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Eiterfelder Nachrichten
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Marktgemeinde Eiterfeld, Ortsteil Eiterfeld

13. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Glockenbaum“

Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)

Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Schreiben vom 18.10.2024 (Az: RPKS-21-61 a 1207/1-2024/1) mitgeteilt, dass die von der Gemeindevertretung am 23.05.2024 beschlossene 13. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Glockenbaum“ gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt wird. Die Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht; die Flächennutzungsplan-Änderung wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Das Planziel der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung von „Gemischten Bauflächen“ gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulasten der bisherigen Darstellung von „Sonderbauflächen Einkaufsmarkt, Bestand“. Mit der teilräumlichen 13. Änderung des Flächennutzungsplanes werden auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung somit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Entwicklung und Bebauung des Plangebietes im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Glockenbaum“ - 3. Änderung geschaffen. Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung umfasst den Bereich des Plangebietes der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Glockenbaum“ sowie die südlich angrenzend verbleibenden Sondergebietsflächen.

Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung wird im Bauamt der Gemeindeverwaltung Eiterfeld, Fürstenecker Straße 2, 36132 Eiterfeld, Ebene 3, Zimmer 306, zu den allgemeinen Dienststunden der Verwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eiterfeld, den 27.01.2025

Der Gemeindevorstand
Dana Hauke
Bürgermeisterin