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Wochenzeitung für die Gemeinde Eschenburg
Ausgabe 23/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift über die 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeindevertretung Eschenburg am Mittwoch, den 20.05.2026, um 19:00 Uhr, im Sitzungszimmer des Rathauses, OT Eibelshausen

Sitzungsverlauf

1.

Eröffnung und Begrüßung

Der Vorsitzende des Bau- und Umweltausschusses, Armin Schneider, eröffnet die 2. öffentliche Sitzung des Bau- und Umweltausschusses um 19:02 Uhr und begrüßt alle Anwesenden. Der Vorsitzende stellt fest, dass die Einladung form- und fristgerecht erfolgt und der Ausschuss mit 5 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist.

Der Vorsitzende fragt nach, ob es Änderung zu der Tagesordnung gibt. Änderungen werden nicht gewünscht.

2.

Teilflächennutzungsplan „Windenergiegebiet Galgenberg“

- Beitrittsbeschluss

Für die Errichtung von Windenergieanlagen am Galgenberg hat die Gemeinde den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergiegebiet Galgenberg“ aufgestellt, der mit Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 03.03.2026 genehmigt wurde. Die Genehmigung ist mit den im Beschlussvorschlag genannten Maßgaben verbunden.

Voraussetzung für das Wirksamwerden des Teilflächennutzungsplanes ist das Anerkennen der Maßgaben mit dem „Beitrittsbeschluss“. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung einschließlich des Beitrittsbeschlusses wird der Teilflächennutzungsplan wirksam und bildet die formelle Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Windenergieanlagen.

Der Beschlussvorlage für die Sitzung waren nachstehende Anlagen beigefügt:

-

eingeschränkte Genehmigung und Planzeichnung Regierungspräsidium Gießen vom 03.03.2026

-

Abbildung Lage und räumlicher Umriss des Windenergiegebietes Galgenberg

Grundsatzbeschluss des Gemeindevorstandes vom 04.10.2022:

„Aus gegebenem Anlass hat der Gemeindevorstand am 04.10.2022 grundsätzlich beschlossen, dass die von der Gemeinde beauftragten Planungsbüros nur in den Gemeindevorstand bzw. den Bau- und Umweltausschuss eingeladen werden.“

Es wird auf einen evtl. bestehenden Interessenwiderstreit nach § 25 HGO hingewiesen.

Hiervon ist kein Anwesender betroffen.

Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt die Vorstellung durch Bürgermeister Götz Konrad, Andreas Richter vom Planungsbüro Kubus sowie Jana Krämer von der Hermann-Hofmann-Gruppe.

Es werden Fragen zu der BImSchG-Genehmigung der Windräder, Nabenhöhe, Ortsabständen, Gutachten und Rückbauverpflichtung gestellt, die durch die in der Sitzung Anwesenden beantwortet werden.

Die Ortsbeiräte Simmersbach und Roth regen an, eine Informationsveranstaltung bzw. Bürgerversammlung zu diesem Thema für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger abzuhalten. Weitere Einwände gegen die Planung werden von den beiden Ortsbeiräten nicht vorgebracht.

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung zu beschließen:

Den Maßgaben aus der Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 03.03.2026 wie nachstehend aufgeführt beizutreten:

1.

Für das in der Karte dargestellte Sondergebiet „Zweckbestimmung Windenergiegebiet, Beschleunigungsgebiet“ entfällt die Zweckbestimmung als „Beschleunigungsgebiet“, so dass nur ein „Windenergiegebiet“ zur Ausweisung kommt.

2.

Die zusätzliche Darstellung als „Beschleunigungsgebiet“ hat in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planverfahren zu erfolgen. Davon ausgenommen bleibt der Bereich des FFH-Gebietes „Borstgrasrasen nördlich von Simmersbach“.

3.

Den Teilflächennutzungsplanes „Windenergiegebiet Galgenberg“ ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis:

4 Ja-Stimme(n), 1 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)

3.

Teilflächennutzungsplan „Windenergiegebiet Galgenberg“

- Aufstellungsbeschluss

Für die Errichtung von Windenergieanlagen am Galgenberg hat die Gemeinde einen sachlichen Teilflächennutzungsplan aufgestellt, der mit Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 03.03.2026 genehmigt wurde. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung einschließlich des Beitrittsbeschlusses zur Anerkennung der Maßgaben aus der Genehmigungsverfügung wird der Teilflächennutzungsplan wirksam und bildet die formelle Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Windenergieanlagen.

Zwar wurde die Windenergiefläche im genehmigten Teilflächennutzungsplan bereits als „Beschleunigungsgebiet“ ausgewiesen. Mit der Novellierung des Baugesetzbuchs im Zuge der Umsetzung der RED III-Richtlinie haben sich die Anforderungen an „Beschleunigungsgebiete“ jedoch geändert (Gesetz vom 25. August 2025). Danach ist die Darstellung als Beschleunigungsgebiet rechtlich zwingend, ist aber gleichzeitig mit neuen, zusätzlichen inhaltlichen Anforderungen verbunden. Für das Beschleunigungsgebiet müssen ergänzend Regeln für Minderungsmaßnahmen dargestellt werden (§ 249c BauGB).

Die Genehmigung des Teilflächennutzungsplans ist deshalb mit der Maßgabe verbunden, die Darstellung als Beschleunigungsgebiet in einem ergänzenden Verfahren aufzunehmen. Das ergänzende Verfahren muss innerhalb von 3 Monaten nach der erteilten Genehmigung förmlich eingeleitet werden (Aufstellungsbeschluss).

Mit dem Aufstellungsbeschluss wird die Maßgabe aus der Genehmigungsverfügung umgesetzt und das Windenergiegebiet und das Verfahren zur Darstellung „Beschleunigungsgebiet“ eingeleitet.

Der Beschlussvorlage für die Sitzung waren nachstehende Anlagen beigefügt:

-

eingeschränkte Genehmigung und Planzeichnung Regierungspräsidium Gießen vom 03.03.2026

-

Abbildung Lage und räumlicher Umriss des Windenergiegebietes Galgenberg (Beschleunigungsgebiet)

Grundsatzbeschluss des Gemeindevorstandes vom 04.10.2022:

„Aus gegebenem Anlass hat der Gemeindevorstand am 04.10.2022 grundsätzlich beschlossen, dass die von der Gemeinde beauftragten Planungsbüros nur in den Gemeindevorstand bzw. den Bau- und Umweltausschuss eingeladen werden.“

Es wird auf einen evtl. bestehenden Interessenwiderstreit nach § 25 HGO hingewiesen.

Hiervon ist kein Anwesender betroffen.

Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt die Vorstellung durch Bürgermeister Götz Konrad, Andreas Richter vom Planungsbüro Kubus sowie Jana Krämer von der Hermann-Hofmann-Gruppe.

Die Ortsbeiräte Simmersbach und Roth regen an, eine Informationsveranstaltung bzw. Bürgerversammlung zu diesem Thema für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger abzuhalten. Weitere Einwände gegen die Planung werden von den beiden Ortsbeiräten nicht vorgebracht.

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung zu beschließen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes zwecks Ausweisung eines Beschleunigungsgebietes für Windenergieanlagen am Galgenberg in den Gemarkungen Roth und Simmersbach.

Ziel des Teilflächennutzungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windenergieanlagen als Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu schaffen.

Abstimmungsergebnis:

4 Ja-Stimme(n), 1 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)

4.

Kita Neue Mitte - Sachstand

Bürgermeister Konrad berichtet den Sachstand. Nachdem der bisherige Bauträgervertrag mit dem Investor durch den neuen Kaufvertrag beendet worden ist, konnte die Gemeinde nun ein ungeteiltes und lastenfreies Grundstück in Besitz nehmen. Nach der Übergabe aller Akten und Schlüssel hat unser Bauamt begonnen, das Gebäude zu sichern und Schäden zu ermitteln mit dem Ziel, ohne weiteren Verzug das Projekt selbst ans Ziel zu bringen.

Für den baldigen Weiterbau hat das Regierungspräsidium erlaubt, den Auftrag an einen Generalunternehmer zu vergeben und nicht jedes einzelne Gewerk einzeln ausschreiben zu müssen. Der Generalunternehmer muss erst durch Ausschreibung und Vergabe gefunden werden. Dazu gehören auch Massenermittlung und Leistungsverzeichnis. Das lag beim bisherigen Investoren-Modell nicht in den Händen der Gemeinde.

Zum Weiterbau ist ein Förderantrag gestellt worden für 953.745 EUR kfw-Zuschuss. Die Kita wird weiterhin gebraucht, hat die jüngste Steuerungsrunde bestätigt. Das Bauamt der Gemeinde Eschenburg arbeitet jetzt an dem Projekt mit dem Ziel, im Jahr 2027 die Kita eröffnen zu können. Alle weiteren Überlegungen zur „Neuen Mitte“ sollten deshalb auf dieses Ziel ausgerichtet sein, schließt Konrad den Sachstandsbericht.

Anschließend werden noch einige Fragen von Ausschussmitgliedern zu diesem Thema gestellt und von Bürgermeister Konrad und Tobias Röseberg beantwortet.

5.

Kommunale Wärmeplanung EAM EnergiewendePartner

Kommunale Wärmeplanung allgemein

Was bedeutet kommunale Wärmeplanung?

Kommunen können mit der kommunalen Wärmeplanung eine klimaneutrale, kostengünstige und sichere lokale Wärmeversorgung vor Ort erarbeiten. Dabei wird ermittelt, wo Energie eingespart und welche erneuerbaren Energiequellen können vor Ort genutzt werden können? Die Kommunen arbeiten dafür gemeinsam mit ihren Bürgerinnen und Bürgern sowie mit Unternehmen und regionalen Institutionen zusammen. Der Plan könnte aufzeigen, welche Gebäude zukünftig beispielsweise durch Fernwärme ohne fossile Brennstoffe mit erneuerbaren Energiequellen oder durch Wärmepumpen mit Wärme versorgt werden.

Die Kommunale Wärmeplanung ist ein Planungsinstrument für Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, Mieterinnen und Mieter sowie für Unternehmen. Mit den erstellten Plänen lässt sich besser abschätzen, in welche Heizungstechnik in welchem Gebiet investiert werden soll.

Wozu dient eine kommunale Wärmeplanung?

Bis spätestens 2045 will das Land Hessen klimaneutral sein. Ein wichtiger Baustein ist hierbei der Wärmesektor. Er umfasst das Heizen von Gebäuden und die Warmwasserversorgung und macht damit rund 30 Prozent des Endenergieverbrauchs in Hessen aus. Aktuell stammt ein Großteil dieser Wärme aus fossilen Brennstoffen, wie Erdöl oder Erdgas, bei deren Verbrennung klimaschädliche Emissionen entstehen. Diese müssen verringert werden, um den Klimawandel zu bremsen. Ziel ist es, den Wärmebedarf zu senken und stattdessen erneuerbare Energien beispielsweise aus Sonne, Wind, Wasser und Erdwärme einzusetzen. Die kommunale Wärmeplanung soll dabei helfen, diesen Wandel strukturiert umzusetzen.

Welche Gesetze gelten für die kommunale Wärmeplanung?

Bereits 2022 hat der Hessische Landtag beschlossen, dass Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ab dem 29.11.2023 verpflichtet sind, kommunale Wärmepläne zu erstellen (§13 Hessisches EnergieGesetz).

Am 01.01.2024 ist das Wärmeplanungsgesetz (WPG) des Bundes in Kraft getreten, welches die Länder verpflichtet, sicherzustellen, dass in größeren Kommunen (mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) bis zum 30.06.2026 und in kleineren Kommunen (höchstens 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) bis zum 30.06.2028 Wärmepläne aufgestellt werden. Damit sind künftig alle hessischen Kommunen verpflichtet Wärmepläne zu erstellen. Dies ist durch das Inkrafttreten der Verordnung zur kommunalen Wärmeplanung (WPVO) am 18.11.2025 nach hessischem Landesrecht geregelt worden.

Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können vom sog. vereinfachten Verfahren nach § 2 WPVO Gebrauch machen. Im vereinfachten Verfahren können beispielsweise weniger Stellen beteiligt und die Datenerfassung und Kartierung vereinfacht oder auf bestimmte Darstellungen sogar ganz verzichtet werden. Außerdem können Kommunen sich für die kommunale Wärmeplanung zusammenschließen und den Erstellungsprozess gemeinsam durchführen. Durch die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden in einem Konvoi ergeben sich zahlreiche Vorteile im Prozess und für deren Inhalte.

(Quelle: https://wirtschaft.hessen.de/energie/kommunale-waermeplanung)

Der Gemeindevorstand hat in seiner Sitzung am 28.04.2025 einen Grundsatzbeschluss für die Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung gefasst.

Finanzieller Ausgleich gem. § 5 Abs. 1 WPVO:

Der finanzielle Ausgleich erfolgt jährlich über die Dauer von fünf Jahren (2024 - 2028).

Die Beträge der Zahlungen setzen sich aus der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune gem. dem fortgeschriebenen Ergebnis des vom HSL auf den 01. Januar 2024 geführten Bevölkerungsstandes auf Basis des Zensus 2011 zusammen. Die für die Berechnung zu Grunde gelegte Einwohnerzahl für die Gemeinde Eschenburg beträgt 10.043 Einwohner.

Somit ergibt sich ein Betrag von 20.850,00 € zzgl. 22 Cent je Einwohner sowie einer evtl. Erhöhung.

Aufgrund einer fehlerhaften Berechnung mit einer niedrigeren Einwohnerzahl (Grundlage waren der niedrigere Betrag von 14.000,00 € zzgl. 22 Cent je Einwohner) seitens des Ministeriums werden der Gemeinde für die Jahre 2024 und 2025 insgesamt 41.515,92 € ausgezahlt und die daraus ergebende Differenz in Höhe von 2 x 6.850,00 € wird mit der Auszahlung 2026 auf den üblichen Jahresanspruch aufaddiert.

Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 2 WPVO:

Gemäß der aktuellen Verordnung darf das vereinfachte Verfahren aufgrund der zugrunde gelegten Einwohnerzahl von 10.043 Einwohner (Schwellenwert bis zur Anwendbarkeit liegt bei 10.000 Einwohnern) nicht angewandt werden.

Die Koalitionsparteien von Union und SPD haben jedoch ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz vorgestellt. Auf dieser Grundlage will die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschließen. Die Anpassungen beziehen sich auch auf die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens, und schlagen vor, dass Kommunen unter 15.000 Einwohnern das vereinfachte Verfahren anwenden könnten. Nach in Kraft treten des Gesetzes hätte dies eine Reduzierung auf bis zu 20 % des Aufwands gegenüber einer regulären Wärmeplanung zur Folge.

Auftragserteilung für die Durchführung:

Nach Einschätzung durch die EAM EnergiewendePartner GmbH kann eine direkte, ausschreibungsfreie Beauftragung durch die Gemeinde bedenkenfrei erfolgen. Das zugrundeliegende Modell (sogenannte In-House-Vergabe) wurde gesellschaftsrechtlich, kommunalverfassungsrechtlich und vergaberechtlich geprüft. Die EAM erfüllt die erforderlichen Kriterien an eine In-House-Vergabe von öffentlichen Aufträgen (vgl. § 108 GWB).

Weiterhin haben das Regierungspräsidium Kassel sowie der Hessischen Städte- und Gemeindebund die kommunalverfassungsrechtliche (insb. §§ 121, 122 HGO) und vergaberechtliche Konformität des Modells bestätigt. Die hessische „Verordnung zur kommunalen Wärmeplanung“ stellt darüber hinaus keine weiteren Anforderungen an eine mögliche Ausschreibung der Dienstleistung für die kommunale Wärmeplanung.

Die EAM EnergiewendePartner GmbH hat bereits von anderen hessischen Kommunen ausschreibungsfrei die Beauftragung zur Durchführung der kommunalen Wärmeplanung erhalten.

Der Gemeindevorstand hat die EAM EnergiewendePartner GmbH bereits mit der vollumfänglichen Durchführung der Kommunen Wärmeplanung für das Gemeindegebiet Eschenburg in Höhe von 91.392,00 € (brutto) beauftragt. Haushaltsmittel sind im Haushalt 2026 verfügbar.

Weitere Informationen folgen, sobald die EAM EnergiewendePartner die Arbeiten aufgenommen hat.

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt nicht.

6.

Ausschreibungen

Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt die Vorstellung durch Tobias Röseberg von der Bauabteilung. Er gibt eine kurze Übersicht über die in Auftrag gegebenen Projekte, dies sind insbesondere die Sanierung des Feldweges Im Dombach, der Endausbau der Bussardstraße in Hirzenhain-Bahnhof, die Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses in Simmersbach.

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt nicht.

7.

Fragen und Mitteilungen

Bürgermeister Konrad teilt mit, dass Hessen Mobil seit Montag die K7 saniert, bevor die Kreisstraße an die Gemeinde übergeben werden kann. In der ersten Woche werden innerorts auf der Simmersbacher Straße Mängel der Sanierung behoben. Danach wird zwischen Ortseingang in Richtung Simmersbach bis zur Einmündung auf die Bundesstraße erneuert. Sechs Wochen Vollsperrung, Baustellen-Ampeln, Umleitungen stehen demnach an.

Weitere Fragen werden nicht gestellt.

Ausschussvorsitzender

Schriftführerin

Armin Schneider

Katharina Fritschi