Die Gemeindevertretung der Gemeinde Eschenburg hat in ihrer Sitzung am 30.03.2023 die
Satzung über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde Eschenburg, z. B. Dorfgemeinschaftshäuser, Mehrzweckhalle, Schutzhütten, Spielplätze, Freizeitanlagen etc.
beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Satzung
über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde Eschenburg, z. B. Dorfgemeinschaftshäuser, Mehrzweckhalle, Schutzhütten, Spielplätze, Freizeitanlagen etc.
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I S. 915) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eschenburg in ihrer Sitzung am 30.03.2023 die nachstehende Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Eschenburg.
§ 2
Anspruch auf Zulassung und Benutzung
§ 3
Antrag auf Zulassung zur Benutzung
Der Antrag auf Zulassung zur Benutzung einer öffentlichen Einrichtung soll spätestens einen Monat vor Beginn der beabsichtigten Benutzung gestellt werden. Dazu liegen in der Gemeindeverwaltung Vordrucke aus.
§ 4
Entgeltspflicht, Benutzungsverhältnisse
Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen wird ein Benutzungsentgelt erhoben und die Hinterlegung einer Kaution kann in Einzelfällen verlangt werden.
Das Benutzungsverhältnis sowie das für die Benutzung zu entrichtende Entgelt (Benutzungsentgelt, Kaution) richten sich nach dem privaten Recht.
Die Gemeindevertretung regelt durch Beschluss die Höhe und den Umfang der Entgeltspflicht.
Der Gemeindevorstand kann im Einzelfall das Benutzungsentgelt ermäßigen oder erlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen und in besonderen Fällen geboten erscheint.
Über die Festsetzung einer Kaution entscheidet der Gemeindevorstand.
Die Entgeltspflicht ist aus der Anlage 1 zu dieser Satzung zu entnehmen.
Seit dem 01.10.2007 ist das Rauchen in allen Räumen der Einrichtung verboten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HessNRSG). Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Anmietung der Räume die Verantwortlichkeit für die Durchsetzung des Rauchverbotes (§ 4 Hess. NRSG) auf den Mieter übertragen wird. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Rauchverbot zuwiderhandelt oder keine geeigneten Maßnahmen zur Durchsetzung des Rauchverbotes ergreift. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden (§ 5 HessNRSG).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 11.12.2014 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Eschenburg, den 31.03.2023
Anlage 1 zur Satzung über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde Eschenburg, z. B. Bürgerhäuser / Dorfgemeinschaftshäuser, Mehrzweckhalle, Schutzhütten, Festplätze, Freizeitanlagen etc.
| 1. | Allgemeines |
| 1.1. | die Art der Veranstaltung ist im Antrag eindeutig vom Antragsteller zu erklären, damit bereits vorab eine klare Zuordnung getroffen werden kann. |
| 1.2. | Bei einer Nutzung gilt der schriftliche Antrag in Verbindung mit der Benutzungsordnung bei einer Zusage als Nutzungsvertrag. |
| 1.3. | Für jede Nutzung ist ein Datenblatt auszufüllen! Das Datenblatt dient zu Abrechnungs- und Statistikzwecken. |
| 1.4. | Ermäßigung für Eschenburger Bürger: Der erste Wohnsitz muss Eschenburg sein. |
| 1.5. | Die Anmietung für einen Tag gilt jeweils von 11.00 Uhr bis zum darauffolgenden Tag 11.00 Uhr. Besteht seitens des Nutzers ein längerer Nutzungsbedarf, z.B. durch Vorbereitungszeit am vorhergehenden Tag oder Nachbereitungszeit am Folgetag, ist hierfür zusätzlich eine halbe Tagesmiete zu berechnen. |
| 1.6. | Im Rahmen der Vereinsförderung kann eine Mietbefreiung für die Nutzung gemeindlicher Einrichtungen gewährt werden. Der Antrag ist vor der Veranstaltung an den Gemeindevorstand zu stellen. |
| 1.7. | Der Gemeindevorstand entscheidet auf Antrag über Zuordnungen und Ausnahmen. |
| 1.8. | Jugendtheater und sonstige Jugendveranstaltungen werden alle zum „Eschenburger“ Satz abgerechnet. Diese Veranstaltungen gelten als Kulturveranstaltungen und stellen keine gewerbliche Nutzung dar. |
| 1.9. | Bei Konfirmationen und Kommunionen kann der Antrag auf Anmietung frühestens am 01. März des Vorvorjahres der Feier erfolgen. Die Vergabe des Objektes erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs des vollständig ausgefüllten Antragformulars. Anträge von Personen, die nicht in Eschenburg ihren ersten Wohnsitz haben, werden erst ab dem 01. Juni des Vorvorjahres der Feier entgegengenommen. Die Gemeinde kann von ihrer Zusage aus wichtigem Grund (z. B. Wahlen) zurücktreten. |
| 1.10. | Gewerbliche Nutzung bedeutet, dass die Veranstaltung einer Gewinnerzielung dienen soll (z. B. eine Werbeveranstaltung zur Steigerung der Verkaufszahlen). |
| 1.11. | Der Dachraum im Kindergarten Eiershausen wird nicht für Feierlichkeiten vermietet. |
| 2. | Entgelte / Kosten |
| 2.1. | Nutzungen: |
| 2.1.1. | Nutzungen sind alle Anmietungen die nicht unter die Tatbestände Nr. 2.2 - 2.3 fallen. |
| 2.1.2. | Gebührensätze für öffentliche und private Veranstaltungen: |
| Hierzu gehören alle Veranstaltungen die nicht unter die Ziffern 2.1.3, 2.1.4, | |
| fallen. Dies sind u. a.: | |
| • | Private oder gewerbliche Nutzungen / Veranstaltungen, |
| bei denen die Öffentlichkeit eingeladen ist oder Zugang hat. | |
| • | Mitglieder- / Betriebsversammlungen von Firmen und Banken etc. |
| • | Geburtstage |
| • | Hochzeiten |
| • | Berufsjubiläen |
| • | Familienfeiern |
| • | Konfirmationen und Kommunionen |
| 2.1.3. | Nutzung im Zusammenhang mit einer Beerdigung/Trauerfeier |
| 2.1.4. | Einzelveranstaltungen von Kirchen und Glaubensgemeinschaften, Schulen, Kitas, Vereinen und Parteien: |
| Dazu gehören u. a.: | |
| • | alle kirchlichen Veranstaltungen. |
| • | alle Jubiläumsveranstaltungen und alle Veranstaltungen im Zusammenhang mit einem Jubiläum. (Festkommers siehe 2.3.1.). |
| • | Jahreshauptversammlungen / Mitgliederversammlungen (siehe auch 2.3.1.). |
| • | übergeordnete Verbandsveranstaltungen oder ähnliche Veranstaltungen |
| • | Veranstaltungen, die ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen, |
| • | kurzzeitige Veranstaltungen, z. B. Siegerehrungen etc. |
| • | Dorfveranstaltungen/Dorffeste |
| • | Jugendtheater und Jugendveranstaltungen |
| 2.2. | Dauernutzungen |
| 2.2.1. | Dauernutzungen sind: |
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| Nutzungen durch Vereine für regelmäßige Übungs-, Trainings- und Versammlungsstunden, inkl. Wettkämpfe (ohne Turniere) in Bürger- und Dorfgemeinschaftshäusern, der Mehrzweckhalle in Wissenbach, dem Dienstleistungszentrum in Eibelshausen, dem Dachraum in der KiTa Eiershausen und dem Mehrzweckraum in der KiTa Eibelshausen. Regelmäßige Nutzungen durch gewerbliche Mieter in allen Einrichtungen, z.B. Musikschulunterricht. |
| 2.2.2. | Gebührensätze (Energiekostenpauschale) |
| Nutzungen | Gebührensätze (Pauschale) |
| Vereine in DGH, BGH, MZH, Dienstleistungszentrum und Kindertagesstätten | 0,00 € |
| Gewerbliche Nutzung | 30,00 €/Nutzung |
| 2.2.3. | Besonderheiten: |
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| a) | Wenn Vereine Entgelte für Kursangebote erheben, ist dies mit einer gewerblichen Nutzung gleichzusetzen und wird entsprechend abgerechnet. Das Erheben von Entgelten ist der Verwaltung rechtzeitig anzuzeigen. |
|
| b) | Die gewerblichen Nutzungstermine sind der Verwaltung in Form einer Liste in halbjährlichen Abständen mitzuteilen. Auf der Liste ist mit Unterschrift die Richtigkeit durch den Verantwortlichen zu bestätigen. |
|
| c) | Alle Vereine haben quartalsweise ihre tatsächlich wahrgenommenen Nutzungstermine der Verwaltung schriftlich mitzuteilen. Auf der Liste ist mit Unterschrift die Richtigkeit durch den Verantwortlichen zu bestätigen. Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, kann die Nutzungszeit durch den Gemeindevorstand entzogen werden. |
| 2.3. | Freie Nutzungen |
| 2.3.1. | Freie Nutzungen sind: |
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| a) | Veranstaltungen oder Sitzungen der Gemeinde und Verbände, z. B. Gemeindevertretung, Verbandsversammlungen, Ausschüsse, Fraktionen, Ortsbeiräte, Seniorennachmittage, Bürgercafès, Förderverein Panoramblick etc. |
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| b) | Nutzungen, die im besonderen Interesse der Gemeinde stehen oder überwiegend durch die Gemeinde gefördert werden: z. B. Veranstaltungen im Rahmen von klassischen Dorfjubiläen, Feuerwehrdelegiertentag, Veranstaltungen des Regionalmuseums Eschenburg e. V. und des Kulturkreises Eschenburg-Dietzhölztal. |
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| c) | Veranstaltungen, die rein karitative Zwecke verfolgen (Lebenshilfe, Stiftung für Eschenburg, Blutspendetermine). |
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| d) | eine vereinsinterne Jahreshauptversammlung pro Jahr. |
|
| e) | bei klassischen Jubiläumsveranstaltungen von Ortsvereinen der Tag, an dem der „Kommers“ stattfindet. |
| 2.3.2. | Kosten, die auch bei Mietbefreiung, mit Ausnahme der Veranstaltungen der Gemeinde, zu erstatten sind: |
|
| - Strom nach dem tatsächlichen Verbrauch. - Nebenkostenpauschale von 30,00 €. |
| 2.4. | Ausleihen von Tischen und Stühlen, Geschirr und mobiler Bühne |
| 2.4.1. | Tisch pro Tag: |
| 5,00 € (pro Nutzungstag) |
| 2.4.2. | Stuhl pro Tag: |
| 1,00 € (pro Nutzungstag) |
| 2.4.3. | mobile Bühne: | bis | 5 Elemente: 20,00 € (pauschal pro Nutzungstag) |
|
|
| Über | 5 Elemente: 30,00 € (pauschal pro Nutzungstag) |
Geschirr u. Gläser werden nur ausnahmsweise verliehen werden.
| 2.4.4. | Geschirr: | bis 25 Gedecke: | 25,00 € (pauschal pro Nutzungstag) |
|
| Geschirr: | über 25 Gedecke: | 50,00 € (pauschal pro Nutzungstag) |
| 2.4.5. | Gläser: | pro Glas: | 0,25 € (pauschal pro Nutzungstag) |
| 2.5. | Schutzboden |
Erfordert die Art der Veranstaltung die Auslegung eines Schutzbodens, wird hierfür ein Nutzungsentgelt in Höhe von 125,00 € erhoben. Die Verlegung des Schutzbodens erfolgt unter Anleitung des Hausmeisters.
| 2.6. | Feuerwehrgerätehäuser und Vereinsräume in gemeindlichen Einrichtungen |
Feuerwehrgerätehäuser und Vereinsräume in gemeindlichen Einrichtungen werden grundsätzlich nicht vermietet bzw. für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.
Mitgliedern der Einsatz-, Alters-, und Ehrenabteilungen und deren Ehepartnern stehen die Räumlichkeiten bei „runden“ Geburtstagen mietfrei zur Verfügung.
| 2.6.1. | Kosten die zu erstatten sind: |
|
| Neben- und Heizkostenpauschale von 50,00 €. |
| 2.6.2. | Der Antrag zur mietfreien Nutzung ist über den zuständigen Wehrführer an den Gemeindevorstand zu stellen. |
| 2.6.3. | Ausnahmen werden nicht zugelassen. |
| 2.7. | Festplätze und Anlagen |
| 2.7.1. | Gebührensätze |
| Einrichtung | Gebührensatz/Tag Auswärtige € | Gebührensatz/Tag Eschenburger € |
| Alter Wissenbacher Sportplatz | 80,00 € | 40,00 € |
| Festplatz Eibelshausen (Osterwiese) | 40,00 € | 20,00 € |
| Festplatz Eiershausen | 60,00 € | 30,00 € |
| Festplatz Simmersbach | 40,00 € | 20,00 € |
| 2.7.2. | Zusatzkosten: |
|
| Strom nach tatsächlichem Verbrauch. |
| 2.8. | Schutzhütten |
Die Ortsteile Hirzenhain, Eibelshausen, Simmersbach und Roth verfügen über Schutzhütten. Die Unterhaltung und Vermietung der Schutzhütten erfolgt durch die Ortsbeiräte oder die örtlichen Vereine.
Die Entgelthöhe wird durch die Ortsbeiräte oder Vereine in Verbindung mit dem Gemeindevorstand geregelt. Die laufende Unterhaltung soll durch die Höhe der Einnahmen (Entgelte) abgedeckt werden.
Dem Gemeindevorstand steht ein Prüfungsrecht zu.