Die Gemeindevertretung der Gemeinde Eschenburg hat in ihrer Sitzung am 22.02.2024 die nachfolgenden Richtlinien zur Vereins- und Jugendförderung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden:
1. Allgemeines
Die Vereins- und Jugendförderung ist für die Gemeinde eine bedeutsame kommunalpolitische Aufgabe. Eine planvolle und gezielte Vereinsarbeit und Jugendförderung ist wegen der zunehmenden Bedeutung der Vereine und Verbände für Gesundheit, Freizeit und Erholung der Bevölkerung erforderlich. Darüber hinaus ist sie ein wichtiges Mittel im Kampf gegen die Jugendkriminalität und ein soziales Bindeglied für alle Bevölkerungsgruppen.
Aus diesem Grunde verabschiedet die Gemeindevertretung Eschenburg die folgenden Vereins- und Jugendförderungsrichtlinien.
Die Richtlinien der Gemeinde zur Vereins- und Jugendförderung sollen zu einer ausgewogenen und überschaubaren Förderung beitragen.
Die "freie Jugendarbeit" wird durch diese Richtlinien nicht berührt, da sie über einen eigenen Haushaltstitel verfügt.
2. Vereinsförderung
a) | Bereitstellung von Vereinsförderungsmitteln |
Den Vereinen, Verbänden und Jugendgemeinschaften der Gemeinde können Zuschüsse gemäß der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.
Diese Förderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Förderungsbeträge werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die Förderungsempfänger alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und alle bestehenden sonstigen Zuschussquellen ausgeschöpft haben.
Alle Anträge sind bis 01. März des laufenden Jahres schriftlich bei der Gemeinde einzureichen, soweit diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.
b) | Kreis der Förderungsberechtigten |
Im Rahmen dieser Förderungsrichtlinien der Gemeinde sind alle Vereine, Verbände und Jugendgemeinschaften, deren Mitglieder überwiegend Einwohner der Gemeinde Eschenburg sind, förderungsberechtigt. Über die Aufnahme in den Kreis der Förderungsberechtigten entscheidet der Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand ist berechtigt, Vereine, Verbände und Jugendgemeinschaften von der Förderung auszuschließen, wenn diese die Kriterien für eine Förderung nicht oder nicht mehr erfüllen. Die Vereine, Verbände und Jugendgemeinschaften sollen außerdem:
einem Fachverband angehören
oder als gemeinnützig anerkannt bzw. tätig sein.
Vereine und Zusammenschlüsse, deren Tätigkeit überwiegend auf kommerzielle Zwecke oder politische Ziele ausgerichtet ist, erhalten keine Zuwendungen.
| c) | Förderung |
| (1) | Zuschüsse zur Teilnahme an Meisterschaften |
Über diese Anträge entscheidet der Gemeindevorstand.
Als Meisterschaft oder internationale Wettbewerbe werden nur Veranstaltungen anerkannt, die durch die deutschen Fachverbände oder die internationalen Fachverbände, ab Landesklasse und höher, ausgeschrieben wurden.
Andere Meisterschaften können auf Antrag anerkannt werden.
Ein Zuschuss wird nur Jugendlichen aus Eschenburg bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gewährt.
(2) | Erinnerungsgaben und Ehrungen |
Bei Veranstaltungen von besonderem Wert für die Gemeinde oder bei Veranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung können Erinnerungsgaben wie z. B. Pokale und Teller überreicht bzw. zur Verfügung gestellt werden.
Vereine und Verbände erhalten bei Jubiläen eine einmalige Zuwendung von 150 € bei ihrer Gründung und beim 25., 50., 75., 100., 125., 150. etc. Jubiläum.
(3) | Individuelle Jugendarbeit |
Zur individuellen Förderung der Vereinsjugendtätigkeit erhalten ortsansässige Vereine eine jährliche Zuwendung, soweit sie eine gesonderte Jugendarbeit leisten. Diese beträgt für jeden Verein pro Mitglied (bis 18 Jahre) 5 € jährlich. Die Anzahl der Mitglieder ist in geeigneter Form nachzuweisen (z. B. Meldung an überörtliche Verbände / den Landessportbund).
(4) | Pauschale Vereinsförderung |
Gesangvereine, VdK, Vogelschutzgruppen, Natur-, Heimat-, Verkehrs- und Verschönerungsvereine, DRK-Bereitschaft Eschenburg und der Kulturkreis Eschenburg-Dietzhölztal nehmen besondere Aufgaben in unserem Vereinsleben wahr. Sie erhalten 100 € pro Jahr mit Ausnahme der DRK-Bereitschaft Eschenburg; diese erhält 150 € pro Jahr.
Andere förderungswürdige Vereine und Verbände erhalten auf Antrag einen jährlichen Zuschuss von 100 €.
3. Jugendförderung
| a) | Ziel und Gegenstand der Förderung |
|
| Ziel der Förderung ist die Unterstützung der Jugendabteilungen der örtlichen Vereine und der Jugendorganisationen, Jugendgemeinschaften und Jugendverbände bei der Erfüllung ihrer jugendpflegerischen Aufgaben. Die Förderung erfolgt im Rahmen der jährlich im Haushaltsplan der Gemeinde ausgewiesenen Mittel. |
| b) | Förderungsfähige Veranstaltungen und Umfang der Förderung |
| (1) | Fahrten, Lager, Freizeiten |
Förderungsfähig sind Unterbringung im Zeltlager, Wanderfahrten und Freizeiten von mindestens 2 Tagen bis maximal 7 Tagen.
Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Teilnehmer und Tag 2 €. Es werden pro Jahr für jeden Verein höchstens 2 Fahrten bezuschusst.
Die Gruppen müssen mindestens 6 Personen im Alter von 0 - 18 Jahren umfassen. Über diesen Personenkreis hinaus werden je angefangene Zehnergruppe 1 Jugendgruppenleiter, bei gemischten Gruppen (weibliche und männliche Teilnehmer) 2 Gruppenleiter bezuschusst. Die Veranstaltung muss mindestens 2 Tage dauern. Der Zuschuss wird nur für Teilnehmer aus Eschenburg gewährt.
Nicht gefördert werden:
4. Seniorenförderung
a) | Seniorenarbeit |
Vereine und Seniorenkreise werden bei vereinsoffenen Seniorenfeiern und Seniorenveranstaltungen auf vorherigen Antrag 1 x jährlich: bis 50 Personen mit 100 €, ab 51 Personen mit 150 €, und ab 101 Personen mit 200 € gefördert.
5. Partnergemeinden
a) | Partnergemeinden |
Bei Fahrten von Vereinen und Verbänden zu Partnergemeinden erhalten die Vereine und Verbände pro Person (0 - 18 Jahre) einmal jährlich 5 € analog der unter 3. b) (1) genannten Vorgaben.
Bei Besuchen von Vereinen und Verbänden von Partnergemeinden entscheidet der Gemeindevorstand im Einzelfall darüber, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird.
6. Natur und Tourismus
a) | Naturlehrpfade und Aussichtsplätze |
Zuschüsse für die Instandsetzung und Unterhaltung von Naturlehrpfaden und Aussichtsplätzen können auf Antrag durch den Gemeindevorstand gewährt werden.
7. Investitionszuschüsse - Sachförderung
8. Verfahren
a) | Antrag |
Der Antrag für alle unter 3. b) (1) genannten Veranstaltungen ist spätestens zwei Monate nach Abschluss der Fahrt oder Veranstaltung mit dem Nachweis auf gesondertem Vordruck vorzulegen.
Zuschussanträge für Veranstaltungen / Maßnahmen gemäß 4. und 5. müssen vor Beginn der Veranstaltung oder Beginn der Maßnahme schriftlich beim Gemeindevorstand gestellt werden.
b) | Nachweis der Förderung |
Die von der Gemeinde bewilligten Zuschüsse sind von den Zuschussempfängern zweckgebunden zu verwenden. Die Gemeinde ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.
Bei 7. Investitionszuschüssen und Maßnahmen nach 6. sind Kostenvoranschläge und Finanzierungspläne vorzulegen; nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungs-nachweis einzureichen. Werden die Aufwendungen nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, sind bereits gewährte Zuschüsse zurückzuverlangen bzw. die Auszahlung zu verweigern.
c) | Ausnahmen |
Über Ausnahmen zu diesen Richtlinien entscheidet der Gemeindevorstand.
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01.01.2013 außer Kraft.
Eschenburg, den 23.02.2024
Die vorgenannten Richtlinien wurden am xx.xx.xxxx in der Wochenzeitung für die Gemeinde Eschenburg öffentlich bekannt gemacht.
Eschenburg, den xx.xx.xxxx