Bebauungsplan Nr. 11 „Glockenbaum“ - 3. Änderung
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 23.05.2024 den Bebauungsplan Nr. 11 „Glockenbaum“ - 3. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Abs. 1 und 3 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes werden im Bereich südlich der Bahnhofstraße (Landesstraße L 3170) auf dem Flurstück 63/3 westlich der hier angrenzenden Einzelhandelsnutzungen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Entwicklung und Bebauung einer bislang baulich nicht genutzten Fläche geschaffen. Das Planziel der 3. Änderung des Bebauungsplanes ist die erneute Ausweisung eines Mischgebietes nach § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) anstelle des gegenwärtig festgesetzten Sondergebietes Einzelhandel (SO 2). Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Eiterfeld, Flur 12, das Flurstück 63/3 teilweise und kann der nachfolgenden Übersichtskarte entnommen werden.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung wird im Bauamt der Gemeindeverwaltung Eiterfeld, Fürstenecker Straße 2, 36132 Eiterfeld, Ebene 3, Zimmer 306, zu den allgemeinen Dienststunden der Verwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Eiterfeld, den 28.01.2025