Titel Logo
Wochenzeitung für die Gemeinde Eschenburg
Ausgabe 23/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Niederschrift über die 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeindevertretung Eschenburg am Mittwoch, den 24.05.2023

Sitzungsverlauf

1.

Eröffnung und Begrüßung

Der Vorsitzende des Bau- und Umweltausschusses, Hartwig Bieber, eröffnet die 15. öffentliche Sitzung des Bau- und Umweltausschusses um 19:02 Uhr und begrüßt die Anwesenden. Er stellt fest, dass die Einladung form- und fristgerecht erfolgt und der Ausschuss beschlussfähig ist.

Gegen die Tagesordnung wird kein Einwand erhoben.

2.

Naturlehrpfad Eiershausen (Aufhebung des Sperrvermerks)

Mit E-Mail vom 05.05.2023 teilt Ortsvorsteher Kai Eckert zur Neugestaltung des Naturlehrpfades folgendes mit:

Die Vogelschutzgruppe Eiershausen möchte die Renovierungsmaßnahmen federführend begleiten.

Es ist geplant, das Renovierungs- (oder auch Erneuerungs-) Projekt im Rahmen von etlichen Aktionen zusammen mit tatkräftigen Helfern aus dem Dorf, vornehmlich Jugendlichen, vorzunehmen.

Natürlich auch aus dem Grund heraus: „Was selbst geschaffen wurde, wird nicht so schnell kaputtgemacht.“

Möglicherweise müsste der Bauhof beim Setzen von ein paar Fundamenten helfen.

Ein weiterer Einsatz des Bauhofes ist nicht vorgesehen.

Die Fußgängerbrücke am Schwarzbachweiher Richtung L3043 ist ziemlich marode.

Hier wäre es angebracht zu prüfen, ob der Bauhof eine Überquerung bauen kann. Das muss aber nicht in diesem Zuge passieren und hat nichts mit dem Naturlehrpfad zu tun.

Die Vogelschutzgruppe würde die Brücke auch selbst bauen, bräuchte dann aber eine finanzielle Unterstützung und der Bauhof hat da ja eine ausgesprochene Expertise.

Zum Projekt:

Die meisten Schilder sind defekt oder ausgerissen bzw. bedürfen einer Erneuerung. Die Druckdaten sind vorhanden, manche müssen neu erstellt werden. Dies benötigt zeitlichen Vorlauf.

Hierzu wird wieder kesseldruckimprägniertes Holz benötigt, und auch Alu-Dibondschilder, welche allerdings diesmal foliert werden sollten und mit einem UV-Schutzlaminat zu versehen sind, das ist günstiger und haltbarer.

Ein entsprechendes Angebot liegt von der Firma MD-Print in Siegen vor.

Das benötigte Holz kann im Baumarkt besorgt werden.

Weiterhin soll die Wanderhütte, an deren Platz der Naturlehrpfad beginnt, ebenfalls neu gestrichen werden. Farben wären zu stellen.

Kostenschätzung:

Alte und neue Schilder, Dibond (geschätzt 4x A0, 20x A2, 30x A6): ca. 1500 Euro

Holz für die Schilder u. Wegweiser (lfd. Meter ca. 10 Euro): ca. 1500 Euro

Wetterschutzlack (f. 6m² ca. 40 Euro): 500 Euro

Es bleibt ein Rest von vielleicht 1500 Euro, der dann für verschiedene Aktionsflächen verwendet werden kann (Fühlstationen, aufwändigere Schautafeln, es gibt noch etliche Ideen).

Im Sinne einer „Modernisierung“ haben Jannis Steinle und Jakob Manderbach aus der Kommission Zukunft folgende Ideen mitgeteilt, um den Naturlehrpfad so aufzubereiten, dass auf freien Waldflächen evtl. klimaresiliente Bäume gepflanzt werden könnten, mit entsprechenden Hinweistafeln dazu.

Hierzu wird es womöglich Förderungen vom Kreis geben. Jakob Manderbach hat seine Unterstützung angeboten.

Förster Biener wurde ebenfalls angesprochen, er war von der Renovierung angetan und hat seine Unterstützung zugesagt, auch im Hinblick auf das Anpflanzen der Bäume und deren Beschaffung usw.

Das JUST in Ewersbach sucht evtl. „Outdoor“-Projekte für die Kinder. Hier könnte eine Zusammenarbeit für die ein oder andere Aktion zustande kommen.

Ein großes Anliegen ist die Einbindung des Feuchtbiotopes „Schwarzbachweiher“, welches schon lange betreut wird. Die Pacht hat die Vogelschutzgruppe von der Gemeinde übernommen. Hier sind viele tolle Ecken entstanden (inklusive einer Beobachtungshütte).

Der zweite Einstieg in den Naturlehrpfad, der sich aktuell in der Nähe des anderen Weihers im Schwarzbachtal befindet, sollte auf den Wendeplatz im Schwarzbach verlegt werden oder direkt ans Feuchtbiotop. Hier sollte mit dem Straßenverkehrsamt Kontakt aufgenommen werden, ob man zwei Schilder „Achtung, Wanderer queren“ aufstellen kann. Darum kümmert sich die Vogelschutzgruppe.

In aller Kürze ist festzuhalten, dass die 5000 Euro lediglich der Materialbeschaffung dienen.

Der Plan ist, mit vielen Einzelaktionen unter Einbeziehung der MitbürgerInnen den Naturlehrpfad attraktiv zu gestalten und zu erhalten.

Die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses sprechen sich dafür aus, dass Vereine der Eschenburger Ortsteile ebenfalls finanzielle Unterstützung für ähnliche Projekte für das kommende Haushaltsjahr beantragen können. Über die jeweiligen finanziellen Mittel wird dann im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2024 beraten und diese ggf. beschlossen.

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss hebt den Sperrvermerk auf.

Abstimmungsergebnis:

7 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)

3.

Neufassung Stellplatzsatzung (nach Empfehlung durch die Kommission Zukunft)

Der Beschluss des Bau- und Umweltausschuss vom 12.07.2022 lautet:

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt die vorgelegte Stellplatzsatzung ab. Der Ausschuss hat noch Beratungsbedarf und wird das Thema zu gegebener Zeit (u.U. nach Entscheidung über Einsatz einer „Kommission Umwelt“) wieder auf die Tagesordnung nehmen. Zu beraten sind demnach der Paragraf 6 die Abs. 3 und 7 sowie das Thema Lasten-Fahrräder (Sonderfahrräder). Hierbei möchte der Ausschuss mehr über die Anzahl und Ausgestaltung der Fahrradabstellplätze wissen. Bei der Begrünung von Parkplätzen soll eine größere Anzahl von Bäumen vorgesehen werden.

Daraufhin hat die Gemeindevertretung am 21.07.2022 das Thema vertagt mit folgender Protokollnotiz: „Nachdem der Ausschuss noch weiteren Beratungsbedarf angemeldet hat, kann eine Beschlussfassung in der heutigen Sitzung nicht erfolgen.“

Es wurde eine „Kommission Zukunft“ eingerichtet und diese hat sich in ihrer letzten Sitzung nochmals mit dem Thema befasst.

Die Kommission Zukunft hat die nachstehenden Änderungen vorgebracht:

  • In § 2 Abs. 1 kann der letzte Satz „Die Herstellungspflicht für Fahrradstellplätze nach § 52 Abs. 5 HBO bleibt unberührt“ entfallen. Begründung: § 4 Abs. 1 verweist auf die beigefügte Anlage, in der die Zahl der Abstellplätze für Fahrräder aufgelistet sind.
  • In § 6 Abs. 7 ist zu ergänzen: Pro 5 Stellplätze ist ein heimischer, standortgerechter Laubbaum zu pflanzen.

Weitere Aktualisierungen:

  • § 3 Abs. 2: redaktionelle Änderungen von Garagenverordnung vom 17. November 17. November 2014, GVBl. Nr. 21 vom 03.12.2014 S. 286 in 15. November 2022, GVBl. Nr. 38 vom 30. November 2022, 648.
  • § 3 Abs. 3 Aktualisierung der Mindestgröße von 1,2 m² je Fahrrad auf 1,4 m² gem. Fahrradabstellplatzverordnung
  • § 6 Abs. 4 E-Stellplätze aktualisiert mit Verweis auf GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz)
  • § 6 Abs. 4 Satz 3 kann gestrichen werden, da Doppelung (siehe § 4 Abs. 2)

Der Entwurf der Neufassung der Stellplatzsatzung, die Stellplatzsatzung aus 2003, zwei Zusammenstellungen der herzustellenden Stellplatzanzahl für PKW- und Fahrradabstellplätze, ein Auszug aus dem Eildienst Nr. 11 betr. GEIG, die aktuelle Garagenverordnung, die Fahrradabstellplatzverordnung und Auszüge der vergangenen Sitzungsniederschriften betr. Neufassung Stellplatzsatzung wurden den Ausschussmitgliedern vorab zugeleitet.

Es wird auf einen evtl. bestehenden Interessenwiderstreit nach § 25 HGO hingewiesen.

Hiervor ist kein anwesendes Körperschaftsmitglied betroffen.

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt auf Empfehlung des Gemeindevorstandes die dem Original-Protokoll beigefügte Neufassung der Stellplatzsatzung. Vor Beschlussfassung der Gemeindevertretung ist die Satzung zur Überprüfung an den HSGB zu senden.

Abstimmungsergebnis:

7 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)

4.

Planungsrechtliche Steuerung von Vergnügungsstätten

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Eschenburg hat in ihrer Sitzung am 16.02.2023 über einen Antrag der SPD-Fraktion beraten und einstimmig beschlossen.

Der Antrag der SPD-Fraktion vom 24.01.2023 lautete:

Der Gemeindevorstand wird beauftragt, Maßnahmen zu prüfen, wie die Ansiedlung von Vergnügungsstätten (Wettbüros/Wettannahmestellen, Spielhallen etc.) planungsrechtlich so gesteuert werden kann, dass sich eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen und anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten sowie eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden (bauplanerischen) Funktion für das jeweilige Gebiet wirksam verhindern lassen.

Zur Begründung wurden folgende Ausführungen gemacht:

Der Betrieb und die Ansiedlung von Vergnügungsstätten ist unter zwei Gesichtspunkten kritisch zu betrachten: Zum einen haben Vergnügungsstätten einen negativen Einfluss auf die Entwicklung der umliegenden Nachbarschaft. Insbesondere in unserer dörflichen Region kann eine solche Vergnügungsstätte daher auch einen unmittelbar gesamthaftschädigenden Einfluss auf die Entwicklung der Ortsteile haben, in denen eine solche Vergnügungsstätte angesiedelt ist. Zum anderen geht insbesondere von Wettbüros/Wettannahmestellen und Spielhallen eine Gefahr aus, Spielabhängigkeiten (Spielsucht) Vorschub zu leisten. Beiden benannten Gesichtspunkten soll mit einer planungsrechtlichen Steuerung von Vergnügungsstätten wirksam begegnet werden.

Stellungnahme der Verwaltung:

Auszug aus dem Kommentar des Baugesetzbuches (BauGB) 15. Auflage Bettis/Krautzberger/Löhr:

Bei Vergnügungsstätten handelt es sich um eine „wirtschafts- und gewerberechtlich besondere Art von Gewerbebetrieben“. Eine allgemeingültige Definition von Vergnügungsstätten existiert jedoch nicht. Verstanden werden darunter Gewerbebetriebe, bei denen die kommerzielle Unterhaltung der Besucher oder Kunden im Vordergrund steht, nicht aber die Geselligkeit oder kulturelle Aspekte. Sie sind durch gewinnbringende Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet, wobei das Vergnügen allein im Zuschauen oder Zuhören, aber auch in vermittelnder Tätigkeit z.B. auf der Tanzfläche oder an Spielapparaten bestehen kann. Unter den Begriff der Vergnügungsstätte fallen etwa Spielhallen, Spielcasinos, Spielbanken, Wettbüros, nicht hingegen reine Wettannahmestellen, die Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden und nicht unter den Begriff der Vergnügungsstätten fallen.

Gemäß § 9 Abs. 2b BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

  1. eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder

  2. eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,

zu verhindern.

Voraussetzungen:

  • Bebauungspläne zur Steuerung von Vergnügungsstätten können nach Abs. 2b für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) aufgestellt werden. Dies schließt den Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 sowie eines einfachen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 3) ein, sofern er nicht Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält.

  • Für die Anwendung des Abs. 2b müssen die ausdrücklich benannten städtebaulichen Gründe vorliegen. Bereits das Vorliegen eines Grundes genügt dabei, um planerisch tätig zu werden, auch wenn sich die Gründe vielfach überlagern und wechselseitig ergänzen. Die in Abs. 2b unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Auswirkungen müssen nicht bereits vorliegen. Die Gemeinde soll deren Eintreten mit aktiver Planung gerade verhindern können (z.B. eine nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten), wenn dafür Handlungsbedarf besteht.

o

Beeinträchtigung der Wohnnutzung

… vor allem aus den mit vielen Vergnügungsstätten verbundenen Lärmimmissionen, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden. Dies gilt sowohl für die Anlage selbst als auch für den ihr zuzurechnenden Besucherverkehr.

o

Andere schutzbedürftige Anlagen

z.B. Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten

o

Beeinträchtigung der städtebaulichen Funktion des Gebietes

… insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten.

Die städtebauliche Funktion ergibt sich aus den dort stattfindenden Nutzungen. Z.B. Einkaufsstraßen oder Fußgängerzonen, deren städtebauliche Funktion durch die Zulassung von (weiteren) Vergnügungsstätten beeinträchtigt werden kann.

Entscheidend ist die konkrete städtebauliche Konfliktlage.

Eine pauschale Überplanung der gesamten Innenbereichsflächen der Gemeinde ist unzulässig. Festsetzungen nach Abs. 2b müssen dem Ziel dienen, Beeinträchtigungen iSv Abs. 2b Nr. 1 und 2 innerhalb oder auch außerhalb des Plangebietes zu steuern insbesondere also zu verhindern.

Liegt eine der vorgenannten Voraussetzungen vor sowie Gründe für die einzelnen Flächen, kann eine Überplanung erfolgen, auch wenn dadurch ein rechtskräftiger Bebauungsplan tangiert wird.

Eine Überplanung kann mit einem einfachen Bebauungsplan z.B. mit der Festsetzung „Verbot von Vergnügungsstätten“ nach § 13 BauGB erfolgen. Das Bauleitplanerfahren kann sofort öffentlich ausgelegt werden. Ausgleichsflächen und Umweltbereich wären nicht erforderlich.

Auf die rechtskräftigen Bebauungspläne muss allerdings hingewiesen werden. Es muss daher der Name des betroffenen Bebauungsplanes einschließlich des betroffenen Geltungsbereiches in die Planzeichnung des neuen Bebauungsplanes aufgenommen werden.

Gleichzeitig wird festgesetzt, dass die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes unverändert weiter gelten.

Im Veröffentlichungstext müssen dann die einzelnen Geltungsbereiche mit Gebietsbeschreibung abgedruckt werden.

Die BauNVO schließt Vergnügungsstätten in bestimmten Gebietsarten von vorneherein aus. Für diese Teilbereiche können zu Beginn der Planung einzelne Teilflächen somit unberücksichtigt bleiben (z.B. sind Vergnügungsstätten in allgemeinen Wohngebieten nach § 4 BauNVO nicht zulässig). Siehe beigefügte Übersicht der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten.

Zur rechtssicheren Anwendung dieses bauleitplanerische Instrument kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zur Steuerung von Vergnügungsstätten (Vergnügungsstättenkonzept) als Abwägungsbelang in der Bauleitplanung zugrunde gelegt werden. Denn für die Differenzierung zwischen ausgeschlossenen und zugelassenen Arten baulicher Nutzung einschließlich ihrer Unterarten müssen nachvollziehbare städtebauliche Gründe erkennbar sein.

Ein solches Vergnügungsstättenkonzept für die Gemeinde Eschenburg ist derzeit nicht vorhanden.

Dieses könnte jedoch auch während des Bauleitplanverfahrens (Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans nach § 13 BauGB) erfolgen.

Vorschlag aus der Verwaltung:

Es sollte bestimmt werden, in welchen Bereichen Vergnügungsstätten verboten werden sollen.

Für diese Flächen kann ein einfacher Bebauungsplan nach § 13 BauGB unter den vorstehend genannten Voraussetzungen aufgestellt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Der planerische Aufwand ist erst abschätzbar, wenn die Ausschlussgebiete festgelegt sind. Wenn daher ein Planer bereits zu diesem frühen Zeitpunkt eingeschaltet werden soll, müsste der Aufwand auf Nachweis abgerechnet werden. Dies wäre grundsätzlich auch für das gesamte Bauleitplanverfahren möglich.

Der Anlage sind nochmals der Antrag der SPD-Fraktion sowie allgemeine Informationen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten beigefügt.

Der Gemeindevorstand hat in seiner Sitzung am 27.03.2023 über die Vorlage beraten und nachstehenden Beschluss gefasst:

Der Gemeindevorstand gibt die Vorlage allen drei Ausschüssen zur Kenntnis und empfiehlt der Gemeindevertretung, entweder im Nachtragshaushalt oder im kommenden Haushalt Mittel für die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes nach § 13 BauGB bereitzustellen. Darüber hinaus bittet der Gemeindevorstand um Vorschläge, welches Gebiet entsprechend überplant werden soll.

Es wird auf einen evtl. bestehenden Interessenwiderstreit nach § 25 HGO hingewiesen.

Hiervor ist kein anwesendes Körperschaftsmitglied betroffen.

Nach eingehender Diskussion sprechen sich die Mitglieder dafür aus, dass in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses durch den Ausschuss Vorschläge zu möglichen Ausschlussgebieten (Erstellung einer Prioritätenliste) gemacht werden. Im Anschluss daran sind die finanziellen Auswirkungen zu ermitteln.

5.

Aktueller Sachstand der Wohn-/Gewerbegebietserweiterungen

in der Gemeinde Eschenburg

Katharina Fritschi erläutert die nachfolgende Informationsvorlage kurz.

Nachstehend der aktuelle Sachstand der Wohn-/Gewerbegebietserweiterungen im Gemeindegebiet.

„Berliner Straße/Königsberger Straße“, Eibelshausen

Die notariellen Verträge mit den Eigentümern/Miteigentümern konnten in 2022 abgeschlossen werden. Das mit der Bauleitplanung beauftragte Ingenieurbüro hat bereits das benötigte artenschutzrechtliche Gutachten erstellt. Über die weitere Vorgehensweise sowie Umsetzung hierzu findet ein verwaltungsinterner Besprechungstermin mit dem Ingenieurbüro Mitte Mai statt.

„Auf den Zäun“, Eiershausen

Die Eigentümer/Miteigentümer wurden in einer Veranstaltung im Oktober 2022 über die Planungen informiert. Derzeit führt der Ortsbeirat Eiershausen die Eigentümerverhandlungen vor Ort, mit dem Ziel, weitere Eigentümer/Miteigentümer zu erreichen und zur Verkaufsbereitschaft zu bewegen. Ca. 55 % der Flurstücke im Plangebiet könnte die Gemeinde erwerben bzw. stehen bereits in gemeindlichem Eigentum. Ca. 45 % der Eigentümer sind nicht verkaufsbereit oder haben keine Rückmeldung abgegeben.

„Heerfeld“ 2. Bauabschnitt, Eiershausen

Für den 2. Bauabschnitt der Gewerbegebietserweiterung „Heerfeld“ wurde ein Ingenieurbüro mit einer ökologischen Ersteinschätzung über die Vegetationsperiode 2023 beauftragt.

„Viehweg/In der Hager“, Wissenbach

Der überwiegende Teil der Eigentümer/Miteigentümer haben eine schriftliche Rückmeldung abgeben, dass sie mit dem Verkauf ihres Grundeigentumes an die Gemeinde einverstanden wären. Hierbei ist jedoch zu erwähnen, dass die meisten Eigentümer/Miteigentümer nur mit dem Verkauf der derzeit landwirtschaftlichen Fläche einverstanden wären, wenn diese auch zu Bauland entwickelt werden kann.

Mit den Eigentümern/Miteigentümern von zwei Flurstücken steht die Verwaltung derzeit noch in Kontakt, da u.a. die Erbfolge geregelt werden muss.

Das beauftragte Ingenieurbüro führt derzeit die erforderliche artenschutzrechtliche Untersuchung durch.

„Auf dem Löhchen“, Hirzenhain-Ort

Zum Baulandumlegungsverfahren: Das Amt für Bodenmanagement bereitet derzeit die Vorwegnahme der Entscheidung vor, damit den Eigentümern/Miteigentümern, deren unwiderrufliche Verzichts- und Abtretungserklärung vorliegt, die Geldbeträge ausgezahlt bekommen. Außerdem werden die Ordnungsnummern mit problematischen Erbfolgen in Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt bearbeitet.

Zum Bauleitplanverfahren: Das beauftragte Ingenieurbüro führt derzeit die erforderliche artenschutzrechtliche Untersuchung durch.

„Stietefeld“, Roth

Die notariellen Verträge mit den Eigentümern/Miteigentümern konnten auch hier bereits abgeschlossen werden. Derzeit wird das erforderliche artenschutzrechtliche Gutachten erstellt.

Bauleitplanung: Nach Abschluss der notariellen Kaufangebote kann es während dem gesamten Bauleitplanverfahren zu unerwarteten Planungshindernissen kommen, die eine Ausweisung des Gebietes als Bauland behindern oder ganz scheitern lassen können!

Es wird auf einen evtl. bestehenden Interessenwiderstreit nach § 25 HGO hingewiesen.

Hiervor ist kein anwesendes Körperschaftsmitglied betroffen.

6.

Dorfplatz Wissenbach - Abriss, Neubau, Platzgestaltung

Bauamtsleiter Reiner Müller verweist auf die nachfolgende Vorlage und erläutert die Planunterlagen.

1. „Abriss Haus des Sports“

Der Abrissantrag wurde Ende Januar 2023 beim Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar eingereicht. Die Eingangsbestätigung datiert vom 07.02.2023. Mit Datum 16.02.2023 forderte die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen des RP Gießen ein Schadstoffgutachten nach. Mit der Erstellung wurde das Büro IGU-Wetzlar beauftragt, die das Gutachten auch zeitnah erstellen konnten. (Kosten: rund 5.000, - Euro).

Parallel dazu wurden die Abrissarbeiten öffentlich ausgeschrieben und der Gemeindevorstand konnte mit Datum 21.03.2023 der günstigstbietenden Firma Archinal, Wetter den Auftrag zum Angebotspreis von 60.707, - Euro erteilen. Zwischenzeitlich wurde im Rahmen des Gutachtens asbesthaltiger Fliesenkleber auf den Wandflächen der Küche (15 qm) festgestellt. Für die sachgemäße Sanierung und Entsorgung muss die Fa. Archinal einen speziell zugelassenen Entsorgungsbetrieb beauftragen. Die Mehrkosten belaufen sich auf 4.940, - Euro.

Aufgrund unserer Nachfrage teilte die Bauaufsicht mit, dass mit der Abrissgenehmigung nicht vor Mitte Juni zu rechnen ist, was daran liegt, dass der RP zu beteiligen ist aber auch zusätzlich die Denkmalschutzbehörde, weil das Grundstück aufgrund des Umgebungsdenkmalschutzes zu betrachten ist. Die denkmalgeschützte „Gesamtanlage Wissenbach“ (alter Ortskern) reicht bis an das Grundstück heran, und sowohl das unmittelbar auf der Grenze stehende Wohnhaus „Forsthausstraße 1“ als auch das Nachbarwohnhaus „Ulrich Kämpfer“ (Forsthausstraße 7) stehen unter Denkmalschutz.

2.Neubau Multifunktionsgebäude

Der erforderliche Bauantrag für das Gebäude wird vom Architekturbüro KuBuS erstellt. Die äußere Gestaltung des Gebäudes und der Fassade wird auf die Neugestaltung des Dorfplatzes abgestimmt.

(z.B. die Fassade in Schiefergrau - „Wissenbacher Schiefer“).

Der Bauantrag wurde am 05. April 2023 eingereicht. Die Eingangsbestätigung der Bauaufsichtsbehörde datiert vom 19. April 2023, eingegangen bei uns am 28. April 2023.

Die Bauaufsichtsbehörde fordert einige Nachträge und weitere Unterlagen, u.a. auch die Eintragung von Baulasten auf den Nachbargrundstücken. Wir streben an, die Grenzbebauung über „einfache“ Nachbarerklärungen zu regeln.

Aus den vorgenannten Gründen hat das Büro KuBuS den erforderlichen Nachtrag als komplett neuen Bauantrag erstellt. Die „neuen“ Unterlagen sind in der 20.KW an die Bauaufsichtsbehörde gegangen. Es muss nun abgewartet werden, wie die Bauaufsicht sich zur Thematik „Grenzbebauung“ stellt. Sollten wirklich Baulasten eingetragen werden müssen, ist ggfs. mit den Nachbarn neu zu verhandeln, im schlimmsten Fall muss ganz neu geplant werden.

Wenn alles einigermaßen „normal“ verläuft, ist mit einer Genehmigung Ende Juli zu rechnen.

3. Gestaltung Dorfplatz

Das Büro KUBUS-Freiraumplanung, Wetzlar hat im Sommer 2022 erste Planungsvarianten vorgestellt. Im März 2023 haben sich alle Beteiligten auf die Variante 1 geeinigt.

Im April 2023 hat das Büro dann auf Grundlage der Variante 1 einen Ausführungsplan vorgestellt, in dem die Ausstattungsgegenstände (z.B. Weihnachtsbaum, Trinkbrunnen, Leuchten, Ruhebänke, Mauern, Pflasterbeläge usw.) dargestellt sind. Weiterhin wurde eine kleinere Änderung zur vereinbarten Planung eingeplant und empfohlen.

Im Prinzip wird die Planung durch zwei zusätzliche Heckenpflanzungen (jeweils nördlich und südlich der Pkw-Stellplätze) ergänzt. Ferner wird eine Begrünung der Pkw-Stellplätz durch Pflaster mit Fugeneinsaat vorgeschlagen. Die Änderungen sollen eine bessere Platzstruktur erzeugen und den Grünanteil des Gesamtprojektes erhöhen.

Zuletzt (am 28.04.2023) hat das Büro eine Ausstattungsmappe vorgelegt, in der die einzelnen Ausführungsdetails der ergänzten Ausführungsvariante 1 beschrieben sind.

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt auf Empfehlung des Gemeindevorstandes die Umsetzung der geänderten Planungsvariante 1 gemäß den zugehörigen Planunterlagen und der Ausstattungsmappe. Die Anregungen des Ortsbeirates Wissenbach werden an das Planungsbüro weitergegeben. Das Planungsbüro prüft, welche Anregungen in das Planungskonzept integriert und umgesetzt werden können.

Abstimmungsergebnis:

7 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)

7.

Fragen und Mitteilungen

Bürgermeister Konrad gibt Informationen zu folgenden Themen:

  • Verkaufsbereitschaft für Neugestaltung der Nahversorgung in Eibelshausen
  • 4 % Gewinn bei Lahn-Dill-Bergland Energiegenossenschaft im Jahr 2022
  • Windkraft-Projekt am Hornberg mit unserer Lahn-Dill-Bergland Energie GmbH
  • Für neuen Wertstoffhof Aufträge vergeben (Tiefbau und Asphaltarbeiten für 76.454 € an Firma Karl Fey und Zaunbau für 3.119 € an Firma Mandic)
  • Ehrenamtlicher Radverkehrsbeauftragter weiterhin gesucht
  • Radverkehrsplanung des Kreises Thema der Sitzung am 12.07.2023
  • Lahn-Dill-Bergland stellt am 12.07.2023 Förderung-Programm
  • Kommission Zukunft plant Aktion „Unser Dorf soll grüner werden“ für Herbst
  • Bis zu den Ferien können sich Eschenburger bald Baum oder Busch bestellen
  • Probleme bei der Rehgartenstraße werden von Fa. Oppermann behoben
  • Ideen für Spielplatz „Am Segelfliegerhang“ weiterhin gesucht
  • Bikepark als neue Anregung des Ortsbeirats Hirzenhain für alte Mini-Golfanlage
  • Kreis muss Grundschule Wissenbach erweitern in Richtung Spielplatz
  • Gemeinde-Grundstück neben Grundschule Simmersbach wird ebenso für Erweiterung benötigt
  • Für Sanierung der Kita Simmersbach Fassadendämmung für rd. 31.000 € bei Firma Donath bestellt; Beleuchtung saniert Fa. Bergmann (rd. 15.000 €)
  • Für Asphaltarbeiten am Friedhof-Parkplatz Simmersbach war Firma Heinrich Lauber mit knapp 50.000 € günstiger Bieter, der teuerste lag bei über 70.000 €
  • Alle Widersprüche zum Straßenbeitrag „Obere Lenzstraße“ und „Feldstraße“ zurückgezogen
  • Einziger Widerspruch zum Erschließungsbeitrag „Obere Lenzstraße“ beschäftigt Anhörungsschuss des Kreises
  • Behörden behindern Solarpark-Pläne für Bio-Betrieb aufm Roth
  • Lahn-Dill-Bergland stellt am 12.07.2023 Förderprogramm vor (evtl. "Eschenburg-Turm")

Es wird eine Frage gestellt zu:

  • Windpark Galgenberg (Grebe)

Weitere Fragen werden nicht gestellt.

Ende der Sitzung: 20:10 Uhr

Ausschussvorsitzender

Schriftführerin

Hartwig Bieber

Katharina Fritschi