

2.5

Im Falle eines Widerspruches gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse für Holzpflanzen dürfen die in § 2 genannten Pflanzen nicht ausgeästet oder entfernt werden.

2.6

Ist es aus Gründen des Ausbaues der Wege und Gewässer unumgänglich, Holzpflanzen zurückzusetzen oder zu beseitigen, so darf dies nur auf Anordnung der Flurbereinigungsbehörde erfolgen. Das anfallende Holz steht nur dann der bisherigen Eigentümerin bzw. dem bisherigen Eigentümer zu, wenn er die Bäume entfernt, andernfalls der Teilnehmergemeinschaft. In diesem Fall erhält die Vorbesitzerin bzw. der Vorbesitzer den ermittelten Wert von der Teilnehmergemeinschaft.

2.7

Ein Baum gehört zu dem Grundstück, in welchem der Stamm aus der Erde kommt. Schneidet die neue Grundstücksgrenze durch den Stamm oder ist der Stamm so schief gewachsen, dass die Baumkrone stark überhängt, so hat auf Antrag die Beseitigung auf Kosten der Teilnehmergemeinschaft bzw. des Maßnahmenträgers zu erfolgen; hierbei wird die Vorbesitzerin bzw. der Vorbesitzer seitens der Teilnehmergemeinschaft bzw. des Maßnahmenträgers entschädigt.

2.8

Es wird darauf hingewiesen, dass es gemäß § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verboten ist, zum Schutze von Pflanzen und Tieren im Außenbereich, in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. Hecken und Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zurückzuschneiden oder abzutrennen.

§ 3

Zäune, Einfriedigungen, Stützmauern, Unrat, Ablagerungen

3.1

Zäune und andere Einfriedigungen hat im Allgemeinen die Vorbesitzerin bzw. der Vorbesitzer bis zum 29.02.2024 zu entfernen, andernfalls werden sie ohne Entschädigung der Grundstücksempfängerin bzw. dem Grundstücksempfänger zufallen, sofern diese dem zustimmen.

3.2

Zäune und andere Einfriedigungen, welche durch den neuen Grundstückszuschnitt versetzt / anzupassen oder zu beseitigen sind, ebenso Unrat und Ablagerungen von Materialien aller Art hat die Vorbesitzerin bzw. der Vorbesitzer bis zum 29.02.2024 zu entfernen, andernfalls werden sie im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft auf Kosten der Vorbesitzerin bzw. des Vorbesitzers beseitigt.

3.3

Erd-, Kompost-, Steinhaufen und ähnliches bleiben bis zum 29.02.2024 zur Verfügung der Vorbesitzerin bzw. des Vorbesitzers und gehen danach unentgeltlich in das Eigentum der Grundstücksempfängerin bzw. des Grundstücksempfängers über. Lehnt die Grundstücksempfängerin bzw. der Grundstücksempfänger eine Übernahme ab, so hat der Vorbesitzende das Material bis zum o.g. Zeitpunkt zu entfernen, andernfalls wird es im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft auf Kosten der Vorbesitzerin bzw. des Vorbesitzers beseitigt.

§ 4

Regelungen der Pachtverhältnisse

Hierfür gelten die §§ 70 und 71 FlurbG. Dies bedeutet:

4.1

Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen.

4.2

Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, dass der Pächterin bzw. dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des beim Besitzübergang laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen.

4.3

Über den Ausgleich des Wertunterschiedes und die Auflösung des Pachtvertrages entscheidet die Flurbereinigungsbehörde. Eine Entscheidung ergeht nur auf Antrag.

4.4

Der Antrag auf Auflösung des Pachtvertrages kann nur vom Pächter gestellt werden.

4.5

Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Pächter und Verpächter eine abweichende Regelung getroffen haben.

§ 5

Ausbau der neuen gemeinschaftlichen Anlagen

Es werden durch die Teilnehmergemeinschaft keine gemeinschaftlichen Anlagen im Verfahrensgebiet ausgebaut.

Um ggf. erforderliche Planinstandsetzungsarbeiten in Folge der Neuordnung der Grundstücke zu ermöglichen, sind die Grundstücksbesitzerinnen bzw. Grundstücksbesitzer folgenden Beschränkungen unterworfen und zu folgenden Leistungen verpflichtet:

a)

Sie müssen das Betreten ihrer Grundstücke dulden. Bei den Ausführungsarbeiten müssen sie die Anfuhr und Ablagerung von Baumaterialien sowie die Anlegung von Notbrücken, Notwegen und Notgräben auf ihren Grundstücken dulden. Jedoch soll für die Betroffenen der frühere Zustand - soweit dies möglich ist - wiederhergestellt werden.

b)

Die vorübergehende Ablagerung von Erde, Steinen, Wurzelstöcken, Strauchwerk und dergl. auf den angrenzenden Grundstücken ist - soweit dies nötig wird - von der Grundstücksbesitzerin bzw. dem Grundstücksbesitzer zu dulden.

c)

Die Ablagerung von aus den Grundstücken der Beteiligten herrührenden Steinen, Wurzelstöcken, Quecken und dergl. auf den Wege- und Gewässerflächen ist untersagt.

d)

Für unvorhergesehene aber notwendige Abänderungen in der Begrenzung der gemeinschaftlichen Anlagen sowie auch zur nachträglichen Anlage von Wegen, Gewässern und sonstigen Anlagen müssen die Empfängerinnen bzw. Empfänger der angrenzenden Grundstücke den erforderlichen Grund und Boden zur Verfügung stellen. Die Regelung und Entschädigung hierfür trifft der Flurbereinigungsplan bzw. ein Nachtrag zu diesem.

§ 6

Übergänge und Rohrdurchlässe als Übergang zu den Grundstücken und Sammeldränagen

Das Bedürfnis zu Übergängen wird im Zweifel durch die Flurbereinigungsbehörde festgestellt. Die erforderlichen Übergänge und Durchlässe über die Wegeseitengräben und die an den Wegen entlangführenden Wasserläufe zu ihren Grundstücken hat die Teilnehmergemeinschaft bzw. der Maßnahmenträger zu erstellen.

Für jedes Grundstück wird nur ein Übergang von bis zu 5 m Länge gerechnet, für zwei aneinanderstoßende Grundstücke ein gemeinsamer Durchlass von bis zu 8 m Länge. Mehr oder längere Durchlässe haben die einzelnen Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer selbst zu beschaffen und zu verlegen.

Zur dauernden profilmäßigen Erhaltung der Gräben werden zu den Übergängen nur Rohre mit mindestens der lichten Weite des nächsten unterhalb gelegenen Durchlasses zugelassen.

Sonstige Übergänge sind so anzulegen, dass die Wasserführung in den Gräben und Wasserläufen nicht gehindert wird.

§ 7

Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Überleitungsbestimmungen führen zum Schadensersatz. Nach § 137 FlurbG können die obigen Bestimmungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

§ 8

Schlussbestimmungen

Sofern mit der Flurbereinigungsbehörde Regelungen getroffen wurden, die von diesen allgemeinen Überleitungsbestimmungen abweichen, so gehen diese Regelungen den Überleitungsbestimmungen vor. Ebenso gehen abweichende, jedoch einvernehmlich getroffene Vereinbarungen zwischen Vorbesitzerin bzw. Vorbesitzer und Grundstücksempfängerin bzw. Grundstücksempfänger - sofern sie sich nicht auf Dritte auswirken - diesen Überleitungsbestimmungen vor.

Hohenroda, den 13.12.2023

Für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft:

gez. Karl Dehnert

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gez. Uwe Berk

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gez. J. Nensel

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Für die Flurbereinigungsbehörde:

gez. Fisahn

gez. M. Kaiser

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(Verfahrensleiter)

(SB Bodenordnung)