am Donnerstag, den 25.04.2024, um 19:00 Uhr,
im Bürgerhaus, OT Eibelshausen
| 1. | Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit |
Der Vorsitzende der Gemeindevertretung, Hans-Otto Hermann, eröffnet die Sitzung und begrüßt die anwesenden Körperschaftsmitglieder, den Vertreter der Presse und die Zuschauer.
Er stellt die Beschlussfähigkeit der Gemeindevertretung mit zunächst 20 anwesenden Mitgliedern (ab TOP 3 = 21) fest.
Die Ladung zu dieser Sitzung erfolgte mit Schreiben vom 11.04.2024 und wurde termingerecht zugestellt und veröffentlicht.
Gegen die Ladung wird kein Einwand erhoben.
Zur Tagesordnung liegt ein Dringlichkeitsantrag des Gemeindevorstandes vor:
Wahl eines Mitgliedes für das Ortsgericht Eschenburg II - Wissenbach.
Dieser soll als TOP 11 auf die Tagesordnung genommen werden.
Diesem Dringlichkeitsantrag stimmt die Gemeindevertretung einstimmig (21 Ja-Stimmen) zu. Die Abstimmung zur Änderung der Tagesordnung erfolgte nach TOP 10 der Tagesordnung.
| 2. | Mitteilungen des Vorsitzenden |
Der Vorsitzende informiert die Gemeindevertretung, dass er zeitnah zu einer Ältestenratssitzung einladen wird.
| 3. | Gemeindevorstand und Verbände 3.1 Berichte des Gemeindevorstandes und der Verbände 3.2 Fragen und Anregungen |
Bürgermeister Konrad berichtet über die Arbeit des Gemeindevorstandes und der Verbände seit der letzten Sitzung der Gemeindevertretung. Der Bericht wird jedem Körperschaftsmitglied mit dem Protokoll zugeleitet, ferner ist er im Internet nachlesbar.
Von Seiten der Gemeindevertretung wird bemängelt, dass der Bericht nicht rechtzeitig zur Sitzung vorgelegen hat. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung sagt zu, die zukünftige Vorgehensweise in der nächsten Sitzung des Ältestenrates zu besprechen.
Der Gemeindevertreter Dr. Paul Cyris erklärt, dass er aus diesem Grund nicht an den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 6 - 10 teilnehmen wird.
Von Seiten der Gemeindevertretung werden Fragen zur Anleinpflicht von Hunden während der Brut- und Setzzeit gestellt.
| 4. | Fragen zu den Sitzungen der Ausschüsse |
Zu der Sitzung der Gemeindevertretung haben der Kultur- und Sozialausschuss am 16.04.2024 und der Bau- und Umweltausschuss am 17.04.2024 getagt.
Die Sitzungsprotokolle wurden allen Mitgliedern zugeleitet.
Hierzu werden keine Fragen gestellt.
| 5. | Wahl eines Mitgliedes für die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Perfgebiet / Bad Laasphe (Nachfolger für Maximilian Karp) |
Mit E-Mail vom 10.04.2024 legt Maximilian Karp mit sofortiger Wirkung sein Mandat als Mitglied der Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Perfgebiet / Bad Laasphe nieder.
Als neues Mitglied wird von der SPD-Fraktion
André Surkau
vorgeschlagen.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung wählt André Surkau zum Mitglied der Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Perfgebiet / Bad Laasphe.
Abstimmungsergebnis:
21 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| Vorlagen des Gemeindevorstandes |
| 6. | Förderung von Medizinstudenten |
Nach dem Vorbild der Gemeinde Dautphetal und des Landkreises Siegen-Wittgenstein möchte die Gemeinde Eschenburg Stipendien für Medizin-Studenten auflegen und so den medizinischen Nachwuchs fördern. Für solche Stipendien für Medizinstudenten ergibt sich eine Synergie mit der „Landarztquote“ des Landes Hessen (75 Studienplätze jährlich ohne NC für Studierende, die sich für zehn Jahre als Landärztin oder Landarzt verpflichten). Daran gekoppelt, schlägt der Gemeindevorstand vor, Medizin-Studenten mit monatlich 1.000 € zu fördern, die sich vertraglich für einen späteren Einsatz in der Gemeinde Eschenburg binden.
Die Verträge selbst sind dann aktualisiert auf die jeweilige Situation anzupassen und rechtssicher für einen Abschluss auszuformulieren, weshalb der vorgelegte Vertrag ein Entwurf ist, der nicht von den Gremien beschlossen wird. Der Gemeindevorstand wird beauftragt, mit geeigneter Hilfe die Verträge im Rahmen der Förder-Richtlinie „Landärzte für Eschenburg“ abzuschließen.
Die vorgelegte Richtlinie enthält die Änderungen des Kultur- und Sozialausschusses und weitere Änderungen des Gemeindevorstandes vom 22.04.2024. Diese Änderungen wurden auf Anraten von Dr. Johannes Rein in die Richtlinie aufgenommen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die folgenden Paragrafen:
Im § 2 wurden die Fördervoraussetzungen präzisiert.
Im § 3 wurde der Absatz 5 hinzugefügt, dass auf die Förderung kein Rechtsanspruch besteht. Dies war bisher im § 4 letzter Satz ausgesagt und wurde dort gestrichen.
Der § 5 wurde neu eingefügt, mit der Aufzählung der Nachweispflichten. Die Nummerierung der nachfolgenden Paragrafen ändert sich entsprechend.
Der Paragraf 7 (vorher § 6) wurde erweitert und präzisiert. Hier geht es im Wesentlichen um die Voraussetzungen für die Nachweispflichten der Studenten.
Der Paragraf 9 (Salvatorische Klausel) wurde neu hinzugefügt.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die „Richtlinie zur Förderung von Medizinstudentinnen und -studenten für Humanmedizin durch die Gemeinde Eschenburg“ (Landärzte für Eschenburg). Der Gemeindevorstand wird beauftragt, Interessenten für die Stipendien unter Vertrag zu nehmen.
Abstimmungsergebnis:
20 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 7. | Bebauungsplan „Im Krieacker“, Ortsteil Eibelshausen a) Beratung und Beschluss über eingegangene Stellungnahmen während der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB b) Beschluss über die Öffentliche Auslegung gen. § 3 Abs. 2 BauGB |
Die Beteiligung der Behörden wurde mit Schreiben vom 23.11.2013 durch das Ingenieurbüro Zillinger durchgeführt. Den Behörden wurde eine Frist zur Abgabe der Stellungnahmen bis zum 19.01.2024 eingeräumt.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet und waren der Vorlage beigefügt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch Auslegung der Unterlagen im Rathaus vom 04.12.2023 bis einschließlich 22.12.2023. Zusätzlich konnten die Unterlagen auf der Internetseite eingesehen und heruntergeladen werden.
Es wurden keine Anregungen vorgebracht.
Es liegen keine Anregungen vor, die erkennen lassen, dass das Bauleitplanverfahren nicht zum Abschluss gebracht werden kann.
Der Beschlussvorlage für die Sitzung waren die nachstehenden Anlagen beigefügt:
| 1. | Abwägung Bebauungsplan „Im Krieacker“, Ortsteil Eibelshausen |
| 2. | Bebauungsplan „Im Krieacker“, Ortsteil Eibelshausen - Stand 08.02.2024 |
| 3. | Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Im Krieacker“, Ortsteil Eibelshausen - Stand 08.02.2024 |
| 4. | Begründung zum Bebauungsplan „Im Krieacker“, Ortsteil Eibelshausen - Stand 09.02.2024 |
| 5. | Umweltbericht zum Bebauungsplan „Im Krieacker“, Ortsteil Eibelshausen - Stand 12.02.2024 |
| 5a. | Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung - Stand 09.02.2024 |
| 5b. | Eingriffs- und Ausgleichsplan - Stand 09.02.2024 |
Es wird auf einen evtl. bestehenden Interessenwiderstreit nach § 25 HGO hingewiesen.
Hiervon ist kein Anwesender betroffen.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt:
Zu a) Den Beschlussempfehlungen auf den verkleinerten Stellungnahmen lfd. Nr. 1-5 zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis:
20 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
Zu b)
den Bebauungsplan einschließlich Begründung unter Berücksichtigung des unter Punkt a gefassten Beschlusses zum Entwurf zu erheben und diesen öffentlich auszulegen sowie die Behörden von der Auslegung zu benachrichtigen.
Den Behörden, die Stellungnahmen mit Anregungen vorgebracht haben, sind mit der Benachrichtigung der Auslegungsfrist in Kopie die Verkleinerung ihres Schreibens mit den rechtsseitigen Beschlüssen zuzusenden.
Abstimmungsergebnis:
20 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 8. | Flächennutzungsplan-Änderung „Feuerwehrgerätehaus“, Ortsteil Eiershausen a) Beratung und Beschluss über die abgegebenen Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und im Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB b) Beschluss über die Feststellung der Flächennutzungsplan-Änderung |
Mit Mail vom 31.10.2023 wurden die Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 2 BauGB über den Zeitraum der öffentlichen Auslegung (13.11.2023 bis einschließlich 22.12.2023) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB informiert und gleichzeitig beteiligt.
Die Anregungen der öffentlichen Auslegung müssen gemäß BauGB förmlich abgewogen werden, siehe Punkt a.
Nach erfolgter Abwägung kann sofort der Feststellungsbeschluss gefasst werden, siehe Punkt b.
Die Änderungen, die sich aufgrund der vorbereiteten Abwägung ergeben, wurden in die vorliegenden Unterlagen eingearbeitet.
Der Beschlussvorlage für die Sitzung waren die nachstehenden Anlagen beigefügt:
Abwägung nach Offenlegung Flächennutzungsplan-Änderung „Feuerwehrgerätehaus“, Ortsteil Eiershausen
Planzeichnung Flächennutzungsplan-Änderung „Feuerwehrgerätehaus“, Ortsteil Eiershausen - Stand 07.02.2024
Begründung Flächennutzungsplan-Änderung „Feuerwehrgerätehaus“, Ortsteil Eiershausen - Stand 07.02.2024
Umweltbericht der Flächennutzungsplan-Änderung „Feuerwehrgerätehaus“, Ortsteil Eiershausen - Stand 07.02.2024
Umweltbericht des Bebauungsplanes „Feuerwehrgerätehaus“, Ortsteil Eiershausen - Stand 07.02.2024
Es wird auf einen evtl. bestehenden Interessenwiderstreit nach § 25 HGO hingewiesen.
Hiervon ist kein Anwesender betroffen.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt:
Zu a) Den Beschlussempfehlungen auf den verkleinerten Stellungnahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, lfd. Nr. 1-3, zuzustimmen.
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor.
Abstimmungsergebnis:
20 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
Zu b)
Die oben genannte Planung, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, unter Beachtung des unter Punkt a gefassten Beschlusses als Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen.
Die zur Flächennutzungsplan-Änderung gehörende Begründung und den Umweltbericht zu billigen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen mit Anregungen während der öffentlichen Auslegung abgegeben haben, über das Ergebnis der Abwägung zu unterrichten.
Den Gemeindevorstand zu beauftragen, die vorstehend beschlossene Flächennutzungsplan-Änderung dem Regierungspräsidium zur Genehmigung vorzulegen und anschließend gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam werden zu lassen.
Abstimmungsergebnis:
20 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 9. | Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus“, Ortsteil Eiershausen a) Beratung und Beschluss über die abgegebenen Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und im Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB b) Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB |
Mit Mail vom 31.10.2023 wurden die Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 2 BauGB über den Zeitraum der öffentlichen Auslegung (13.11.2013 bis einschließlich 22.12.2023) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB informiert und gleichzeitig beteiligt.
Die Anregungen der öffentlichen Auslegung müssen gemäß BauGB förmlich abgewogen werden, siehe Punkt a.
Nach erfolgter Abwägung kann sofort der Satzungsbeschluss gefasst werden, siehe Punkt b.
Die Änderungen, die sich aufgrund der vorbereiteten Abwägung ergeben, wurden in die vorliegenden Unterlagen eingearbeitet.
Das ökologische Gutachten musste nicht geändert werden und ist daher auch nicht erneut als Anlage beigefügt.
Der Beschlussvorlage für die Sitzung waren die nachstehenden Anlagen beigefügt:
| 1. | Abwägung nach Offenlegung Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus“, Ortsteil Eiershausen |
| 2. | Planzeichnung Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus“, Ortsteil Eiershausen - Stand 07.02.2024 |
| 3. | Textliche Festsetzungen Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus“, Ortsteil Eiershausen - Stand 07.02.2024 |
| 4. | Begründung Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus“, Ortsteil Eiershausen - Stand 07.02.2024 |
| 5. | Umweltbericht Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus“, Ortsteil Eiershausen - Stand 07.02.2024 |
| 5.1. | Eingriffs- und Ausgleichsplan „Feuerwehrgerätehaus“, Ortsteil Eiershausen - Stand 07.02.2024 |
| 5.2. | Eingriffs- uns Ausgleichbilanzierung „Feuerwehrgerätehaus“, Ortsteil Eiershausen - Stand 07.02.2024 |
Es wird auf einen evtl. bestehenden Interessenwiderstreit nach § 25 HGO hingewiesen.
Hiervon ist kein Anwesender betroffen.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt:
Zu a) Den Beschlussempfehlungen auf den verkleinerten Stellungnahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, lfd. Nr. 1-5, zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis:
20 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
Zu b)
Abstimmungsergebnis:
20 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 10. | Gründung des Zweckverbandes „Gewässerunterhaltung und Hochwasserschutz Lahn-Dill“ |
Die Klimaveränderungen mit den in den letzten Jahren vermehrt auftretenden Unwettern, Starkregen, Hochwasser und Überflutungen hat der Lahn-Dill-Kreis mit seinen Städten und Gemeinden zum Anlass genommen, die aktuelle Situation im Lahn-Dill-Kreis zu erörtern, da spätestens seit der Hochwasserkatastrophe im Ahrtal und in vielen anderen Gebieten Europas sich gezeigt hat, dass allgemein deutlicher Handlungsbedarf besteht.
Da derartige Ereignisse nicht auf einzelne Kommunen begrenzt sind und wirksamer Hochwasserschutz nicht an Gemeinde- oder Kreisgrenzen Halt macht, haben die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen im Lahn-Dill-Kreis unter Federführung einer fünfköpfigen Arbeitsgruppe Überlegungen angestellt, wie der Hochwasserschutz im Lahn-Dill-Kreis verbessert werden kann. Dabei ist deutlich geworden, dass die Notwendigkeit besteht,
Dabei waren sich alle Beteiligten darüber einig, dass es sich um eine Gemeinschaftslösung handeln muss, die von dem Solidaritätsgedanken getragen wird.
An einem Beispiel kann dies verdeutlicht werden:
So kann eine Oberlieger-Kommune durchaus mit einer möglicherweise eher überschaubaren Hochwasserschutzmaßnahme wie z. B. einer kleineren baulichen Anlage das eigene Gebiet sinnvoll schützen, da Wassermengen erst im Unterliegerbereich drastische Auswirkungen haben können. Eine maßvolle Vergrößerung der Baumaßnahme könnte jedoch einen hohen Schutz der Unterlieger bedeuten. Fachlich und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wäre es daher sinnvoller, wenn die Oberliegerkommune von Anfang an die umfangreichere Hochwasserschutzmaßnahme gemeinsam mit den Unterliegern plant und umsetzt und die Kosten anteilig verursachungsgerecht getragen werden.
Auch wenn verschiedene Kommunen im Lahn-Dill-Kreis bereits eine Reihe von Hochwasserschutzmaßnahmen umgesetzt haben und Hochwasserschutzkonzepte teilweise vorliegen, konnte festgestellt werden, dass eine grundlegende Betrachtung der Gesamtsituation für den Lahn-Dill-Kreis fehlt.
Auch ist das fachliche Know-how aufgrund der unterschiedlichen Größen und Aufgabenstellungen der Kommunen unterschiedlich verankert.
Dies alles veranlasste die kommunalen Vertreter, über eine Gemeinschaftslösung nachzudenken, in der in abgestimmter Weise die Grundlagen für eine Situationsbewertung sowie konkrete Umsetzungsvorschläge für den Ausbau des Hochwasserschutzes bis hin zu der Übernahme von weiteren Aufgaben zur Entlastung einzelner Kommunen beraten wurde.
Grundlage aller Betrachtungen ist die Erarbeitung des sogenannten Niederschlag-Abflussmodells, welches in dem Konzept näher erläutert ist.
Auf dieser Grundlage werden sich die für die Kommunen notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung eines effektiven Hochwasserschutzes ableiten.
Zu einem wirksamen Hochwasserschutz gehören neben der Errichtung und Betrieb von technischen Anlagen auch die Stärkung des natürlichen Wasserrückhaltes in der Fläche mit konkreten Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und Gewässerpflege.
Da absehbar ist, dass eine Reihe von Aufgaben nur gemeindeübergreifend sinnvoll bearbeitet werden können, war die Schaffung einer verbindlichen Kooperationsstruktur zwingend notwendig. Überlegungen, auf Kooperationsbasis durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Aufgabe wahrzunehmen, wurden als nicht lösungsgerecht angesehen:
Für die Aufgabenwahrnehmung, die zunächst in der Konzeptionierung, Planung und Bündelung der kommunalen Aufgaben liegt, bedarf es des Einsatzes von Fachleuten (Ingenieure), die als Arbeitskräfte gewonnen werden sollen.
Darüber hinaus müssen die Maßnahmen strukturiert vorbereitet, abgestimmt und verlässlich umgesetzt werden. Dies lässt sich nur in einer verbindlichen Rechtsform zielgerichtet umsetzen.
In Frage kam hier die Gründung eines hoheitlichen Zweckverbandes nach § 5 ff. KGG oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wie sie die Kommunen im Bereich der Holzvermarktung im Jahre 2019 abgeschlossen haben.
Da die Aufgabe der Gewässerunterhaltung und Hochwasserschutzes eine hoheitliche Pflichtaufgabe ist und das Zweckverbandsrecht die kommunalrechtlichen Besonderheiten gut abbildet, bot es sich an, für die Aufgabenwahrnehmung im Gewässer- und Hochwasserschutz im Lahn-Dill-Kreis die Rechtsform des Zweckverbandes zu wählen.
Voraussetzung für die Gründung eines Zweckverbandes ist gemäß § 5 KGG, dass hoheitliche Aufgaben mit Gründung in den Verband eingebracht werden. Die Rechtfertigung zur Gründung eines Zweckverbandes setzt also zwingend voraus, dass eine Zuständigkeitsverlagerung stattfindet.
Da insbesondere die Übernahme des technischen Hochwasserschutzes die Bestandsaufnahme, Planung notwendiger Maßnahmen mit Erstellung des Niederschlagsabflussmodells sowie Festlegung der Umsetzungsschritte erfordert und dies erst in den nächsten Jahren erarbeitet werden kann, andererseits zwingend erste Zuständigkeitsverlagerungen erforderlich waren, um wirksam einen Zweckverband gründen zu können, wird vorgeschlagen, dass jede Kommune zunächst aus dem Bereich des Gewässerschutzes einen definierten Gewässerabschnitt in die Zuständigkeit des Zweckverbandes überträgt. Dies schließt nicht aus, dass in der Anfangszeit der Zweckverband die jeweilige Kommune beauftragt, einzelne Maßnahmen weiterhin für den Zweckverband zu erbringen. Die in die Zuständigkeit des Zweckverbandes bei Gründung übertragenen Gewässerabschnitte sind als Verbandsanlagen in Anlage 2 zur Satzung aufgeführt.
Die Aufgaben im Zweckverband, insbesondere im technischen Hochwasserschutz, sollen sukzessive aufgebaut werden, beginnend mit der Planung und Vorbereitung von konkreten Maßnahmen.
Nachfolgend werden weitere hoheitliche Aufgaben des Hochwasserschutzes wie Übernahme von Hochwasserschutzmaßnahmen oder Betreuung von Anlagen einzelner Kommunen, sofern diese dies wünschen, oder Errichtung eigener Hochwasserschutzanlagen als Verbandsanlagen übernommen werden. Dies bedarf dann gesonderter öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen und Ergänzung der Verbandssatzung.
Neben der Organisation der Gewässerunterhaltung der eingebrachten Gewässer als Verbandsanlagen wird der Verband das Niederschlagsabflussmodell erarbeiten und beraten, welche Maßnahmen daraus abgeleitet werden müssen und wie diese umzusetzen sind. Zur Koordinierung und Betreuung sollen zwei Bedienstete eingestellt werden.
Für die Finanzierung wird zunächst davon ausgegangen, dass IKZ-Fördermittel akquiriert werden können, es steht eine bis zu 100 %-Förderung in Aussicht.
Der finanzielle Bedarf des Zweckverbandes für die ersten Geschäftsjahre wird mit knapp 135.000 € angenommen. Dieser soll durch die Verbandsumlage finanziert werden. Hierzu wurde der Vorschlag eines Beitragsschlüssels durch ein Fachplanungsbüro ermittelt. Der Beitragsschlüssel ist Anlage der zu beschließenden Satzung.
Die Änderung des Beitragsschlüssels bedarf neben einer qualifizierten Mehrheit in der Verbandsversammlung auch der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.
Sofern der Verband später weitere Aufgaben übernimmt, werden die dadurch entstehenden Kosten jeweils durch entsprechende Beiträge der Kommunen, die von Maßnahmen profitieren, nach festzulegenden Schlüsseln umgelegt (Verursacherprinzip).
Die Verbandsaktivitäten erstrecken sich grundsätzlich auf den Lahn-Dill-Kreis. Allerdings ist darüber hinaus auch angedacht, mit den umliegenden Landkreisen in engere Abstimmungen zu gehen, um auch überregional abgestimmt vorgehen zu können.
Zur Vorbereitung der Gründung wurde das Gesamtkonzept des Verbandes mit näheren Erläuterungen erstellt. Dies beinhaltet die Darstellung zu
Ausgangslage/Handlungsbedarf
Moderner Hochwasserschutz/Niederschlagsabflussmodell
Rechtsform/Organisation
Aufgaben des Zweckverbandes
Mitwirkung der Städte und Gemeinden
Wirtschaftliche Grundlagen
Satzung
und war als Anlage B der Beschlussvorlage beigefügt.
Da erst nach Beschlussfassung aller Kommunen, die bisher Interesse an der Zusammenarbeit signalisiert haben, feststeht, wer Gründungsmitglied des Zweckverbandes wird, kann es noch Änderungen des Beitragsschlüssels bei Aufteilung der angenommenen Kosten in Höhe von ca. 135.000 €/a geben.
Um das finanzielle Risiko der Kommune bei Gründung einzugrenzen, wird vorgeschlagen, die mögliche Anpassung des Verbandsbeitrages durch Ausfall einzelner Interessenten zu begrenzen.
Wenn weniger als 15 Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlung der Gründung des Zweckverbandes und Beitritt zustimmen, müssten alle Kommunen nochmals mit der Gründung unter dann weitergehender angepasster Beitragsleistung befasst werden.
Die Gründung des Zweckverbands soll schnellstmöglich nach Vorliegen aller Beschlüsse und Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgen. Die Verbandskommune wird wirksam am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung. Geplant ist ein Start spätestens zum Ende des 2. Quartals 2024.
Da die Kooperation von herausragender Bedeutung für die Verbesserung des Hochwasserschutzes ist, wird gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt, der Gründung des Zweckverbandes „Gewässerunterhaltung und Hochwasserschutz Lahn-Dill“ auf der Grundlage der vorliegenden Satzung des Zweckverbandes Gewässerunterhaltung und Hochwasserschutz Lahn-Dill mit den in § 1 der Satzung genannten weiteren Verbandsmitgliedern als Gründungsmitgliedern zuzustimmen.
Die Gemeindevertretung ermächtigt den Gemeindevorstand, unter der Voraussetzung, dass mindestens 15 Kommunen den Beitritt zu dem Zweckverband auf der Grundlage der vorliegenden Satzung beschließen, den Beitritt für die Gemeinde Eschenburg zu erklären. Vor Abgabe der Beitrittserklärung ist die Gemeindevertretung über eventuelle Änderungen der geplanten Anzahl der Verbandsmitglieder bzw. Konditionen des Beitritts zu informieren.
Abstimmungsergebnis:
19 Ja-Stimme(n), 1 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 11. | Dringlichkeitsantrag des Gemeindevorstandes: Wahl eines Mitgliedes für das Ortsgericht Eschenburg II - Wissenbach |
Ein Mitglied des Ortsgerichtes Eschenburg II - Wissenbach, ist zum 20.12.2023 aus dem Ortsgericht ausgeschieden.
Der Ortsgerichtsvorsteher Rolf Reeh hat am 18.04.2024 Herrn Thomas Hain, Rathausstraße 23, Wissenbach zum neuen Ortsgerichtsmitglied vorgeschlagen. Herr Hain hat sein Einverständnis erklärt, das Amt für 10 Jahre zu übernehmen.
Beschluss:
Auf Empfehlung des Gemeindevorstandes beschließt die Gemeindevertretung, Herrn Thomas Hain für die nächsten 10 Jahre zum Ortsgerichtsschöffen des Ortsgerichts Eschenburg II dem Amtsgericht für die Ernennung vorzuschlagen.
Abstimmungsergebnis:
21 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
Eschenburg, 29.04.2024
| Vorsitzender der Gemeindevertretung |
| Schriftführer |
| Hans-Otto Hermann |
| Rainer Deutsch |
Kommission Zukunft
Stiftung für Eschenburg
Für das Holderbergstadion ist die Pflegevereinbarung mit dem LC Diabü Eschenburg e.V. abgeschlossen worden. Dem Sportverein Grün-Rot Eibelshausen helfen wir, die Anträge ans Land anzupassen, um für die Erneuerung des Kunstrasenplatzes nun auch vom „Sportland Hessen“ Geld zu bekommen.
Beim Abriss des Kinos für die Kita „Neue Mitte“ hatte das Regierungspräsidium Gießen zwischenzeitlich einen Baustopp verfügt. Der Baustopp ist nun wieder aufgehoben, nachdem der Investor die Abrissfirma gewechselt hat. Die Arbeiten werden jetzt fortgeführt und sollen etwa drei Wochen dauern. Derweil wird an den nächsten Schritten der Baugenehmigung und an den Verträgen gearbeitet.
Die grundhafte Erneuerung der L 3043 zwischen Eibelshausen und Steinbrücken (1 Kilometer) muss unter Vollsperrung ausgeführt werden. Hessen Mobil plant die rd. 790.000 € teure Sanierung für den Zeitraum August bis Dezember 2024.
Telekom will neuen Mobilfunkstandort im Bereich Eiershäuser Straße.
Die Dachreparaturarbeiten am Bürgerhaus waren aufwendiger als geplant, bleiben aber im Rahmen.
Nach dem Raiffeisen-Motto „Was einer alleine nicht schafft, das schaffen viele!“ ist eine Genossenschaft gegründet worden für den „Hirzenhainer Dorfladen“. Nach der ersten Information im Dezember hatten bislang 357 Personen und Institutionen ihre Absicht erklärt, sich mit 200 € an der Genossenschaft beteiligen zu wollen. Nach der Gründung hat die erste Generalversammlung Johannes Rein, Ralf Winkelmann, Ina Pfeifer, Sissi Schneider und Hans-Otto Hermann in den Aufsichtsrat gewählt. Der Aufsichtsrat hat als Vorstand Ute Blöcher, Melanie Bonorden, Dorothee Brück, Klaus-Dieter Karp und Peter Reeh bestellt, die sich nun um die weiteren Schritte kümmern. Wer jetzt seinen Beitritt erklären will und mitmachen möchte, findet unter www.hirzenhainer-dorfladen.de alles im Internet.
Das Baulandumlegungsverfahren „Auf dem Löhchen“ kommt auf die Zielgerade. Empfangsbestätigungen und Rechtsmittelverzicht zum Umlegungsplan haben bereits etwa 80 % der Beteiligten zurückgeschickt.
Der Außenanstrich an der Friedhofshalle wird jetzt umgesetzt, die Restaurierung des Wandbildes mitsamt Schrift wird nach 2025 geschoben. Dies wurde auf Anregung des Ortsbeirats beschlossen. Für Schrift sind noch 3.600 € aufzubringen.
Neue Netzseite des Angelsportvereins „Oberes Gansbachtal“ (www.hoehe500.de).
Am Dorfplatz an der Rathausstraße sind die Arbeiten am Rohbau des Multifunktionsgebäudes abgeschlossen, ebenso die Schreinerarbeiten und der Innenputz. Aktuell laufen die Trockenbauarbeiten (Ständerwände), die Elektroinstallation und die Sanitärinstallationsarbeiten. Der Estrich folgt noch in dieser Woche. Die Tief- und Landschaftsbauarbeiten am Dorfplatz an der Rathausstraße sollen am 3. Juni starten und im November abgeschlossen sein.
Dem Zielabweichungsverfahren für einen neuen größeren Markt in Wissenbach hat die Regionalversammlung zugestimmt.
Die von der FeG gesponserte Ruhebank steht auf dem Spielplatz in Wissenbach.
Nach der Schließung des GutKauf in der Biedenkopfer Straße 40 geht die Initiative des Ortsbeirates auch in Richtung einer Genossenschafts-Gründung. Bei einer ersten Information gab es noch wenig Resonanz für eine Arbeitsgruppe. Nach dem Vorbild und mit den Erfahrungen aus Hirzenhain ließe sich ein solcher Dorfladen auch für Simmersbach auf den Weg bringen. Ortsvorsteher Thomas Diekmann sammelt Interessenten an einer Zusammenarbeit.
Für den Windpark Galgenberg erkunden Probebohrungen den Untergrund für die Standorte und Kranstellflächen.
Die monierte Stelle in der Biedenkopfer Straße am Ortseingang ist wie die Straßenschäden am Forsthaus im Zuge der Straßenunterhaltung behoben worden.
In der Kita soll in den Sommerferien die alte Ölheizung gegen zwei Wärmepumpen ersetzt werden, wofür das Ingenieurbüro Assmann (Haiger) die Ausschreibung vorbereitet und Marko Dorndorf als Gebäudeenergieberater einen „Sanierungsfahrplan“ für mögliche Förderungen erstellt.
Für den anstehenden Endausbau im Baugebiet „Eckeweg“ fand am 16.04.2024 die Anliegerversammlung statt. Der Baubeginn ist für Anfang Juni eingeplant. Die Firma Hinterlang GmbH & Co. KG (Bad Endbach) hat den Auftrag erhalten, nachdem sie mit 280.346,75 € unter fünf Firmen das günstigste Angebot auf unsere Ausschreibung eingereicht hat. Die Kosten sind beim Bauplatzverkauf bereits berücksichtigt worden.
Die Einfriedung bzw. der Grundstücksabschluss (ehemalige, marode Stützmauer) des DGH-Grundstücks zum nördlich angrenzenden Nachbargrundstück sind gemäß gemeinsamer Absprache umgesetzt und abgeschlossen.
Die Pflasterarbeiten an der Schutzhütte sind abgeschlossen.
Der Spielplatz-TÜV ergab keine Sicherheitsmängel am Spielplatz, wie der Ortsbeirat vermutet hatte. Die Prüfung nach DIN EN 1176 ergab keine Beanstandungen und bestätigte die Kontrolle durch Bauhofmitarbeiter, die nach den Bedenken des Ortsbeirates sofort erfolgt war. Die vom Ortsbeirat veröffentlichte Darstellung, es habe eine Gefahr bestanden und aus dem Rathaus sei keine Reaktion gekommen, wird vom Gemeindevorstand zurückgewiesen.