| 1. | Eröffnung und Begrüßung |
Der Vorsitzende des Bau- und Umweltausschusses, Hartwig Bieber, eröffnet die Sitzung und begrüßt die Anwesenden. Er stellt die Beschlussfähigkeit des Ausschusses mit 6 Mitgliedern fest. Gegen die Ladung und die Tagesordnung wird kein Einwand erhoben
| 2. | Bebauungsplan „Im Krieacker“, Ortsteil Eibelshausena) Beratung und Beschluss über eingegangene Stellungnahmen während der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB b) Beschluss über die Öffentliche Auslegung gen. § 3 Abs. 2 BauGB |
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Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt die Vorstellung durch Herrn Immo Zillinger vom Ingenieurbüro Zillinger.
Die Beteiligung der Behörden wurde mit Schreiben vom 23.11.2013 durch das Ingenieurbüro Zillinger durchgeführt. Den Behörden wurde eine Frist zur Abgabe der Stellungnahmen bis zum 19.01.2024 eingeräumt.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet und sind der Anlage beigefügt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch Auslegung der Unterlagen im Rathaus vom 04.12.2023 bis einschließlich 22.12.2023. Zusätzlich konnten die Unterlagen auf der Internetseite eingesehen und heruntergeladen werden.
Es wurden keine Anregungen vorgebracht.
Es liegen keine Anregungen vor, die erkennen lassen, dass das Bauleitplanverfahren nicht zum Abschluss gebracht werden kann.
Der Beschlussvorlage für die Sitzung waren die nachstehenden Anlagen beigefügt:
Es wird auf einen evtl. bestehenden Interessenwiderstreit nach § 25 HGO hingewiesen.
Hiervon ist kein Anwesender betroffen.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung zu beschließen:
Zu a) Den Beschlussempfehlungen auf den verkleinerten Stellungnahmen lfd. Nr. 1-5 zuzustimmen.
Zu b)
1. den Bebauungsplan einschließlich Begründung unter Berücksichtigung des unter Punkt a gefassten Beschlusses zum Entwurf zu erheben und diesen öffentlich auszulegen sowie die Behörden von der Auslegung zu benachrichtigen.
2. Den Behörden, die Stellungnahmen mit Anregungen vorgebracht haben, sind mit der Benachrichtigung der Auslegungsfrist in Kopie die Verkleinerung ihres Schreibens mit den rechtsseitigen Beschlüssen zuzusenden.
Abstimmungsergebnis:
6 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 3. | Flächennutzungsplan-Änderung „Feuerwehrgerätehaus“, Ortsteil Eiershausena) Beratung und Beschluss über die abgegebenen Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und im Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB b) Beschluss über die Feststellung der Flächennutzungsplan-Änderung |
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Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt die Vorstellung durch Herrn Immo Zillinger vom Ingenieurbüro Zillinger.
Mit Mail vom 31.10.2023 wurden die Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 2 BauGB über den Zeitraum der öffentlichen Auslegung (13.11.2023 bis einschließlich 22.12.2023) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB informiert und gleichzeitig beteiligt.
Die Anregungen der öffentlichen Auslegung müssen gemäß BauGB förmlich abgewogen werden, siehe Punkt a.
Nach erfolgter Abwägung kann sofort der Feststellungsbeschluss gefasst werden, siehe Punkt b.
Die Änderungen, die sich aufgrund der vorbereiteten Abwägung ergeben, wurden in die vorliegenden Unterlagen eingearbeitet.
Der Beschlussvorlage für die Sitzung waren die nachstehenden Anlagen beigefügt:
Es wird auf einen evtl. bestehenden Interessenwiderstreit nach § 25 HGO hingewiesen.
Hiervon ist kein Anwesender betroffen.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung zu beschließen:
Zu a) Den Beschlussempfehlungen auf den verkleinerten Stellungnahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, lfd. Nr. 1-3, zuzustimmen.
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor.
Zu b)
Abstimmungsergebnis:
6 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 4. | Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus“, Ortsteil Eiershausena) Beratung und Beschluss über die abgegebenen Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und im Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB b) Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB |
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Mit Mail vom 31.10.2023 wurden die Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 2 BauGB über den Zeitraum der öffentlichen Auslegung (13.11.2013 bis einschließlich 22.12.2023) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB informiert und gleichzeitig beteiligt.
Die Anregungen der öffentlichen Auslegung müssen gemäß BauGB förmlich abgewogen werden, siehe Punkt a.
Nach erfolgter Abwägung kann sofort der Satzungsbeschluss gefasst werden, siehe Punkt b.
Die Änderungen, die sich aufgrund der vorbereiteten Abwägung ergeben, wurden in die vorliegenden Unterlagen eingearbeitet.
Das ökologische Gutachten musste nicht geändert werden und ist daher auch nicht erneut als Anlage beigefügt.
Der Beschlussvorlage für die Sitzung waren die nachstehenden Anlagen beigefügt:
Es wird auf einen evtl. bestehenden Interessenwiderstreit nach § 25 HGO hingewiesen.
Hiervon ist kein Anwesender betroffen.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung zu beschließen:
Zu a) Den Beschlussempfehlungen auf den verkleinerten Stellungnahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, lfd. Nr. 1-5, zuzustimmen.
Zu b)
Abstimmungsergebnis:
6 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 5. | Gründung des Zweckverbandes „Gewässerunterhaltung und Hochwasserschutz Lahn-Dill“ |
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Reiner Müller erläutert kurz die Vorlage.
Die Klimaveränderungen mit den in den letzten Jahren vermehrt auftretenden Unwettern, Starkregen, Hochwasser und Überflutungen hat der Lahn-Dill-Kreis mit seinen Städten und Gemeinden zum Anlass genommen, die aktuelle Situation im Lahn-Dill-Kreis zu erörtern, da spätestens seit der Hochwasserkatastrophe im Ahrtal und in vielen anderen Gebieten Europas sich gezeigt hat, dass allgemein deutlicher Handlungsbedarf besteht.
Da derartige Ereignisse nicht auf einzelne Kommunen begrenzt sind und wirksamer Hochwasserschutz nicht an Gemeinde- oder Kreisgrenzen Halt macht, haben die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen im Lahn-Dill-Kreis unter Federführung einer fünfköpfigen Arbeitsgruppe Überlegungen angestellt, wie der Hochwasserschutz im Lahn-Dill-Kreis verbessert werden kann. Dabei ist deutlich geworden, dass die Notwendigkeit besteht,
Dabei waren sich alle Beteiligten darüber einig, dass es sich um eine Gemeinschaftslösung handeln muss, die von dem Solidaritätsgedanken getragen wird.
An einem Beispiel kann dies verdeutlicht werden:
So kann eine Oberlieger-Kommune durchaus mit einer möglicherweise eher überschaubaren Hochwasserschutzmaßnahme wie z. B. einer kleineren baulichen Anlage das eigene Gebiet sinnvoll schützen, da Wassermengen erst im Unterliegerbereich drastische Auswirkungen haben können. Eine maßvolle Vergrößerung der Baumaßnahme könnte jedoch einen hohen Schutz der Unterlieger bedeuten. Fachlich und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wäre es daher sinnvoller, wenn die Oberliegerkommune von Anfang an die umfangreichere Hochwasserschutzmaßnahme gemeinsam mit den Unterliegern plant und umsetzt und die Kosten anteilig verursachungsgerecht getragen werden.
Auch wenn verschiedene Kommunen im Lahn-Dill-Kreis bereits eine Reihe von Hochwasser-schutzmaßnahmen umgesetzt haben und Hochwasserschutzkonzepte teilweise vorliegen, konnte festgestellt werden, dass eine grundlegende Betrachtung der Gesamtsituation für den Lahn-Dill-Kreis fehlt.
Auch ist das fachliche Know-how aufgrund der unterschiedlichen Größen und Aufgabenstellungen der Kommunen unterschiedlich verankert.
Dies alles veranlasste die kommunalen Vertreter, über eine Gemeinschaftslösung nachzudenken, in der in abgestimmter Weise die Grundlagen für eine Situationsbewertung sowie konkrete Umsetzungsvorschläge für den Ausbau des Hochwasserschutzes bis hin zu der Übernahme von weiteren Aufgaben zur Entlastung einzelner Kommunen beraten wurde.
Grundlage aller Betrachtungen ist die Erarbeitung des sogenannten Niederschlag-Abflussmodells, welches in dem Konzept (Anlage 2) näher erläutert ist.
Auf dieser Grundlage werden sich die für die Kommunen notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung eines effektiven Hochwasserschutzes ableiten.
Zu einem wirksamen Hochwasserschutz gehören neben der Errichtung und Betrieb von technischen Anlagen auch die Stärkung des natürlichen Wasserrückhaltes in der Fläche mit konkreten Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und Gewässerpflege.
Da absehbar ist, dass eine Reihe von Aufgaben nur gemeindeübergreifend sinnvoll bearbeitet werden können, war die Schaffung einer verbindlichen Kooperationsstruktur zwingend notwendig. Überlegungen, auf Kooperationsbasis durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Aufgabe wahrzunehmen, wurden als nicht lösungsgerecht angesehen:
Für die Aufgabenwahrnehmung, die zunächst in der Konzeptionierung, Planung und Bündelung der kommunalen Aufgaben liegt, bedarf es des Einsatzes von Fachleuten (Ingenieure), die als Arbeitskräfte gewonnen werden sollen.
Darüber hinaus müssen die Maßnahmen strukturiert vorbereitet, abgestimmt und verlässlich umgesetzt werden. Dies lässt sich nur in einer verbindlichen Rechtsform zielgerichtet umsetzen.
In Frage kam hier die Gründung eines hoheitlichen Zweckverbandes nach § 5 ff. KGG oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wie sie die Kommunen im Bereich der Holzvermarktung im Jahre 2019 abgeschlossen haben.
Da die Aufgabe der Gewässerunterhaltung und Hochwasserschutzes eine hoheitliche Pflicht-aufgabe ist und das Zweckverbandsrecht die kommunalrechtlichen Besonderheiten gut abbildet, bot es sich an, für die Aufgabenwahrnehmung im Gewässer- und Hochwasserschutz im Lahn-Dill-Kreis die Rechtsform des Zweckverbandes zu wählen.
Voraussetzung für die Gründung eines Zweckverbandes ist gemäß § 5 KGG, dass hoheitliche Aufgaben mit Gründung in den Verband eingebracht werden. Die Rechtfertigung zur Gründung eines Zweckverbandes setzt also zwingend voraus, dass eine Zuständigkeitsverlagerung stattfindet.
Da insbesondere die Übernahme des technischen Hochwasserschutzes die Bestandsaufnahme, Planung notwendiger Maßnahmen mit Erstellung des Niederschlagsabflussmodells sowie Festlegung der Umsetzungsschritte erfordert und dies erst in den nächsten Jahren er-arbeitet werden kann, andererseits zwingend erste Zuständigkeitsverlagerungen erforderlich waren, um wirksam einen Zweckverband gründen zu können, wird vorgeschlagen, dass jede Kommune zunächst aus dem Bereich des Gewässerschutzes einen definierten Gewässerabschnitt in die Zuständigkeit des Zweckverbandes überträgt. Dies schließt nicht aus, dass in der Anfangszeit der Zweckverband die jeweilige Kommune beauftragt, einzelne Maßnahmen weiterhin für den Zweckverband zu erbringen. Die in die Zuständigkeit des Zweckverbandes bei Gründung übertragenen Gewässerabschnitte sind als Verbandsanlagen in Anlage 2 zur Satzung aufgeführt.
Die Aufgaben im Zweckverband, insbesondere im technischen Hochwasserschutz, sollen sukzessive aufgebaut werden, beginnend mit der Planung und Vorbereitung von konkreten Maßnahmen.
Nachfolgend werden weitere hoheitliche Aufgaben des Hochwasserschutzes wie Übernahme von Hochwasserschutzmaßnahmen oder Betreuung von Anlagen einzelner Kommunen, sofern diese dies wünschen, oder Errichtung eigener Hochwasserschutzanlagen als Verbandsanlagen übernommen werden. Dies bedarf dann gesonderter öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen und Ergänzung der Verbandssatzung.
Neben der Organisation der Gewässerunterhaltung der eingebrachten Gewässer als Verbandsanlagen wird der Verband das Niederschlagsabflussmodell erarbeiten und beraten, welche Maßnahmen daraus abgeleitet werden müssen und wie diese umzusetzen sind. Zur Koordinierung und Betreuung sollen zwei Bedienstete eingestellt werden.
Für die Finanzierung wird zunächst davon ausgegangen, dass IKZ-Fördermittel akquiriert werden können, es steht eine bis zu 100 %-Förderung in Aussicht.
Der finanzielle Bedarf des Zweckverbandes für die ersten Geschäftsjahre wird mit knapp 135.000 € angenommen. Dieser soll durch die Verbandsumlage finanziert werden. Hierzu wurde der Vorschlag eines Beitragsschlüssels durch ein Fachplanungsbüro ermittelt. Der Beitragsschlüssel ist Anlage der zu beschließenden Satzung.
Die Änderung des Beitragsschlüssels bedarf neben einer qualifizierten Mehrheit in der Verbandsversammlung auch der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.
Sofern der Verband später weitere Aufgaben übernimmt, werden die dadurch entstehenden Kosten jeweils durch entsprechende Beiträge der Kommunen, die von Maßnahmen profitieren, nach festzulegenden Schlüsseln umgelegt (Verursacherprinzip).
Die Verbandsaktivitäten erstrecken sich grundsätzlich auf den Lahn-Dill-Kreis. Allerdings ist darüber hinaus auch angedacht, mit den umliegenden Landkreisen in engere Abstimmungen zu gehen, um auch überregional abgestimmt vorgehen zu können.
Zur Vorbereitung der Gründung wurde das Gesamtkonzept des Verbandes mit näheren Erläuterungen erstellt. Dies beinhaltet die Darstellung zu
und war als Anlage B der Beschlussvorlage beigefügt.
Da erst nach Beschlussfassung aller Kommunen, die bisher Interesse an der Zusammenarbeit signalisiert haben, feststeht, wer Gründungsmitglied des Zweckverbandes wird, kann es noch Änderungen des Beitragsschlüssels bei Aufteilung der angenommenen Kosten in Höhe von ca. 135.000 €/a geben.
Um das finanzielle Risiko der Kommune bei Gründung einzugrenzen, wird vorgeschlagen, die mögliche Anpassung des Verbandsbeitrages durch Ausfall einzelner Interessenten zu begrenzen.
Wenn weniger als 15 Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlung der Gründung des Zweckverbandes und Beitritt zustimmen, müssten alle Kommunen nochmals mit der Gründung unter dann weitergehender angepasster Beitragsleistung befasst werden.
Die Gründung des Zweckverbands soll schnellstmöglich nach Vorliegen aller Beschlüsse und Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgen. Die Verbandskommune wird wirksam am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung. Geplant ist ein Start spätestens zum Ende des 2. Quartals 2024.
Da die Kooperation von herausragender Bedeutung für die Verbesserung des Hochwasserschutzes ist, wird gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.
Von den Ausschussmitgliedern werden vereinzelt Fragen gestellt, die durch Reiner Müller beantwortet werden können.
Markus Neitz fragt nach dem prozentualen Verteilschlüssel (Beitragsschlüssel) der einzelnen Kommunen. Reiner Müller erläutert hierzu, dass dieser Verteilschlüssel die allgemeinen Verwaltungskosten, die sich durch die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes ergeben, beinhaltet. Diese Verwaltungsumlagen werden auf alle Verbandsmitglieder (Kommunen) umgelegt.
Außerdem fragt Markus Neitz nach, ob für Kommunen, die dem Zweckverband beitreten und bereits Maßnahmen zum Hochwasserschutz umgesetzt haben, dadurch Vor- oder Nachteile gegenüber Kommunen, die derzeit noch keine erheblichen finanziellen Mittel in den Hochwasserschutz investiert haben, entstehen. Reiner Müller verneint dies.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung zu beschließen, der Gründung des Zweckverbandes „Gewässerunterhaltung und Hochwasserschutz Lahn-Dill“ auf der Grundlage der der Beschlussvorlage als Anlage A beigefügten Satzung des Zweckverbandes Gewässerunterhaltung und Hochwasserschutz Lahn-Dill mit den in § 1 der Satzung genannten weiteren Verbandsmitgliedern als Gründungsmitgliedern zuzustimmen.
Die Gemeindevertretung ermächtigt den Gemeindevorstand, unter der Voraussetzung, dass mindestens 15 Kommunen den Beitritt zu dem Zweckverband auf der Grundlage der der Beschlussvorlage als Anlage A beigefügten Satzung beschließen, den Beitritt für die Gemeinde Eschenburg zu erklären. Vor Abgabe der Beitrittserklärung ist die Gemeindevertretung über eventuelle Änderungen der geplanten Anzahl der Verbandsmitglieder bzw. Konditionen des Beitritts zu informieren.
Abstimmungsergebnis:
6 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 6. | Eschenburgturm/Aussichtsturm |
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Reiner Müller erläutert die Vorlage kurz.
Marion Klein, Geschäftsführerin und Regionalmanagerin des Lahn-Dill-Berglandes, berichtete im Bau- und Umweltausschuss am 12.07.2023 anhand einer Präsentation über Fördermöglichkeiten 2023-2027, für die Lokale Entwicklungsstrategie des Lahn-Dill-Berglandes und die Richtlinie des Landes.
Ein Eschenburgturm ist demnach im Handlungsfeld 3 als „Vorhaben zur landtouristischen Entwicklung und Naherholung“ denkbar. Gefördert werden
„Das Vorhaben muss einen Beitrag zur landtouristischen Entwicklung leisten, in die Landes- und Destinationestrategie eingebunden sein und es muss eine Vermarktungsbeteiligung der Tourismusorganisation vorliegen.“
Kommunen können 60% der förderfähigen Nettokosten als Förderung erhalten.
Marion Klein schlägt vor, zusammen mit dem Lahntal-Tourismus-Verband diese Fragen zu klären. Das Lahn-Dill-Bergland als LAG entwickele die Angebote, der LTV als „Destination“ müsse aber immer sein okay geben.
Für ein nächstes Gespräch sei ein gutes Konzept und ein touristischer Nutzen (z. B. Anbindung an einen Premiumwanderweg) wichtig, ebenso der Blick auf die Genehmigungsfähigkeit (UNB).
Vor dem Hintergrund ist der Auftrag aus dem Bau- und Umweltausschuss nochmals eingehend von der Verwaltung aufzuarbeiten und dem Vorstand vorzulegen. Der Ausschuss hatte am 12.07.2022 beschlossen: „Der Gemeindevorstand wird beauftragt für den neuen Eschenburg-Turm die „kleine Lösung“ innerhalb des Außenbereiches (geschätzte Kosten derzeit ca. 423.000,00 €) mit maximaler Aussicht zu prüfen und einen geeigneten Investor zu suchen sowie Fördermöglichkeiten zu ermitteln. Favorisiert wird der Standort „Gewänn“.“
Der Standort „Gewänn“ liegt nicht an einem Premiumwanderweg, aber der „Hornberg“.
Aufgrund des gefassten Beschlusses des Bau- und Umweltausschusses vom 12.07.2022 würde der Standort „Gewänn“ (585 m. ü NN) aufgrund der Entfernung zur Anbindung an einen Premiumwanderweg wegfallen und es müsste ein anderer Standort favorisiert werden.
Hierfür würden nachfolgende zwei Standorte in Frage kommen:
Es wird auf die vorgelegten Liegenschaftsauszüge verwiesen.
Die rot markierten Standorte auf den Liegenschaftsauszügen sind die Punkte mit der höchsten Erhebung der jeweiligen Erhöhung.
Die Verwaltung schlägt vor, den Standort „Hornberg“ zu favorisieren.
Hartwig Bieber führt zu diesem Tagesordnungspunkt aus, dass auch Sponsoren für den Aussichtsturm, wie z.B. für den Jubiläumsturm in der Gemeinde Breidenbach durch die Firma C+P, gefunden werden können.
Weiterhin wurde im Voraus zu der Sitzung ein weiterer Standort für eine mögliche Errichtung eines Turmes durch den Ausschussvorsitzenden mitgeteilt. Dies ist der Standort „Kurzbeul“ bei dem Hochbehälter neben dem Segelfliegerhang in Hirzenhain.
Zu diesem Standort führt Harald Hermann als Betriebsleiter der Gemeindewerke Eschenburg sowie nach Rücksprache mit dem Wasserbeschaffungsverband „Wasserwerke Dillkreis Süd“ aus, dass die Gemeindewerke sowie die Wasserwerke diesem Standort kritisch gegenüberstehen. Grund hierfür ist die Nähe zu der Wasserversorgungseinrichtung (Hochbehälter).
Aufgrund dieser Stellungnahme und dem Abstand zu dem Flugbetrieb spricht sich der Ausschuss gegen den Standort „Kurzbeul“ aus.
Markus Neitz merkt zu dem Standort „Hornberg“ an, dass die Segelfliegerrunde dort vorbeiführt und darauf bei der Höhe des Turmes geachtet werden muss.
Es wird auf einen evtl. bestehenden Interessenwiderstreit nach § 25 HGO hingewiesen.
Hiervon ist kein Anwesender betroffen.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Standort „Hornberg“ für die weiteren Planungen des Eschenburgturms/Aussichtsturms zu favorisieren.
Abstimmungsergebnis:
6 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 7. | Fragen und Mitteilungen |
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Für den Gemeindevorstand und in Vertretung des Bürgermeisters gibt der erste Beigeordnete Jürgen Krüll zusammen mit Bauamtsleiter Reiner Müller Informationen zu folgenden Punkten:
| - | Baulandumlegungsverfahren „Auf dem Löhchen“: Der Gemeindevorstand hat mit Beschluss vom 27.11.2023 für einzelne Grundstücke im Umlegungsgebiet „Auf dem Löhchen“ in der Gemarkung Hirzenhain die „Vorwegnahme der Entscheidung“ gem. § 76 BauGB beschlossen. Im Nachgang an diesen Beschluss wurde das Amt für Bodenmanagement Marburg mit der Erstellung der entsprechenden Unterlagen (Auszüge aus dem Umlegungsplan, Vorwegnahmebeschluss inkl. Empfangsbestätigungen und Rechtsmittelverzichtserklärungen) beauftragt. |
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| Diese Unterlagen wurden den Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Weiterhin wurde den Unterlagen eine Empfangsbestätigung und eine Rechtsmittelverzichtserklärung beigefügt. |
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| Ca. 80 % der Beteiligten haben die Empfangsbestätigung und die Rechtsmittelverzichtserklärung unterzeichnet und zurückgesandt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Umlegungsplan unanfechtbar. Im Anschluss ist dieser in der Wochenzeitung der Gemeinde bekanntzumachen. Nach Vollendung der Bekanntmachung tritt der Umlegungsplan in Kraft, den Beteiligten kann die Geldabfindung ausgezahlt und die öffentlichen Bücher können berichtigt werden. |
| - | Dachreparaturarbeiten am Bürgerhaus |
| - | Baustopp durch RP Gießen bei Abriss für Kita „Neue Mitte“ |
| - | Zustimmung für Zielabweichungsverfahren zum Markt in Wissenbach |
| - | Grundhafte Erneuerung der L 3043 Eibelshausen und Steinbrücken (1 Kilometer) unter Vollsperrung voraussichtlich zwischen Juli und November 2024 für rd. 790.000 € (Mitteilung von Hessen Mobil) |
| Es wird eine Anregung vorgebracht: | |
| - | Verschiebung des Sitzungsbeginnes der nächsten Bau- und Umweltausschusssitzung am Mittwoch, dem 19.06.24 aufgrund des EM-Fußballspieles von 19:00 Uhr auf 20:00 Uhr. (Bieber) |
Weitere Fragen werden nicht gestellt.
Eschenburg, 18.04.2024
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| Ausschussvorsitzender |
| Schriftführerin |
| Hartwig Bieber |
| Katharina Fritschi |