Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Eiterfeld am 02. November 2023 die folgende Satzung beschlossen:
Satzung über die Erhebung einer Steuer
auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer)
im Gebiet der Marktgemeinde Eiterfeld (ÜSS)
§ 1
Allgemeines
Die Marktgemeinde Eiterfeld erhebt eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet (Übernachtungssteuer) als örtliche Aufwandsteuer.
§ 2
Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem in der Marktgemeinde Eiterrfeld belegenen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz oder ähnlichen Einrichtungen), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt.
§ 3
Bemessungsgrundlage
| 1. | Bemessungsgrundlage ist jede gebuchte und in Anspruch genommene Übernachtung. |
| 2. | Es gelten die Bestimmungen aus § 2 dieser Satzung. |
§ 4
Steuerpflichtiger
| 1. | Steuerpflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs. |
| 2. | Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner. |
§ 5
Steuersatz
Die Steuer beträgt 1,00 € je Übernachtung der Bemessungsgrundlage (§ 3).
§ 6
Entstehung der Steuerpflicht, Festsetzung der Steuer und
Fälligkeit der Steuerschuld
| 1. | Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltlichen Beherbergungsleistung nach §2. |
| 2. | Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. |
| 3. | Der Steuerschuldner ist verpflichtet, der Marktgemeinde Eiterfeld bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und darin die Steuerschuld selbst zu errechnen. Soweit die Marktgemeinde die Möglichkeit der elektronischen Abgabe der Steueranmeldung eröffnet hat, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. |
| 4. | Die Steuer wird vorbehaltlich des Abs. 6 mit Einreichung der Steueranmeldung fällig. |
| 5. | Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind der Marktgemeinde Eiterfeld auf Anforderung Nachweise, insbesondere Rechnungen und Quittungsbelege, für das jeweilige Quartal im Original vorzulegen. Die Nachweise nach Satz 1 können nach vorheriger Zustimmung der Marktgemeinde Eiterfeld auch in anderer Form, beispielsweise Ablichtungen oder auf elektronischem Wege übermittelt werden. |
| 6. | Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt, wenn der Steuerpflichtige seinen Erklärungspflichten nach Abs. 2 oder Nachweispflichten nach Abs. 5 nicht nachkommt. Die Steuer wird in diesem Fall am Tag nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. |
§ 7
Anzeigepflichten, Mitwirkungspflichten
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, das erstmalige Angebot von entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben unverzüglich der Marktgemeinde Eiterfeld mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern.
Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Marktgemeinde Eiterfeld -Steueramt- die Beherbergungsbetriebe im Gemeindegebiet mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. Hat der Steuerpflichtige seine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung und Einreichung von Nachweisen nach § 6 nicht erfüllt, sind die in Satz 1 genannten Unternehmen zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und aller zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet, insbesondere zur Auskunft ob und in welchem Umfang Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Entgelte dafür zu entrichten waren.
§ 8
Prüfungsrecht
| 1. | Auf die Steuerpflichtigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung. |
| 2. | Die Marktgemeinde Eiterfeld ist befugt, die Angaben des Steuerpflichtigen und des nach § 7 Abs. 2 zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen, insbesondere den Besonderen Meldescheinen des Beherbergungsbetriebs nachzuprüfen. § 3 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes bleibt unberührt. |
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Eiterfeld, 14. Dezember 2023