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Eiterfelder Nachrichten
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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​​​​​​​Bauleitplanung der Marktgemeinde Eiterfeld

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3 „Am Kalkofen“

Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 10 Abs. 3 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Am Kalkofen“ durch das Regierungspräsidium Kassel

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Eiterfeld hat in ihrer Sitzung am 28.08.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 „Am Kalkofen“ im Ortsteil Soisdorf als Satzung gem. § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist am 06.11.2025 vom Regierungspräsidium Kassel genehmigt worden. Mit der Bekanntmachung dieser Genehmigung wird der Bebauungsplan rechtswirksam.

Ziel und Zweck des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung eines ortsansässigen Handwerksbetriebes und Schaffung neuen Wohnraumes. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine südliche Teilfläche des Flurstücks Nr. 35 der Flur 4 in der Gemarkung Soisdorf. In den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde eine nördliche Teilfläche des Flurstückes 35 für Kompensationsmaßnahmen einbezogen. Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind aus der untenstehenden Abbildung ersichtlich.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 „Am Kalkofen“ mit Begründung und die zusammenfassende Erklärung in der Gemeindeverwaltung Eiterfeld, Rathaus, Fürstenecker Straße 2, Zimmer 306 während der allgemeinen Dienststunden jeweils

Montag

von 08:00 - 12:00 Uhr und

von 14:00 - 15:30 Uhr

Dienstag

von 08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

von 08:00 - 12:00 Uhr und

von 14;00 - 18:00 Uhr

Freitag

von 08:00 - 12:00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Fristen zur Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln in der Abwägung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB in der derzeit gültigen Fassung wird wie folgt hingewiesen:

Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Marktgemeinde Eiterfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eiterfeld, den 08.12.2025

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Eiterfeld
Gez. Hauke, Bürgermeisterin