beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. Nr. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eschenburg in ihrer Sitzung am 28.05.2026 die folgende Satzung beschlossen:
| 1) | Die Einrichtung der Gemeinde Eschenburg wird als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. |
| 2) | Zweck des Eigenbetriebes ist es, die öffentliche Versorgung im Gemeindegebiet mit Trink- und Betriebswasser sowie die Abwasserbewirtschaftung sicher zu stellen. |
| 3) | Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. |
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung Gemeindewerke Eschenburg.
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 4.345.000 €.
Vom Stammkapital werden zugeordnet:
1. der Einrichtung Wasserversorgung 2.045.000 €
2. der Einrichtung Abwasserbewirtschaftung 2.300.000 €
| 1) | Die Betriebsleitung besteht aus einer Person. Sie oder er führt die Bezeichnung Betriebsleiterin oder Betriebsleiter. |
| 2) | Der Gemeindevorstand kann eine Person als Vertretung bestellen, wenn die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. |
| 3) | Der Bürgermeister kann nicht Mitglied der Betriebsleitung sein. |
| 4) | Die Aufgaben der Betriebsleitung sind gemäß §4 des Eigenbetriebsgesetzes wahrzunehmen. |
Die Betriebsleitung nach §4 der Satzung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes nicht der Entscheidung der Gemeindevertretung obliegen.
| 1) | Der Betriebskommission gehören an: | |
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| 1. | 6 Mitglieder der Gemeindevertretung, die von dieser, für die Dauer ihrer Wahlzeit, aus ihrer Mitte zu wählen sind, |
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| 2. | die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder in ihrer oder seiner Vertretung eine von ihm oder ihr zu bestimmendes Mitglied des Gemeindevorstands, |
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| 3. | zwei weitere Mitglieder des Gemeindevorstands. |
| 2) | Die Mitglieder der Betriebskommission nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 können sich durch gewählte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten lassen. | |
| 3) | Für die Aufgabenerfüllung der Betriebsleitung findet §4 des Eigenbetriebsgesetzes Anwendung. | |
Die Betriebskommission entscheidet in den ihr durch das Eigenbetriebsgesetz zugewiesenen Angelegenheiten und über die Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans.
Der Gemeindevorstand entscheidet über, in den ihm, durch das Eigenbetriebsgesetz, zugewiesenen Angelegenheiten und über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen.
Die Gemeindevertretung entscheidet über die ihr gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten hinaus auch über nachfolgende Angelegenheiten:
| 1. | Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben des Vermögensplanes bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. |
| 2. | Soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung oder um eine Zuständigkeit der Betriebskommission nach §7 dieser Satzung handelt, kann sich die Gemeindevertretung durch Änderung der Betriebssatzung weitere Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung vorbehalten. |
| 1) | Der Betriebsleiter und die beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten werden unbeschadet des Abs. 2 nach Anhörung und Empfehlung der Betriebskommission vom Gemeindevorstand als Bedienstete der Gemeinde eingestellt, angestellt, befördert und entlassen. |
| 2) | Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Bediensteten des Eigenbetriebes. |
Die Sonderkasse des Eigenbetriebs ist mit der Gemeindekasse verbunden.
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Gemeinde.
| 1) | Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht nach Maßgabe der Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes (§§ 22 - 27) innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen. |
| 2) | Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit Datum in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen. |
| 3) | Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mindestens für ein Jahr im Internet zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen. |
Diese Satzung tritt am 19.06.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung, zuletzt geändert am 11.12.2009, außer Kraft.
Eschenburg, den 18.06.2026
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Eschenburg, den 18.06.2026