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Wochenzeitung für die Gemeinde Eschenburg
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Gemeinde Eschenburg

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung Eschenburg am 19.12.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand

(1)

Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2)

Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

(3)

Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

1.

Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB).

2.

Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,

3.

Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken einschließlich Erbbaurecht bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 50.000 € im Einzelfall (Bauplätze ohne Preisgrenze).

Der Gemeindevorstand soll jedoch ohne Rücksicht auf das Wertvolumen Fälle von Grundstücksveräußerung der Gemeindevertretung vorlegen, wenn es sich um eine Grundstücksangelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt, insbesondere bei Veräußerung von Grundbesitz innerhalb der bebauten Ortslage.

Grundstücksangelegenheiten im Zusammenhang mit Mobilfunk sind in jedem Fall der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.

4.

Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht,

5.

Entscheidungen über Verpachtungen und Vermietungen, soweit der jährliche Betrag von 20.000 € nicht überschritten wird.

6.

Auftragsvergaben für Maßnahmen und Zuschüsse, die im Grundsatz von der Gemeindevertretung beschlossen sind, soweit die dafür erforderlichen Mittel im Haushaltsplan oder einem Nachtrag dazu bereitgestellt worden sind, ohne Rücksicht auf das Wert-Volumen.

7.

Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall,

(4)

Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

(5)

Die Gemeindevertretung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand.

§ 2 Ausschüsse

(1)

Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Bau- und Umweltausschuss

3.

Kultur- und Sozialausschuss

(2)

Die Ausschüsse haben ab dem 01.04.2026 5 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.

(3)

Über die gesetzlichen Regelungen des § 62 Abs. 4 HGO hinaus nehmen auch die Fraktionsvorsitzenden mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teil. Sie können sich durch ein anderes Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen. Das gilt auch dann, wenn den Fraktionsvorsitzenden bereits aufgrund des § 62 Abs. 4 Satz 1 HGO ein Rederecht zusteht.

§ 3 Gemeindevertretung

(1)

Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird ab dem 01.04.2026 auf 25 festgelegt.

(2)

Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 3 festgelegt.

§ 4 Gemeindevorstand

(1)

Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.

(2)

Die Zahl der Beigeordneten beträgt 7.

§ 5 Ortsbeirat

(1)

Für die Ortsteile Eibelshausen, Wissenbach, Hirzenhain, Eiershausen, Simmersbach und Roth werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

(2)

Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:

Der Ortsbezirk Eibelshausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Eibelshausen.

Der Ortsbezirk Wissenbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wissenbach.

Der Ortsbezirk Hirzenhain umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Hirzenhain.

Der Ortsbezirk Eiershausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Eiershausen.

Der Ortsbezirk Simmersbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Simmersbach.

Der Ortsbezirk Roth umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Roth.

(3)

Der Ortsbeirat besteht in allen Ortsbezirken aus 5 Mitgliedern.

(4)

Sollte in einem Ortsbezirk kein Ortsbeirat gewählt werden, so wählt die Gemeindevertretung einen Ortsbeauftragten oder eine Ortsbeauftragte. Für den Ortsbeauftragten oder die Ortsbeauftragte gilt der § 82 Abs. 2 und 3 HGO sinngemäß.

§ 6 Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in der Wochenzeitung für die Gemeinde Eschenburg (amtliches Bekanntmachungsorgan) öffentlich bekannt gemacht.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das amtliche Bekanntmachungsorgan den bekannt zu machenden Text enthält.

Gemäß § 66 Abs. 2 HGO hat der Gemeindevorstand die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen.

Diese Veröffentlichungen bedürfen der Zustimmung des Gemeindevorstandes.

(2)

Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(3)

Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Eschenburg, Ortsteil Eibelshausen, Nassauer Straße 11 (Rathaus) zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(4)

Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält den Bauleitplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach Baugesetzbuch mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf das BauGB verweist.

(5)

Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf bzw. wenn noch möglich in Tageszeitungen, die in Eschenburg erscheinen. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, unverzüglich nachgeholt.

§ 7 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1)

Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)

Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 25 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung

=

Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung

-

Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter

=

Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter

-

Bürgermeisterin oder Bürgermeister

=

Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister

-

Beigeordnete oder Beigeordneter

=

Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter

-

Mitglied des Ortsbeirates

=

Ehrenmitglied des Ortsbeirates

-

Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

=

Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher

-

Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte

=

Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-"

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3)

Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4)

Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 8 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 12.12.2013 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Eschenburg, den 20.12.2024

Konrad
Bürgermeister