am Donnerstag, den 19.12.2024, um 18:00 Uhr,
im Bürgerhaus, OT Eibelshausen
| 1. | Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit |
Der Vorsitzende der Gemeindevertretung Hans Otto Hermann eröffnet die Sitzung und begrüßt die anwesenden Körperschaftsmitglieder, die Besucher und die Vertreter der Presse. Er stellt die Beschlussfähigkeit der Gemeindevertretung mit 25 anwesenden Mitgliedern fest. Die Ladung zu dieser Sitzung erfolgte mit Schreiben vom 05.12.2024 und wurde termingerecht zugestellt und veröffentlicht. Gegen die Ladung und die Tagesordnung wird kein Einwand erhoben.
| 2. | Mitteilungen des Vorsitzenden |
Der Vorsitzende informiert die Anwesenden über die letzte Sitzung des Ältestenrates. Dort wurden folgende Themen behandelt:
Darüber hinaus informiert der Vorsitzende die Anwesenden, dass der Fraktionsvorsitzende der FWG Rainer Stücher sein Amt als Gemeindevertreter niedergelegt hat. Für ihn rückt Ann-Kristin Bieber aus Hirzenhain in die Gemeindevertretung nach. Der Vorsitzende dankt Herrn Stücher für die geleistete Arbeit für die Gemeinde.
Der neue Fraktionsvorsitzende der FWG-Fraktion ist Armin Schneider aus Eiershausen.
Anstelle von Rainer Stücher wird Hartwig Bieber aus Hirzenhain neuer stellvertretender Vorsitzender der Gemeindevertretung.
Des Weiteren hat Daniel Grebe aus Roth sein Mandat als Mitglied der Gemeindevertretung niedergelegt. Für ihn rückt Steffen Bender aus Wissenbach in die Gemeindevertretung nach. Der Vorsitzende dankt Herrn Grebe für die geleistete Arbeit für die Gemeinde.
| 3. | Gemeindevorstand und Verbände 3.1 Berichte des Gemeindevorstandes und der Verbände 3.2 Fragen und Anregungen |
Bürgermeister Konrad berichtet über die Arbeit des Gemeindevorstandes und der Verbände seit der letzten Sitzung der Gemeindevertretung. Der Bericht wurde jedem Körperschaftsmitglied zugeleitet. Ferner ist er im Internet nachlesbar.
Am Anschluss daran wurden keine Fragen gestellt.
| 4. | Fragen zu den Sitzungen der Ausschüsse |
Zu der Sitzung der Gemeindevertretung haben der Kultur- und Sozialausschuss am 10.12.2024, der Bau- und Umweltausschuss am 11.12.2024 und der Haupt- und Finanzausschuss am 28.11., 05.12. und 12.12.2024 getagt. Die Sitzungsprotokolle wurden allen Mitgliedern zugeleitet. Hierzu wurden keine Fragen gestellt.
| Vorlagen des Gemeindevorstandes |
| 5. | Wahl eines stellv. Mitgliedes für die "Betriebskommission der Gemeindewerke Eschenburg" (Nachfolger für Rainer Stücher) |
Mit E-Mail vom 21.11.2024 legt Rainer Stücher mit sofortiger Wirkung sein Mandat als Mitglied der Gemeindevertretung (und somit auch als stellv. Mitglied der Betriebskommission der Gemeindewerke Eschenburg) nieder.
Als neues stellv. Mitglied wird von der FWG-Fraktion
Jannis Steinle
vorgeschlagen.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung wählt Jannis Steinle zum stellv. Mitglied der Betriebskommission der Gemeindewerke Eschenburg.
Abstimmungsergebnis:
25 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 6. | Hauptsatzung |
Die Hauptsatzung der Gemeinde Eschenburg wird auf Vorschlag des Ältestenrates und des Haupt- und Finanzausschusses neu gefasst.
Der § 2 ist neu und bestimmt die Ausschüsse und die Zusammensetzung. Die Ausschüsse werden ab der neuen Wahlperiode 5 Mitglieder haben.
Der § 3 ist geändert. Die Zahl der Gemeindevertreter wird auf 25 ab der neuen Wahlperiode reduziert.
Des Weiteren wird die Anzahl der stv. Mitglieder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung auf 9 festgesetzt.
Der § 5 wird erweitert. Sollte in einem Ortsbezirk kein Ortsbeirat gewählt werden, kann die Gemeindevertretung einen Ortsbeauftragten wählen.
Hierzu wird ein gemeinsamer Änderungsantrag der CDU, SPD und FWG-Fraktion gestellt. Dieser hat folgenden Wortlaut:
„Der vorliegende Entwurf der Hauptsatzung wird in folgenden Punkten geändert.
§ 2 wird um folgenden Abs. 3 ergänzt: Über die gesetzlichen Regelungen des § 62 Abs. 4 HGO hinaus nehmen auch die Fraktionsvorsitzenden mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teil. Sie können sich durch ein anderes Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen. Das gilt auch dann, wenn den Fraktionsvorsitzenden bereits aufgrund des § 62 Abs. 4 Satz 1 HGO Rederecht zusteht.
§ 3 Abs. 2 Satz 2: Hier wird die Zahl 9 durch 3 ersetzt.
Der Antrag wird in der Sitzung mündlich durch den Fraktionsvorsitzenden der CDU im Namen aller Fraktionen begründet.
Der Vorsitzende der Gemeindevertretung lässt über diesen Antrag abstimmen. Dieser wird einstimmig durch die Gemeindevertretung angenommen.
Im Anschluss daran wird über die Hauptsatzung abgestimmt. Diese ist dem Originalprotokoll als Anlage beigefügt.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Neufassung der Hauptsatzung mit den Änderungen gemäß dem beschlossenen Änderungsantrag; insbesondere die Reduzierung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung ab der nächsten Wahlperiode auf 25 Mitglieder.
Die Änderung der Hauptsatzung musste, weil die Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung reduziert wurde, mit einer Mehrheit von zwei Drittel beschlossen werden (§ 38 Abs. 2 Satz 3 HGO). Diese Mehrheit beträgt 21 Stimmen und wurde mit 25 Ja-Stimmen erfüllt.
Abstimmungsergebnis:
25 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 7. | Friedhofsgebührensatzung |
Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung ist für das Jahr 2025 geändert.
Die Gebührensätze wurden gemäß Haushaltssicherungskonzept neu kalkuliert, um den Kostendeckungsgrad von 100 % für unsere Friedhöfe auch für die Zukunft zu gewährleisten.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die dem Originalprotokoll beigefügte Neufassung der Friedhofsgebührensatzung.
Abstimmungsergebnis:
25 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 8. | Feuerwehrgebührensatzung |
Für die neugefasste Feuerwehrgebührensatzung wurden die Gebührensätze neu kalkuliert. Das Gebührenverzeichnis ändert sich nur geringfügig durch neue Fahrzeuge und geänderte Kosten für Unterhaltung und Versicherung sowie den auf die Fahrzeuge entfallenden Anteil der Gebäudekosten.
| Fahrzeug | Gebühr - alt | Gebühr - neu |
| Einsatzleitwagen | 20,64 € | 21,13 € |
| Mannschaftstransportfahrzeug | 5,55 € | 5,64 € |
| TSF-W | 12,22 € | 12,31 € |
| LF 10 | 29,86 € | 30,25 € |
| TLF 16/25 | 22,36 € | 21,94 € |
| Staffellöschfahrzeug |
| 58,10 € |
| LKW | 5,73 € | 6,13 € |
| LKW-Logistik |
| 34,41 € |
Beschluss:
Auf Empfehlung des Gemeindevorstandes und des Haupt- und Finanzausschusses beschließt die Gemeindevertretung die dem Originalprotokoll beigefügte Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Eschenburg zum 01.01.2025.
Abstimmungsergebnis:
25 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 9. | Wasserversorgungssatzung |
Die Betriebskommission hat in der Sitzung vom 05.10.2017 beschlossen, für die Jahre 2025/2026 die Gebührensätze im Bereich der Trinkwasserversorgung (Verbrauchsgebühr + Grundgebühr) neu kalkulieren zu lassen - 2-jährige Kalkulationsperiode.
Das Büro Rösch hat die Neukalkulation der kostendeckenden Gebührensätze erstellt.
Die Neukalkulation erfolgte in Verbindung mit der Nachkalkulation für die Jahre 2021 und 2022.
Unter- bzw. Überdeckungen, die im Rahmen einer Nachkalkulation ermittelt werden, müssen in einem Zeitraum von 5 Kalenderjahren ausgeglichen werden und sind in der neuen Kalkulation zu berücksichtigen. Folgende Kostenunter- bzw. -überdeckungen sind mit einzurechnen oder sind im Gebührenjahr 2025 auszugleichen:
| > | 2020 |
|
| Anteilige Kostenunterdeckung aus dem Gebührenjahr 2020 in Höhe von 64.608,92 € fließt ebenfalls mit ein, da zum Zeitpunkt der letzten Kalkulation nur ein Anteil berücksichtigt wurde; gebührenerhöhend |
| > | 2021 |
|
| Kostenüberdeckung von 3.240,23 €; gebührenmindernd |
| > | 2022 |
|
| Kostenunterdeckung in Höhe von 133.839,31 €; gebührenerhöhend |
Die hohen Unterdeckungen sind auf die allgemeinen Preissteigerungen der Energie-, Betriebs-, Bau- und Materialkosten und den erheblichen Aufwand für die Unterhaltungsarbeiten am Leitungsnetz zurückzuführen.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ergibt sich eine durch das Büro Rösch kostendeckend kalkulierte Verbrauchsgebühr für das Jahr 2025 in Höhe von 2,73 €/m³ Frischwasser und für das Jahr 2026 eine Verbrauchsgebühr in Höhe von 2,63 €/m³ zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Um nicht in den beiden Kalenderjahren 2025 und 2026 die Gebühren jeweils neu festsetzen zu müssen, schlägt die Betriebsleitung in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsbüro Rösch für die Jahre 2025 und 2026 die Bildung eines Mittelwertes vor. Der Mittelwert liegt bei 2,68 € / m³ Frischwasser zzgl. Umsatzsteuer = 2,87 € / m³.
Gegenüberstellung der Verbrauchsgebühr
Die erhebliche Erhöhung der Grundgebühr ist daraufhin zurückzuführen, dass auch hier die anteilige Kostenunterdeckung aus dem Jahr 2020 und die Kostenunterdeckung aus den Jahren 2021 und 2022 zu berücksichtigen sind und ausgeglichen werden müssen.
Die Unterdeckung aus den Jahren 2021 und 2022 ist auf die erheblich gestiegenen Energie- und Betriebskosten, sowie die Treibstoff- und Instandhaltungskosten des Fuhrparks zurückzuführen.
Hierfür ist es erforderlich, die §§ 25 und 27 (3) entsprechend zu ändern.
§ 25 Grundgebühr
Die textlichen Festsetzungen bleiben unverändert.
§ 25 erhält dann folgende Fassung:
Die Grundgebühr für die nachfolgenden Zählergrößen beträgt monatlich für einen Wasserzähler
| Zähler | Grundgebühr netto | Grundgebühr einschl. Umsatzsteuer | ||
| Nenngröße Q3 | 2,5 m² | 6,46 € | 6,91 € | |
| Nenngröße Q3 | 6,0 m³ | 16,75 € | 17,92 € | |
| Nenngröße Q3 | 10,0 m³ | 24,77 € | 26,43 € | |
| Nenngröße Q3 | 16 m³/DN 50 | 59,56 € | 63,73 € | |
| FlowIQ3100 | DN 80 | 157,67 € | 168,71 € | |
| FlowIQ3100 | DN 100 | 229,09 € | 245,13 € | |
§ 27 - Verbrauchsgebühr
Die textlichen Festsetzungen der Abs. 1 und 2 bleiben unverändert.
In Abs. 3 ist lediglich die Gebührenhöhe zu ändern, so dass der § 27 (3) folgende Fassung erhält:
Die Gebühr beträgt pro m³ 2,68 € netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer = pro m³ 2,87 € brutto.
Im Rahmen einer Überprüfung der Satzung wird vorgeschlagen, dass neben den Gebührensätzen (§ 25 und 27) auch die §§ 3, 28, 29 und 30 WVS zu überarbeiten sind und die damit verbundenen Gebühren und textlichen Festsetzungen angepasst werden. Im Einzelnen betrifft das die nachstehenden Paragrafen. Die Gegenüberstellung lag allen Gemeindevertretern vor.
§ 3 - Grundstücksanschluss
Da vermehrt große, teilweise bebaute Grundstücke geteilt und der unbebaute Grundstücksteil als Baugrundstück veräußert wird, ist dieser Paragraf neu zu fassen.
§ 28 - Vorauszahlungen
Redaktionelle Änderung
§ 29) - Verwaltungsgebühren
Abs. 2
Da Gewerbetriebe quartalsweise die Verbrauchsdaten anfordern und wir diese Dienstleistung zusätzlich zu den Jahresablesungen erbringen, ist eine Anhebung der Verwaltungsgebühren erforderlich.
Weiterhin nimmt die Zahl der Privatpersonen, die eine Tiefenauslesung des Zählers wünschen, z. B. nach Leitungsschäden für Versicherungsfälle, immer mehr zu.
Abs. 3
Da die Gemeinde Eschenburg keine Vorkassenzähler mehr vorhält und zukünftig auch nicht mehr vorhalten wird, kann dieser Absatz ersatzlos gestrichen werden.
Abs. 4
Die dort genannten Verwaltungsgebühren für die Überlassung von Standrohren und Übergangsstücken zur Entnahme von Trinkwasser aus Hydranten in der Gemeinde Eschenburg sind seit 2009 ggf. auch länger nicht mehr angepasst worden. Die zu zahlende Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 € (Standrohr) / 50,00 € (Übergangsstück) ist nicht mehr zeitgemäß. Ein großer Teil der Wasserversorgungsunternehmen erhebt eine deutliche höhere Summe.
Weiterhin wurden in den letzten Jahren nicht immer gute Erfahrungen hinsichtlich der Rückgabe und Handhabung dieser Armaturen gemacht. Daher schlägt die Betriebsleitung vor, diese Sicherheitsleistung und auch die Leihgebühr anzuheben. Die Sicherheitsleistung wird vor der Ausleihe ausschließlich, nach vorausgehendem Bescheid, an die Gemeindekasse überwiesen und später mit der Abrechnung (Leihgebühr x Tag + Entnahmemenge x Tarif) verrechnet. Von einer Bar-Zahlung wird abgesehen.
§ 30 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Redaktionelle Anpassung
Beschluss:
Auf Empfehlung der Betriebskommission, des Gemeindevorstandes und des Haupt- und Finanzausschusses fasst die Gemeindevertretung den folgenden Beschluss:
Die dem Originalprotokoll beigefügte Wasserversorgungssatzung wird in den §§ 3, 25, 27, 28, 29 und 30 geändert und die Satzung neu gefasst. Die vorgenannten Gebühren werden gemäß der Kalkulation in die §§ 25 und 27 der Wasserversorgungssatzung übernommen.
Abstimmungsergebnis:
25 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 10. | Entwässerungssatzung |
Die Betriebskommission hat in der Sitzung vom 05.10.2017 beschlossen, für die Jahre 2025/2026 die Gebührensätze im Bereich Abwasserentsorgung neu kalkulieren zu lassen.
Das Büro Rösch hat die Neukalkulation der kostendeckenden Gebührensätze erstellt
Die Neukalkulation sowohl der Schmutzwassergebühr als auch der Niederschlagswassergebühr 2025/2026 erfolgt in Verbindung mit der Nachkalkulation für die Jahre 2021 und 2022. Unter- bzw. Überdeckungen, die im Rahmen einer Nachkalkulation ermittelt werden, müssen in einem Zeitraum von 5 Kalenderjahren ausgeglichen werden und sind in der neuen Kalkulation zu berücksichtigen. Folgende Kostenunter- bzw. -überdeckungen sind mit einzurechnen oder sind im Gebührenjahr 2025 auszugleichen:
Für die beiden Gebührenarten stellt sich die Kalkulation wie folgt dar:
| A | Schmutzwassergebühr |
Da noch der 50%ige Anteil der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2020 (43.561,02 €) zu berücksichtigen ist, wird sich dieser Anteil gebührenmindernd auf die Kalkulation 2025 auswirken.
| > | 2020 |
|
| 50 %iger Anteil der Kostenüberdeckung = gebührenmindernd Kalkulation 2025 |
| > | 2021 |
|
| Unterdeckung in Höhe von 33.959,74 €, |
| > | 2022 |
|
| Unterdeckung in Höhe von 97.171,39 €, |
|
| in Summe 131.131,13 €. = gebührenerhöhend auf das Jahr 2026 |
Dies ist vorrangig der Tatsache geschuldet, dass in den Jahren 2021 und 2022 die Verbandsumlage für den Abwasserverband „Obere Dietzhölze“ deutlich höher ausgefallen ist, als seinerzeit für die Neukalkulation angesetzt bzw. berechnet wurde.
Unter Berücksichtigung der v. g. Ergebnisse würde sich für das Jahr 2025 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 3,03 €/m³ und für das Jahr 2026 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 3,49 €/m³ ergeben. Der Mittelwert liegt bei 3,26 €/m³ (brutto).
B Niederschlagswassergebühr
| > | 2020 |
|
| 50%iger Anteil (= 38.012,75 €) der Kostenüberdeckung = gebührenmindernd in 2025 |
| > | 2021 |
|
| Überdeckung in Höhe von 4.165,58 € = gebührenmindernd 2026 |
| > | 2022 |
|
| Unterdeckung in Höhe von 42.426,57 € = gebührenerhöhend 2026 |
| > | Die Kostenunterdeckung von insgesamt 38.260,99 € wirkt sich gebührenerhöhend auf die Niederschlagswassergebühr 2026 aus |
Unter Berücksichtigung der v. g. Ergebnisse würde sich für das Jahr 2025 eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,56 €/m² und für das Jahr 2026 eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,62 €/m² ergeben. Der Mittelwert liegt bei 0,59 €/m² (brutto).
Um nicht in beiden Kalenderjahren 2025 und 2026 die Gebühren neu festsetzen zu müssen, schlägt die Betriebsleitung in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsbüro Rösch für die Jahre 2025 und 2026 jeweils die Bildung eines Mittelwertes vor.
Das Rechtsanwaltsbüro Rösch empfiehlt, die ermittelten Gebührensätze (Mittelwerte) in die Entwässerungssatzung der Gemeinde Eschenburg aufzunehmen.
Die Betriebskommission hat in ihrer Sitzung am 20.11.2024 unter TOP 7 beschlossen, die neu kalkulierten Gebührensätze für die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr zum 01.01.2025 in der Entwässerungssatzung festzusetzen.
Hierfür ist es erforderlich, den § 24 (1) sowie den § 26 (1) und (2) entsprechend zu ändern.
§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser
Die textlichen Festsetzungen in den Abs. (1) - (4) bleiben unverändert, lediglich die Gebührenhöhe ändert sich, so dass es dann in Abs. (1) heißt:
| 1. | Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro m² wird eine Gebühr von 0,59 € jährlich erhoben. |
§ 26 - Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
Die textlichen Festsetzungen in den Abs. (1) und (2) bleiben unverändert, lediglich die Gebührenhöhe ändert sich in beiden Absätzen.
| 1. | Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,26 EUR. |
| 2. | Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. |
| Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. |
| Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,26 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB kann die Gebühr mit dem Ergebnis der Formel |
0,5 x festgestellter CSB + 0,5
600
| vervielfacht werden. |
| Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen. |
Im Rahmen einer Überprüfung der Entwässerungssatzung wurde festgestellt, dass neben den Gebührensätzen (§ 24 und 26) auch die §§ 3, 8 und 29 zu überarbeiten und die damit verbundenen Gebühren und textlichen Festsetzungen anzupassen sind.
Im Einzelnen betrifft das die nachstehenden Paragrafen. Die Gegenüberstellung lag allen Gemeindevertretern vor.
§ 3 - Grundstücksanschluss
Da vermehrt große, teilweise bebaute Grundstücke geteilt und der unbebaute Grundstücksteil als Baugrundstück veräußert wird, ist dieser Paragraf neu zu fassen
§ 8 - Besondere Einleitungsbedingungen für nicht häusliches Abwasser und Niederschlagswasser
Hier wird konkret auf die Einleitungsbedingungen von Niederschlagswasser Bezug genommen, da es keine satzungsgemäßen Vorgaben gibt, wenn z. B. Regenfallrohre nicht an den Abwassersammler angeschlossen sind, sondern z. B. von der Hauswand in den öffentlichen Verkehrsraum oder auf Nachbargrundstücke entwässern. Auch ist eine Regelung zu dem Abwasser, welches bei Erdbohrungen anfällt, zu treffen.
§ 29 - Verwaltungsgebühren
Hier erfolgt die Anpassung analog zu dem § 29 - Verwaltungsgebühren der Wasserversorgungssatzung.
Beschluss:
Auf Empfehlung der Betriebskommission, des Gemeindevorstandes und des Haupt- und Finanzausschusses fasst die Gemeindevertretung den folgenden Beschluss:
Die dem Originalprotokoll beigefügte Entwässerungssatzung wird in den §§ 3, 8 und 29 geändert und die Satzung neu gefasst. Die vorgenannten Gebühren werden gemäß der Kalkulation in die §§ 24 und 26 der Entwässerungssatzung übernommen.
Abstimmungsergebnis:
25 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 11. | Jahresabschluss 2023 |
Der Jahresabschluss der Gemeindewerke Eschenburg für das Jahr 2023 wurde vom Wirtschaftsprüfungsbüro J & P Gruppe, 35232 Dautphetal, geprüft.
Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Gemäß § 5 Nr. 11 des Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Eigenbetriebssatzung stellt die Gemeindevertretung den Jahresabschluss fest.
Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 5 der Eigenbetriebssatzung gibt die Betriebskommission eine Stellungnahme zum Jahresabschluss und zum Betriebsergebnis ab.
Der Jahresabschluss 2023 enthält das zusammengefasste Ergebnis der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung mit einem Verlust von 192.152,86 €.
Das Ergebnis der beiden Betriebszweige stellt sich wie folgt dar:
| Betriebszweig | 2023 € |
| Wasser (Verlust) | - 48.530,72 € |
| Abwasser (Verlust) | -143.622,74 € |
| Ergebnis (Verlust) | -192.152,86 € |
|
|
Es wird auf den Prüfungsbericht des Jahresabschlusses der J & P Gruppe verwiesen.
Beschluss:
Auf Empfehlung der Betriebskommission, des Gemeindevorstandes und des Haupt- und Finanzausschusses beschließt die Gemeindevertretung
Abstimmungsergebnis:
25 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 12. | Wirtschaftsplan Gemeindewerke 2025 |
Der Wirtschaftsplan der Gemeindewerke Eschenburg für das Wirtschaftsjahr 2025 wird nachstehend festgesetzt:
Kreditaufnahme
Kredite werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Liquiditätskredite
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 500.000 € festgesetzt.
Stellenübersicht
Es gilt die beigefügte Stellenübersicht.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt den Wirtschaftsplan 2025 der Gemeindewerke Eschenburg.
Abstimmungsergebnis:
25 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 13. | Nachtragshaushalt 2024 |
|
1. Nachtragshaushaltssatzung
Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung am xx.xx.xxxx folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelbedarf von -2.572.500 € aus.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite wird nicht geändert.
§ 3
Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
§ 4
Der bisherige Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert.
§ 5
Die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
§ 6
Das bisherige Haushaltssicherungskonzept wird nicht geändert
§ 7
Der bisherige Stellenplan wird nicht geändert.
§ 8
§ 8 wird nicht geändert.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Nachtragshaushaltssatzung und den Nachtragshaushaltsplan 2024 mit Anlagen.
Abstimmungsergebnis:
25 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 14. | Haushalt 2025 |
1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eschenburg am xx.xx.xxxx folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis |
|
|
|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | -22.190.000 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 23.285.000 € |
|
|
| mit einem Saldo von | 1.095.000 € |
|
|
| im außerordentlichen Ergebnis |
|
|
|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | -80.000 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
|
| -80.000 € |
| mit einem Saldo von |
|
|
|
| mit einem Fehlbedarf von | 1.015.000 € |
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf | -419.000 € |
|
|
| und dem Gesamtbetrag der |
|
|
|
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 239.500 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -6.114.000 € |
|
|
| mit einem Saldo von | -5.874.500 € |
|
|
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 5.500.000 € |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -543.500 € |
|
|
| mit einem Saldo von | 4.956.500 € |
|
|
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -1.337.000 € |
festgesetzt.
Ergebnishaushalt:
Ausgleich des Fehlbedarfs im Ergebnishaushalt (ordentliches Ergebnis) 2025 - 2028 (§ 92 Abs. 5 Nr. 1)
Finanzhaushalt:
Zahlungsmittelüberschuss aus lfd. Verwaltungstätigkeit und Auszahlungen für ordentliche Tilgungen von Krediten und Zahlungen an das Sondervermögen Hessenkasse (§ 92 Abs. 5 Nr. 2)
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 5.500.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 400.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
|
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 210 v. H. |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 275 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | |
(Die Darstellung der Hebesätze erfolgt nachrichtlich. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Eschenburg hat am 21.11.2024 eine Hebesatzsatzung mit den vorgenannten Hebesätzen beschlossen).
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 19.12.2024 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Erheblichkeitsgrenzen §§ 98, 100 HGO und § 12 GemHVO, Deckungsfähigkeit, Stellenplan:
§ 98 II Nr. 3 HGO
Ein Nachtragshaushalt ist aufzustellen, wenn die Aufwendungen eines Budgets um 10 % überschritten werden und die Überschreitung mindestens 50.000 € beträgt. Die Grenze gilt nicht, wenn die Mehraufwendungen durch Mehrerträge, die mit den Mehraufwendungen im direkten Zusammenhang stehen, gedeckt sind. Diese Aufwandspositionen entfallen bei der Berechnung der Budgetüberschreitungen. Das gleiche gilt für Personalaufwendungen, wenn die Personalaufwendungen des gesamten Haushaltes nicht überschritten werden.
§ 98 II Nr. 4 HGO
Ein Nachtragshaushalt ist aufzustellen, wenn zusätzliche Investitionen und Investitionsförderungen im Umfang von 100.000 € pro Einzelfall geleistet werden sollen.
§ 100 HGO
Die Gemeindevertretung entscheidet bei über- oder außerplanmäßigen Ausgaben, wenn diese im Einzelfall 50.000 € überschreiten, sofern diese nicht auf gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Verpflichtungen beruhen.
§ 12 GemHVO
Die Erheblichkeitsgrenze wird bei 200.000 € festgelegt.
Deckungsfähigkeit
Mehrerträge der Gewerbesteuer können zur Deckung von Mehraufwendungen bei der Gewerbesteuerumlage und der Heimatumlage verwendet werden. Mehrerträge aus der Schlüsselzuweisung für Mehraufwendungen bei der Kreis- und Schulumlage.
Stellenplan
Freie und freiwerdende Stellen sind mit einer Stellenbesetzungssperre versehen. Diese Stellenbesetzungssperre kann, auch für einzelne Stellen, durch Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses aufgehoben werden.
In die Satzung und den Haushaltsplan sind die folgenden Änderungen eingearbeitet:
| 1. | Dienstleistungszentrum Eibelshausen (Erneuerung Hoffläche, Gebäuderückseite 60.000 €) |
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| Der Ansatz entfällt. |
| 2. | Friedhof Eibelshausen (Reinigung Stelenanlage 8.000 €) |
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| Der Haushaltsansatz wird auf 5.000 € reduziert. |
| 3. | Gebäudewirtschaft - Bauhof - Gutachten - Verlegung (25.000 €) |
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| Der Ansatz entfällt. |
| 4. | Gebäudewirtschaft - BGH Eibelshausen - Herd |
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| Der Haushaltsansatz wird mit einem Sperrvermerk versehen, der durch den Haupt- und Finanzausschuss aufgehoben werden kann, wenn eine Reparatur nicht möglich ist. |
| 5. | Kommandowagen - Feuerwehr |
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| Der Ansatz entfällt. |
| 6. | Fuhrpark - Bagger + Greifer |
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| Der Haushaltsansatz wird mit einem Sperrvermerk versehen, der durch den Haupt- und Finanzausschuss aufgehoben werden kann, wenn durch die Verwaltung Alternativen geprüft sind. |
| 7. | Bauhof - Pflegegeräte Sportplätze |
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| Der Haushaltsansatz soll nicht zum Erwerb des Gerätes verwendet werden, sondern als Zuschuss an einen Verein, der das Gerät kauft. |
| 8. | Gesundheitszentrum am Marktplatz |
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| In den Haushalt werden dafür 250.000 € aufgenommen. |
| 10. | Planungskosten Bike-Park |
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| Planungskosten in Höhe von 5.000 € sind in den Haushalt aufzunehmen. |
| 11. | Stellenplan |
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| Die Stelle des Feuerwehrgerätewartes ist mit einem Sperrvermerk zu versehen, der durch den Haupt- und Finanzausschuss aufgehoben werden kann, sobald eine Stellenbeschreibung vorliegt. |
Beschluss:
| a) | Die Gemeindevertretung beschließt das Investitionsprogramm 2025 - 2028 |
| b) | Die Gemeindevertretung beschließt die Haushaltssatzung mit Anlagen einschl. des Stellenplans für 2025 mit den vorgenannten Änderungen. |
Abstimmungsergebnis:
25 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
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| Vorsitzender der Gemeindevertretung | Schriftführer |
| Hans-Otto Hermann | Rainer Deutsch |
Stiftung für Eschenburg