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Eiterfelder Nachrichten
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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4. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS)

der Marktgemeinde Eiterfeld

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl S. 915), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl S. 573), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247), hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Eiterfeld in der Sitzung am 16.12.2022 folgende

4. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS)

beschlossen:

Artikel 1
§ 26 der Wasserversorgungssatzung vom 05.12.2008 wird wie folgt geändert
§ 26 Benutzungsgebühren

(1)

Die Marktgemeinde Eiterfeld erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren.

(2)

Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)

Die Gebühr beträgt: je angefangenen Kalendermonat

bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung bis zu 5 cbm —  2,14 EUR

bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung bis zu 10 cbm —  4,82 EUR

bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung bis zu 20 cbm —  7,49 EUR

bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung über 20 cbm —  32,10 EUR

Die Abgabenpflicht für die Grundgebühr entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers.

Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer (zur Zeit 7 %).

(4)

Die Gebühr beträgt pro m³ 2,87 EUR.

Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer (zur Zeit 7 %).

Artikel 2
Inkrafttreten

Die 4. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Eiterfeld, 16.12.2022

Der Gemeindevorstand
der Marktgemeinde Eiterfeld
gez. Scheich, Bürgermeister

Vorstehende 4. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) der Marktgemeinde Eiterfeld wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Eiterfeld, 23.12.2022

Der Gemeindevorstand
der Marktgemeinde Eiterfeld
gez. Scheich, Bürgermeister